Erstellt am 01.04.2015 um 14:32 Uhr von wölfchen
. . . in der Annahme, dass Du mit BR eigentlich BV (also Betriebsvereinbarung) meinst:
denke mal bitte an die Gesetzespyramide und daran, dass mit niedriger angesiedelten Verträgen nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen werden darf. Man kann einzelvertraglich alles mögliche vereinbaren, aber nicht gegen höherrangiges Recht verstoßen. Und eine Betriebsvereinbarung steht als Kollektivrecht in der Pyramide über dem Einzelvertrag . . .
Erstellt am 01.04.2015 um 14:35 Uhr von Pickel
"Und eine Betriebsvereinbarung steht als Kollektivrecht in der Pyramide über dem Einzelvertrag . . ."
Wölfchen, das ist Humbug.
Richtig ist: der AG legt in den AV (natürlich) einen sehr weiten Rahmen fest. Würde er diesen nicht festlegen, hätte er überhaupt keine Handhabe, einen Mitarbeiter beispielsweise an einen anderen Ort zu versetzen. Da würde auch keine Betriebsvereinbarung etwas dran ändern.
Erstellt am 01.04.2015 um 14:56 Uhr von Pjöööng
Das hat rein gar nichts mit der "Gesetzespyramide" (was machen AV und BV eigentlich in der GESETZES-Pyramide?) zu tun, sondern mit dem Nebeneinander von Individual und Kollektivrecht. Um wirksam versetzen zu können, braucht der Arbeitgeber die individuakrechtliche Vereinbarung (also z.B. Arbeitsvertrag) UND die kollektivrechtliche Zustimmung des BR. Fehlt es an einem von beiden, so kann er nicht versetzen.
Erstellt am 01.04.2015 um 16:07 Uhr von gironimo
Ich rede auch immer von der Rangfolgepyramide - aber nur so nebenbei.
Was bestehende Vereinbarungen angeht: Es hilft schon ein Blick in den § 77 BetrVG.
Dort heißt es u.a.: "Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen."
Man kann den BR nicht durch Vertrag umgehen.
Und selbst wenn in einem Vertrag drin steht, dass der AN grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz arbeiten könnte, bleibt eine Versetzung eine Versetzung und der BR muss zuvor zustimmen. Und der BR kann unabhängig vom Arbeitsvertrag auch nein sagen, wenn er Nachteile für den AN selbst oder andere sieht.
Ansonsten: Neue Verträge fallen nicht vom Himmel und der AG kann sie dem AN nicht einfach aufs Auge drücken. Vertrag ist Vertrag. Änderungen sind nur im gegenseitigem Einvernehmen möglich (oder Änderungskündigung). Also ratet den Kollegen, nichts voreilig zu unterschreiben und sucht das Gespräch mit dem AG.
Erstellt am 01.04.2015 um 19:54 Uhr von Hoppel
@ Tulpe
" Beispiel:das man einen MA nach Vorkenntnisse und Fähigkeiten an einen anderen Standort versetzen kann. Hebelt das unsere Mitbestimmung aus??"
Als BR MUSS man unterscheiden:
1. AG konkretisiert sein Direktionsrecht per AV. Er darf den/die AN also auch an einen anderen Standort versetzen, ohne dass es einer Änderungskündigung bedarf.
Nebenbei angemerkt: Eine solche Versetzung muss trotzdem billigen Ermessen entsprechen. Ein Standortwechsel von z.B. Rosenheim nach Flensburg wäre durch solch eine Vereinbarung nur in seltenen Ausnahmefällen gedeckt!
2. Unabhängig vom AV muss der BR trotzdem nach § 99 BetrVG zur Versetzung angehört werden.
a) der BR des abgebenden BR > so vorhanden
b) der BR des aufnehmenden BR > so vorhanden
Erstellt am 02.04.2015 um 08:58 Uhr von Pickel
"Und selbst wenn in einem Vertrag drin steht, dass der AN grundsätzlich auch an einem anderen Arbeitsplatz arbeiten könnte, bleibt eine Versetzung eine Versetzung und der BR muss zuvor zustimmen. Und der BR kann unabhängig vom Arbeitsvertrag auch nein sagen, wenn er Nachteile für den AN selbst oder andere sieht."
Gironimo, das leider (mal wieder) nur die halbe Wahrheit.
Denn der BR kann nur dann widersprechen, wenn keine dringenden betriebl. Gründe das erfordern.
Und um vollständig zu antworten auch noch der Hinweis, dass der AG auch ohne Zustimmung des BR recht gute Karten hat die Zustimmung des BR ersetzen zu lassen, wenn dies arbeitsvertraglich möglich ist und er ein tatsächliches dringendes Interesse darlegen kann.
Eine echte Verhinderungsinstanz im Sinne von "ohne Zustimmung des BR geht es nicht" ist der BR also nicht.
Nicht dass aufgrund deiner unvollständigen Aussage ein unerfahrenes BRM jetzt rät "alles halb so wild, wir werden es ja eh verhindern können. Unterschreib mal ruhig".
Erstellt am 02.04.2015 um 10:54 Uhr von moreno
Geht es hier um Arbeitsverträge für neue Mitarbeiter oder neue Arbeitsverträge für jetzige Mitarbeiter? Im zweiten Fall natürlich nicht unterschreiben. :-)
@Pickel ,,Denn der BR kann nur dann widersprechen wenn keine dringenden betrieblichen Gründe das erfordern'' ?????..... wenn es zu Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers oder anderer Arbeitnehmer kommt kann der Betriebsrat immer widersprechen.
Natürlich kann der Arbeitgeber versuchen die Zustimmung ersetzen zu lassen aber grade bei sogenannten Strafaktionen des AG hat er gar nicht so gute Karten wie Du hier meinst.
Erstellt am 02.04.2015 um 11:26 Uhr von Pickel
Morneno, hör doch auf zu phantasieren.
"wenn es zu Benachteiligung des betroffenen Arbeitnehmers oder anderer Arbeitnehmer kommt kann der Betriebsrat immer widersprechen."
-> Dann lies mal den 99er genau:
"..., ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist"
Der BR kann Vieles, vom Gesetz gedeckt wäre der Widerspruch "immer" aber nicht. Wenn der BR diese Abwägung nicht (oder falsch) trifft, wird die Zustimmung regelmäßig ersetzt werden können.
Wie kommst du auf Strafaktionen? Ich schrieb eindeutig "und er ein tatsächliches dringendes Interesse darlegen kann".
Strafaktionen standen und stehen hier überhaupt nicht zur Debatte.
Erstellt am 02.04.2015 um 12:10 Uhr von moreno
@Pickel ich bin halt Betriebsrat aus Arbeitnehmersicht und Du aus Arbeitgebersicht wir werden nie auf einen Nenner kommen.
Fakt ist jedenfalls wenn der Betriebsrat Benachteiligungen durch die Versetzung erkennt kann er dieser widersprechen und baut erst mal eine Hürde für den AG auf ob dieser sie überspringen will und auch kann ist dann erst mal fraglich.
Erstellt am 02.04.2015 um 12:19 Uhr von Pickel
Moreno, BR sind dem Gesetz verpflichtet und dann kann man nicht den 2. Satz "ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist" stumpf ausblenden und sagen "der BR kann bei Benachteiligung immer widersprechen". Das ist einfach gesetzeswidrig und falsch.
Gesetzeswidrig handeln kann der BR vielleicht, durchkommen wird er damit aber in aller Regel nicht. Und gerade so etwas wie eine Versetzung ist für den AG oft auch ein ernsteres Anliegen. Da wird er nicht vor ein paar tausend Euro Rechtskosten zurückschrecken.
Und nur darum ging es mir. Gironimo erweckte hier eine fälschliche Sicherheit im Sinne von "ohne Zustimmung des BR geht nichts und der kann immer widersprechen."- Das ist geführlicher Unsinn. Gefährlich für die, die auf diesen Rat vertrauen.
Erstellt am 02.04.2015 um 19:50 Uhr von Melissa
Gefährlich ist auch, dass du permanent etwas in Gesagtes hineininterpretierst, was so nie gesagt wurde.
Wenn du schon andere davor schützen willst, schlechten Ratschlägen oder nicht zu 100 Prozent korrekten Aussagen zu vertrauen, solltest du dir besser angewöhnen, sich auch selbst wie gefordert zu verhalten.
Gefährlicher Unsinn ist, dort von Widersprüchen zu sprechen, wo sie überhaupt nichts zu suchen haben und somit dort auch nicht existieren.
Zitat Pickel zu Gironimos Aussage: „und der kann immer widersprechen“
Wo hat er dieses behauptet? Wenn du schon den Pingeligen raushängst, dann beschuldige zumindest nicht Falsche.
Bei den §§ 95 und 99 BetrVG geht es immer um „Zustimmung“ und „Verweigerung“ aber niemals um „Widersprechen“.
Warum also dieser Quatsch, der nur dazu geeignet ist, unbedarfte hier in die irrezuführen?