Auslandseinsatz mitbestimmungspflichtig?
Unser Arbeitgeber möchte 2 Monteure (diese sind einverstanden) für 1 Woche zu einem Auslandseinsatz nach Ägypten schicken und hat den BR bisher nicht darüber informiert. Ist dieser Einsatz nicht mitbestimmungspflichtig?
Community-Antworten (6)
22.06.2010 um 14:39 Uhr
Nein leider nicht.
Versetzungen in Unternehmen mit regelmäßig mehr als zwanzig Arbeitnehmer bedürfen der Zustimmung des Betriebsrates (§ 95 Abs. 1 BetrVG). § 95 Abs. 3 BetrVG definiert die betriebsverfassungsrechtliche Versetzung als "Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat übersteigt oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist".
Ich denke mal, dieser Link sollte dir weiterhelfen können.
http://www.agpkanzlei.de/Arbeitsrechtliche_Versetzung_und_Beteiligung_des_Betriebsrates_c4_a27_.html
http://www.betriebsrat.com/index.php?Site=Gesetze%20Fachinfo&Menue=Mitbestimmungsrechte%20des%20BR
22.06.2010 um 14:53 Uhr
was machen diese Monteure denn sonst? Was steht im Arbeitsvertrag?
Es kann durchaus eine Versetzung sein....
22.06.2010 um 14:53 Uhr
ostenlo
JA, ist Mitbestimmung
BRVLH Du solltest Dir einmal Deine Antwort selbst genauer ansehen/ lesen. Also auch den richtig zitierten 2-Halbsatz, also nach dem ODER
"oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist". Dieses dürfte hier doch zutreffen oder?
Unter den Umständen der Arbeitsleistung sind Ort, Art und Weise, also die äußeren Umstände gemeint, unter denen die Arbeit tatsächlich zu leisten ist. Es muss sich um eine erhebliche Änderung der äußeren Umstände handeln, die das Gesamtbild der Tätigkeit prägen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine gleichbleibende Arbeit in einer anderen organisatorischen Einheit erbringen soll. Danach ist die Zuweisung zu einem anderen Betrieb, Nebenbetrieb und Betriebsteil stets eine Versetzung, die in der Regel mitbestimmungspflichtig ist.
BAG, Beschluß vom 18.2.1986 - 1 ABR 27/84 -
Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen
Fundstellen: AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972; EzA Nr. 12 zu § 95 BetrVG 1972; NZA 1986, 616-618; BB 1986, 2056-2057; DB 1986, 1523-1524
Leitsätze:
-
Eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG liegt auch dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsort zugewiesen wird, ohne daß sich seine Arbeitsaufgabe ändert oder er in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert wird.
-
Steht von vornherein fest, daß der Arbeitnehmer nach Beendigung der Versetzung an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehrt, so bedarf diese Versetzung der Zustimmung des Betriebsrats des Betriebs, in dem der Arbeitnehmer bis zur Versetzung beschäftigt war, auch dann, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer der Versetzung in einen anderen Betrieb eingegliedert wird. Ob auch der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs zustimmen muß, bleibt unentschieden (im Anschluß an BAG 30.4.1981, 6 ABR 59/78 = BAGE 35, 228 = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972).
http://www.aus-portal.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949788901/1507.html
22.06.2010 um 22:32 Uhr
@pfeilenbogen, da es sich um Monteure handelt haben sie ja keinen "festen Arbeitsplatz" in der Firma wie beispielswise ein Dreher der jeden Tag an der gleichen Maschine steht. Unter einem Monteur verstehe ich einen Arbeiter der eingestellt wird um heute hier eine Maschine aufzustellen und morgen dort eine zu reparieren. Ich denke dass das keine Mitbestimmungs fähige Versetzung ist, sonst müsste der BR ja JEDEN Morgen eine Sitzung machen. Was steht in den Arbeitsverträgen?
22.06.2010 um 22:53 Uhr
ostenlo, Auszug aus nachfolgendem Urteil: § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG erfaßt lediglich solche Arbeitsverhältnisse, für die der übliche und ständige Wechsel des Arbeitsplatzes typisch ist (Richardi aaO § 99 Rn. 112 ff.); der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers liegt nicht fest, sondern wechselt üblicherweise (BAG 18. Februar 1986 - 1 ABR 27/84 - aaO). Die Eigenart des Arbeitsverhältnisses selbst muß es mit sich bringen, daß der Arbeitnehmer üblicherweise nicht ständig an einen bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt wird (BAG 2. November 1993 - 1 ABR 36/93 - BAGE 75, 24 mwN). Als Beispiele werden Monteure , Außendienstangestellte, Arbeitnehmer des Baugewerbes, deren Beschäftigungsort mit der Baustelle wechselt, sog. Springer sowie Leiharbeitnehmer genannt, aber auch Auszubildende, soweit der planmäßige Ortswechsel des Arbeitsplatzes üblich und zur Erreichung des Ausbildungszieles erforderlich ist (Fitting/Kaiser/Heither/Engels aaO § 99 Rn. 122).
siehe: BAG Beschluss vom 21.09.1999 - 1 ABR 40/98
23.06.2010 um 00:37 Uhr
Hallo mainpower, der Auslandseinsatz ist hier der merkliche Unterschied. Denn es dürfte auch dort nicht die Regel sein das Monteure ins Ausland gehen dort eingesetz werden. Hier ist dann damit doch eine erhebliche Änderung der äußeren Umstände handeln, die das Gesamtbild der Tätigkeit erfüllt. Unter Umständen auch noch fremde Sprache, Währung usw.
Bereits eine kurze Dienstreise kann für die sonst nur im heimischen Betrieb eingesetzten Mitarbeitern eine Versetzung darstellen. (vgl. BAG vom 21.09.1999 - 1 ABR 40/98
heimischer Betrieb kann man hier auch mit Deutschand/ Inland gleichsetzen
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