Erstellt am 27.11.2017 um 10:02 Uhr von Meyman
Diese Frage ist nicht einfach zu beantworten. Wichtig ist der Arbeitsvertrag dann Tarifvertrag fals vorhanden und zuletzt der Betriebsrat. Die im AV vereinbarte Lage der Arbeitszeit kann das Direktionsrecht des Arbeitgebers begrenzen. Im Tarifvertrag kann geregelt sein, wann der AG die Lage der Arbeitszeit dem AN mitteilen muss. BR sollte prüfen ob eine Versetzung vorliegt. Siehe BetrVG Parag 95 Abs. 3.
Ein Blick in das Teilzeit und Befristungsgesetz Parag. 12 Abs 2 lohnt sich.
Erstellt am 27.11.2017 um 10:06 Uhr von Beate28
Danke. Es geht hauptsächlich darum, dass der AG manchmal erst ca. 2 Tage vor dem Einsatz Bescheid gibt. Es ist meistens nur ein Einsatz über ein bis max 3 Wochen. Ich meine, der AN muss mindestens 2 Wochen vor dem Einsatz informiert werden..... finde die Seite in Google nicht mehr.... :-(
Erstellt am 27.11.2017 um 10:21 Uhr von Meyman
Habt ihr BR ? Ist der AG Tarifgebunden?
Schau bitte Teilzeit und Befristungsgesetz 12 Abs 2 an.
Erstellt am 27.11.2017 um 11:16 Uhr von Beate28
das hilft leider nur sehr wenig.... BR gibt es natürlich und der AG ist auch tarifgebunden.... aber in der Firma brennt es gewaltig und wir wollen für die nächste Versammlung gut vorbereitet sein. Trotzdem: vielen herzlichen Dank. VG
Erstellt am 27.11.2017 um 12:18 Uhr von ganther
es gibt dort keine konkrete Frist. Aus § 99 BetrVG kann sich ein gewisser Vorlauf ergeben, falls es sich bei diesen Einsätzen um eine Versetzung gem. § 95 BetrVG handelt.
Wenn der Mitarbeiter zu solchen Arbeitseinsätzen im Ausland gem. Direktionsrecht des AG eingesetzt werden kann, bist du am Ende bei § 106 GewO. Hiernach hat der AG nach billigem Ermessen sein Weisungsrecht auszuüben. Du siehst: jetzt wird es richtig schwammig
Erstellt am 27.11.2017 um 13:11 Uhr von celestro
"Tatsächlich müssen auch Überstunden vom Chef mit einer angemessenen Frist angekündigt werden. Zwei Stunden vor Beginn der Überstunden reichen nicht aus. Sonst kann der Arbeitnehmer seine privaten Verpflichtungen nicht wahrnehmen. Die Gerichte orientieren sich hier wie bei Änderungen von Schichtplänen meist an der gesetzlichen Vorwarnfrist für Teilzeitarbeiter, mit denen „Arbeit auf Abruf“ vereinbart ist: Nach § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz beträgt diese vier Tage. Diese Vorwarnfrist gilt selbst dann, wenn im Arbeitsvertrag eine generelle Verpflichtung zu Überstunden geregelt ist. Ausnahme sind allerdings echte Notfälle."
dieser § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz wurde ja schon mehrfach genannt. Es ist wenig wahrscheinlich, daß im Fall einer Auslandsreise nicht mindestens dieser "Standard" anzusetzen ist.
Erstellt am 27.11.2017 um 15:17 Uhr von RoterFaden
Ich habe hier auch noch was gefunden - der Anwaltsmeinung nach sind
4 Tage bei Auslandseinsätzen deutlich zu wenig:
https://www.frag-einen-anwalt.de/Montageeinsaetze-Was-ist-zulaessig-und-was-kann-man-ablehnen--f198225.html
Erstellt am 27.11.2017 um 15:18 Uhr von nicoline
Beate28
Diese Vorankündigungsfrist gem § 12 TzBfG gilt, wie schon erwähnt, eigentlich nur für Arbeitsverträge, in denen Arbeit auf Abruf vereinbart ist. Als Betriebsrat würde ich diese Frist für alle anderen Arbeitsverhältnisse als unbillig betrachten.
Sagt doch selbst das BAG immerhin:
Es ist schon fraglich, ob die für Abrufarbeitsverhältnisse geltende Vorschrift auch für andere Arbeitsverhältnisse entsprechend oder ihrem Rechtsgedanken nach heranzuziehen ist.
BAG 19.06.12 1 ABR 19/11 RN 32 Satz 2
Und genau so, würde ich es auch auf jeder BetrVers vertreten.
Wenn man bedenkt, was man u.U. alles zu regeln hat, bevor man 3 Wochen im Ausland eingesetzt wird, würde ich eine Woche (7 Tage) als niedrigste Frist für angemessen halten und keinen Tag weniger!
Solltest du die gesuchte Seite noch finden, bitte hier melden. Danke.
Erstellt am 27.11.2017 um 16:16 Uhr von Ernsthaft
Wenn es sich hier nicht um eine wiederholte Entsendung handelt, hier auch nicht alles vorher notwendige abgeklärt ist, dürfte schon die Anhörungsfrist des BR von einer Woche als unterster Level nicht ausreichend sein. Heißt, es kann auch in die Monate gehen.
Im Rahmen seines sich aus § 106 GewO ergebenden Direktionsrechts sind wir hier allerdings nur dann, wenn es sich hier um eine Dienstreise handelt.
Kommt das in den nachstehend aufgeführten Links zum Tragen, dürften es bei einer erstmaligen Entsendung auch Monate sein.
https://www.ihk-berlin.de/blob/bihk24/Service-und-Beratung/recht_und_steuern/Arbeitsrecht/2253282/c0238a871ff5afe56fa8f7e76b8e5884/Auslandsentsendung-data.pdf
http://www.itb-kongress.de/media/itbk/itbk_dl_de/itbk_dl_de_itbkongress/itbk_archiv_2016/business_travel_days/Mitarbeiterentsendungen_ins_Ausland_richtig_planen_Schulz.pdf