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Nichtberücksichtigung von Überstunden auf Dienstreisen

D
Dienstreisender
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen,

wir sind ein e.V., der nach TVöD bezahlt; unsere Tätigkeit ist sehr dienstreiseintensiv, d.h. wir sind locker zwischen 50 und 80 Tagen im Jahr unterwegs, oft 1-2 Wochen am Stück.

Es existiert eine BV, nach der bei Dienstreisen pauschal ein Regelarbeitstag aufs Arbeitszeitkonto gebucht wird. Allerdings sind die Arbeitstage bei solchen Reisen häufig 12-16 Stunden lang. Wir sind dabei, die BV zu überarbeiten, dennoch die Frage:

Kann man über eine BV eine solche Pauschale vereinbaren? Und wenn ja - sind dann sämtliche weiteren Ansprüche der AN damit hinfällig? D.h. wenn von jemandem 12 Stunden Arbeit erwartet werden, kann dieser ggf. für die 4 zusätzlichen Stunden Geld verlangen? Oder sind die AN ums Verrecken darauf angewiesen, dass wir was neues aushandeln?

Im Arbeitsvertrag steht nur eine - m.E. ungültige - Klausel, nach der ohne Begrenzung Überstunden ohne gesonderte Abgeltung erwartet werden.

2.107016

Community-Antworten (16)

G
gironimo

26.03.2015 um 15:12 Uhr

Ihr dürft keine BV erarbeiten, die gegen geltendes Recht verstößt. Wenn Ihr 12 - 16 Stunden arbeitet, stimmt etwas nicht.

Oder sind die AN ums Verrecken darauf angewiesen, dass wir was neues aushandeln<

Nein - sie können erwarten, dass der BR durchsetzt, dass derartige Stunden pro Tag nicht anfallen - auch wenn einige AN dies nicht gerne hören. Man kann sich auch selbst ausbeuten. Wer so viele Stunden arbeitet sorgt selbst für sein "verrecken".

K
Kölner

26.03.2015 um 15:25 Uhr

Der tvöd ist doch recht eindeutig. Aus meiner Sicht könntet ihr nur noch sehr wenig Regeln. Max AZ ist 10 Std Reisezeit ist nicht immer AZ Und die Abwesenheit vom gewöhnlichen Arbeitsort wird ihm Rahmen (zumeist BRKG) einer Reisekostenregelung vergütet.

D
Dienstreisender

26.03.2015 um 15:31 Uhr

Hallo,

dass da auch das Arbeitszeitgesetz/Höchstarbeitszeit noch eine Rolle spielen wird, ist eh klar, war aber hier nicht Kern meiner Frage. Auch um die Reisekosten geht es nicht.

Es geht mir um die generelle Frage, ob eine BV eine Anrechnung von Arbeitszeiten aufs Arbeitszeitkonto festlegen kann, die unter den tatsächlichen Arbeitszeiten liegt (meinetwegen hier: 7:48 statt tatsächlicher 10 Stunden), und was dann mit den Überstunden passiert. Derzeit lösen die sich in Luft auf. Ich bin da prinzipiell skeptisch.

K
Kölner

26.03.2015 um 15:37 Uhr

Sorry, raffe ich nicht. Es wird doch nur bis max 10 Std erfasst. Danach gibt es doch keine Stunden mehr. Eine pauschale (arbeitsvertragliche) Abgeltung von Mehrarbeit ist, wie du schon feststellst, nicht so ohne weiteres möglich. Dafür gibt es die AGB Kontrolle. Eine AGB Kontrolle gibt es aber nicht in einer BV

D
Dienstreisender

26.03.2015 um 15:45 Uhr

Hallo,

nochmal vielleicht etwas verständlicher:

  1. Ein AN hat einen Vertrag, in dem steht, dass auf das Arbeitsverhältnis der TVöD angewendet wird.
  2. Ein früherer BR hat eine BV mit dem AG abgeschlossen, nach dem ein Dienstreisetag pauschal mit einem Regelarbeitstag erfasst wird. Pro Dienstreisetag werden also 7:48 erfasst.
  3. Es wird aber regelmäßig länger gearbeitet, sagen wir 10 Stunden.

Pro Dienstreisetag werden also 2:12 Stunden nicht erfasst. Fragen:

a) Darf es überhaupt so eine Regelung in einer BV geben, wenn der TVöD das Thema Arbeitszeit recht umfassend regelt (ich bin da skeptisch, aber wir haben die BV nun mal geerbt)? b) Hat der AN einen Anspruch auf Vergütung für die 2:12 Stunden, die nicht über das Arbeitszeitkonto erfasst werden?

So ist meine Frage hoffentlich klarer gestellt.

K
Kölner

26.03.2015 um 15:53 Uhr

Dennoch ist sie weitestgehend tvöd konform. § 6 abs 9.1 tvöd...

N
Nubbel

26.03.2015 um 18:08 Uhr

ups kölner das ist jetzt aber ins klo gegriffen.

klar kann der br so etwas abschließen , ist blöd wenn er das macht, aber wenn er den chef lieb hat.....oder unwissend ist......

K
Kölner

26.03.2015 um 18:13 Uhr

@nubbel Sprich mal so, dass man dich versteht...

N
Nubbel

26.03.2015 um 21:23 Uhr

was hat ein arbeitszeitkorridor mit der frage zu tun, ob ein br die anrechnung der sollarbeitzeit in eine dienstreisebetriebsvereinbarung schreiben kann?

K
Kölner

26.03.2015 um 21:59 Uhr

Hast du im § 6 den Absatz 9.1 tvöd v wirklich gelesen?

M
metallica

27.03.2015 um 00:35 Uhr

Was ist im Arbeitsvertrag als Arbeitsort vereinbart? Wodurch kommen diese extrem langen Arbeitstage zustande? Durch die Anreise + Leistungserbringung oder durch den Charakter der Arbeit abroad ansich?

N
Nubbel

27.03.2015 um 08:06 Uhr

jetzt ja, sorry, hatte abs 6 statt 9 gelesen. du hast natürlich recht

D
Dienstreisender

27.03.2015 um 10:11 Uhr

Hej Metallica,

durch die Arbeit an sich, weil es sich um meist mehrtägige Bildungsveranstaltungen handelt, die morgens beginnen und sich weit in den Abend hineinziehen können, außerdem arbeiten wir viel mit Ehrenamtlichen und Honorarkräften zusammen, die "betüdelt" werden müssen. D.h. dass man abends mit denen auch noch länger an der Bar sitzt (und ein Auge darauf hat, was abends auf der Veranstaltung sonst noch passiert), gehört einfach dazu. Da kann der Tag schon mal um 8 Uhr losgehen und um Mitternacht erst vorbei sein.

Teils auch sehr nett und in Teilen sicher keine "harte Arbeit". Aber hätte ich die Wahl, könnte ich mir auch nen netten Abend mit meiner Familie vorstellen oder mit meinem Sohn klettern gehen. Oder, auch gut, was anspruchsvolles machen, statt Leute zu bespaßen.

D
Dienstreisender

27.03.2015 um 10:12 Uhr

Ach so, vereinbart als Arbeitsort ist das Büro.

W
Widder

27.03.2015 um 14:30 Uhr

Steht in euren AV daß ihr Leute nach Feierabend bedüdeln oder beobachten müßt?

Ich sehe diese Bespaßung als Freizeit an, und in dieser kann ich tun und lassen was ich will.

M
metallica

27.03.2015 um 15:13 Uhr

Ich denke, dass der BV unzuständig ist und diese Zeit nicht pauschal abgegolten werden kann. Allerdings teile ich Widders Benken, ob es eindeutig Arbeitszeit ist. Wenn ja (Wissen und Wollen des AG, Tätigkeit vom AV gedeckt) muss sie entsprechend vergütet/ ausgeglichen werden.

Der von Kölner genannte Passus im Tarifvertrag sagt im Prinzip das gleiche, allerdings werden die Reisezeiten nicht komplett als Arbeitszeit gewertet. Eine weitergehende Öffnungsklausel im TV habe ich nicht gefunden.

Wenn ihr also klären könnt, ob es sich wirklich um Arbeitszeit handelt, sollte diese ganz normal behandelt werden.

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