Erstellt am 26.03.2015 um 15:05 Uhr von rolfo
Ihr müsst nicht und ihr könnt nicht, außer der 2. würde zurücktreten, dann gäbe es Neuwahl.
Rechtsgrundlagen: das BetrVG
Erstellt am 26.03.2015 um 16:47 Uhr von gironimo
Die Frage ist doch: Wie groß müsste die JAV sein. Wenn es eine 1er JAV ist, kann das nachgerückte JAV-Mitglied den Job weiter machen.
Müsste es eine 3er JAV sein, ist ja wahrscheinlich schon bei der Wahl was falsch gelaufen, denn eine 2er JAV gibt es nicht.
Erstellt am 26.03.2015 um 17:01 Uhr von Hoppel
@ gironimo
Du schwächelst in letzter Zeit ziemlich oft!!!
Es ist doch vollkommen egal, ob 1,3, 5 oder noch mehr JAV Mitglieder hätten gewählt werden können/müssen.
Da sich nur ZWEI zur Wahl gestellt haben, gibt es nur eine einköpfige JAV mit einem Ersatzmitglied! Und scheidet das JAV Mitglied aus, rückt das Ersatzmitglied nach. Punkt!
Erstellt am 26.03.2015 um 17:15 Uhr von Kölner
Moment, Hoppel. Ich hole mal Popcorn. Schwächeln und mist erzählen ist eigentlich die Sache von anderen...
Erstellt am 26.03.2015 um 18:45 Uhr von gironimo
... ich fühle mich auch schon ganz schwach. Aber dennoch, die Aussage in der Frage ist doch: > Diese beiden wurden dann auch gewählt< und >oder ist dann für den Rest der Wahlperiode nur eine Person JAV<
lässt doch darauf schließen, dass dieser Betrieb eine 2er JAV praktiziert hat.
Also ist das doch bisher jedenfalls nicht o.k. - oder?
Und da stellt sich die Frage, ob der Wahlvorstand - als er nur zwei Kandidaten hatte - darauf erkannt hat, dass er eine 1er JAV wählen lässt .....
Du weißt, ich bin kein Freund von Paragraphenreiterei und neige zu praktischen Lösungen; dennoch habe ich mir erlaubt auf einen (zumindest wahrscheinlichen) Fehler bei oder nach der damaligen Wahl hinzuweisen.
Im Übrigen gelten die §§ 63 f BetrVG
Erstellt am 27.03.2015 um 07:02 Uhr von BRDani
Hallo,
schon mal danke für die vielen Antworten.
Es handelt sich bei uns um eine 1er JAV