Arbeitszeitgesetz beim Auslandseinsatz
Einige unseren Mitarbeiter sind mehrmals pro Jahr, im Auftrag des AG im Ausland unterwegs und führen da Testfahrten durch. Bisher wurde brav einen Überstundenantrag gestellt. Nun beruft sich der AG auf dem Arbeitszeitgesetz und sagt, Überstundenanträge für solche Einsätze wäre überhaupt nicht notwendig, da in §1 die Begrenzung auf der Bundesrepublik definiert ist. Da die Überstunden im Ausland anfallen, wäre somit einen Zustimmung des BR's überhaupt nicht notwendig. Was gilt nun, das Land in dem der Mitarbeiter ein Arbeitsvertrag hat, oder das Land wo er sich 1-2 Woche aufhält?
Community-Antworten (4)
02.04.2015 um 11:47 Uhr
Die Argumentation des Arbeitgebers ist völlig abwegig. Die Zustimmung des BR zu Mehrarbeit hat nichts mit irgendwelchen sonstigen Gesetzen zu tun. Der AG braucht die Zustimmung des BR zu Mehrarbeit - egal ob es eine gesetzliche Höchstarbeitsgrenze gibt oder nicht.
Genauso kann der BR mit Gründen welche auch immer gegen Mehrarbeit sein - auch wenn gesetzliche Limits noch gar nicht erreicht sind. z.B. könnte er sagen, dass er Mehrarbeit nicht zustimmt, weil versicherungstechnische Fragen noch ungeklärt sind.
Er könnte auch sagen, dass er Mehrarbeit nicht zustimmt, weil er die Belastung für die AN für unzumutbar hält und die Arbeitsleistung auch innerhalb der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit erbracht werden kann.
Oder was auch immer.
Auf jedem Fall solltet ihr den AG auffordern, die Mitbestimmungsrechte des BR zu beachten und keine Mehrarbeit ohne Zustimmung des BR anzuordnen (oder wissentlich entgegen zu nehmen)
02.04.2015 um 11:28 Uhr
Das Arbeitszeitgesetz gilt für deutschland jedoch sind es ja MA des Unternehmens und damit gilt das BetrVG §87, somit seid ihr in der Mitbestimmung.
02.04.2015 um 11:35 Uhr
Man nehme, § 2 AEntG.
02.04.2015 um 11:36 Uhr
Wie wird dies von der Berufsgenossenschaft gesehen? Wenn Mitarbeiter in einem Ausgleichszeitraum die Höchstgrenze der Arbeitszeit, teils durch Auslandseinsatz überschreiten, wird der BG diese Arbeitszeiten im Ausland berücksichtigen, wenn der BG wg. Unfall angesprochen wird?
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