ostenlo
JA, ist Mitbestimmung
BRVLH
Du solltest Dir einmal Deine Antwort selbst genauer ansehen/ lesen. Also auch den richtig zitierten 2-Halbsatz, also nach dem ODER
"oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist".
Dieses dürfte hier doch zutreffen oder?
Unter den Umständen der Arbeitsleistung sind Ort, Art und Weise, also die äußeren Umstände gemeint, unter denen die Arbeit tatsächlich zu leisten ist.
Es muss sich um eine erhebliche Änderung der äußeren Umstände handeln, die das Gesamtbild der Tätigkeit prägen. Das ist z.B. der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine gleichbleibende Arbeit in einer anderen organisatorischen Einheit erbringen soll. Danach ist die Zuweisung zu einem anderen Betrieb, Nebenbetrieb und Betriebsteil stets eine Versetzung, die in der Regel mitbestimmungspflichtig ist.
BAG, Beschluß vom 18.2.1986 - 1 ABR 27/84 -
Zustimmung des Betriebsrats bei Versetzungen
Fundstellen: AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972; EzA Nr. 12 zu § 95 BetrVG 1972; NZA 1986, 616-618; BB 1986, 2056-2057; DB 1986, 1523-1524
Leitsätze:
1. Eine Versetzung im Sinne von § 95 Abs. 3 BetrVG liegt auch dann vor, wenn dem Arbeitnehmer ein anderer Arbeitsort zugewiesen wird, ohne daß sich seine Arbeitsaufgabe ändert oder er in eine andere organisatorische Einheit eingegliedert wird.
2. Steht von vornherein fest, daß der Arbeitnehmer nach Beendigung der Versetzung an seinen bisherigen Arbeitsplatz zurückkehrt, so bedarf diese Versetzung der Zustimmung des Betriebsrats des Betriebs, in dem der Arbeitnehmer bis zur Versetzung beschäftigt war, auch dann, wenn der Arbeitnehmer für die Dauer der Versetzung in einen anderen Betrieb eingegliedert wird. Ob auch der Betriebsrat des aufnehmenden Betriebs zustimmen muß, bleibt unentschieden (im Anschluß an BAG 30.4.1981, 6 ABR 59/78 = BAGE 35, 228 = AP Nr. 12 zu § 99 BetrVG 1972).
http://www.aus-portal.de/rechtsprechung/entscheidungen/ctg1079949788901/1507.html