1. gewählte JAV verlässt das Unternehmen
Hallo,
bei unserer JAV Wahl 2014 haben sich nur zwei Jugendliche zur Wahl aufgestellt. Diese beiden wurden dann auch gewählt.
Die 1. gewählte verlässt im Mai nach der Ausbildung das Unternehmen und somit würde ja automatisch der 2. nachrücken.
Unsere Frage ist jetzt... Müssen wir eine Neuwahl durchführen, oder ist dann für den Rest der Wahlperiode nur eine Person JAV? Gibt es hier gesetzliche Grundlagen?
Vielen Dank für eure Rückmeldungen. Dani
Community-Antworten (6)
26.03.2015 um 16:05 Uhr
Ihr müsst nicht und ihr könnt nicht, außer der 2. würde zurücktreten, dann gäbe es Neuwahl. Rechtsgrundlagen: das BetrVG
26.03.2015 um 17:47 Uhr
Die Frage ist doch: Wie groß müsste die JAV sein. Wenn es eine 1er JAV ist, kann das nachgerückte JAV-Mitglied den Job weiter machen.
Müsste es eine 3er JAV sein, ist ja wahrscheinlich schon bei der Wahl was falsch gelaufen, denn eine 2er JAV gibt es nicht.
26.03.2015 um 18:01 Uhr
@ gironimo
Du schwächelst in letzter Zeit ziemlich oft!!!
Es ist doch vollkommen egal, ob 1,3, 5 oder noch mehr JAV Mitglieder hätten gewählt werden können/müssen.
Da sich nur ZWEI zur Wahl gestellt haben, gibt es nur eine einköpfige JAV mit einem Ersatzmitglied! Und scheidet das JAV Mitglied aus, rückt das Ersatzmitglied nach. Punkt!
26.03.2015 um 18:15 Uhr
Moment, Hoppel. Ich hole mal Popcorn. Schwächeln und mist erzählen ist eigentlich die Sache von anderen...
26.03.2015 um 19:45 Uhr
... ich fühle mich auch schon ganz schwach. Aber dennoch, die Aussage in der Frage ist doch: > Diese beiden wurden dann auch gewählt< und >oder ist dann für den Rest der Wahlperiode nur eine Person JAV<
lässt doch darauf schließen, dass dieser Betrieb eine 2er JAV praktiziert hat.
Also ist das doch bisher jedenfalls nicht o.k. - oder? Und da stellt sich die Frage, ob der Wahlvorstand - als er nur zwei Kandidaten hatte - darauf erkannt hat, dass er eine 1er JAV wählen lässt .....
Du weißt, ich bin kein Freund von Paragraphenreiterei und neige zu praktischen Lösungen; dennoch habe ich mir erlaubt auf einen (zumindest wahrscheinlichen) Fehler bei oder nach der damaligen Wahl hinzuweisen.
Im Übrigen gelten die §§ 63 f BetrVG
27.03.2015 um 08:02 Uhr
Hallo,
schon mal danke für die vielen Antworten. Es handelt sich bei uns um eine 1er JAV
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