Erstellt am 26.03.2015 um 14:12 Uhr von gironimo
Ihr dürft keine BV erarbeiten, die gegen geltendes Recht verstößt. Wenn Ihr 12 - 16 Stunden arbeitet, stimmt etwas nicht.
>Oder sind die AN ums Verrecken darauf angewiesen, dass wir was neues aushandeln<
Nein - sie können erwarten, dass der BR durchsetzt, dass derartige Stunden pro Tag nicht anfallen - auch wenn einige AN dies nicht gerne hören. Man kann sich auch selbst ausbeuten.
Wer so viele Stunden arbeitet sorgt selbst für sein "verrecken".
Erstellt am 26.03.2015 um 14:25 Uhr von Kölner
Der tvöd ist doch recht eindeutig. Aus meiner Sicht könntet ihr nur noch sehr wenig Regeln.
Max AZ ist 10 Std
Reisezeit ist nicht immer AZ
Und die Abwesenheit vom gewöhnlichen Arbeitsort wird ihm Rahmen (zumeist BRKG) einer Reisekostenregelung vergütet.
Erstellt am 26.03.2015 um 14:31 Uhr von Dienstreisender
Hallo,
dass da auch das Arbeitszeitgesetz/Höchstarbeitszeit noch eine Rolle spielen wird, ist eh klar, war aber hier nicht Kern meiner Frage. Auch um die Reisekosten geht es nicht.
Es geht mir um die generelle Frage, ob eine BV eine Anrechnung von Arbeitszeiten aufs Arbeitszeitkonto festlegen kann, die unter den tatsächlichen Arbeitszeiten liegt (meinetwegen hier: 7:48 statt tatsächlicher 10 Stunden), und was dann mit den Überstunden passiert. Derzeit lösen die sich in Luft auf. Ich bin da prinzipiell skeptisch.
Erstellt am 26.03.2015 um 14:37 Uhr von Kölner
Sorry, raffe ich nicht.
Es wird doch nur bis max 10 Std erfasst. Danach gibt es doch keine Stunden mehr. Eine pauschale (arbeitsvertragliche) Abgeltung von Mehrarbeit ist, wie du schon feststellst, nicht so ohne weiteres möglich. Dafür gibt es die AGB Kontrolle.
Eine AGB Kontrolle gibt es aber nicht in einer BV
Erstellt am 26.03.2015 um 14:45 Uhr von Dienstreisender
Hallo,
nochmal vielleicht etwas verständlicher:
1) Ein AN hat einen Vertrag, in dem steht, dass auf das Arbeitsverhältnis der TVöD angewendet wird.
2) Ein früherer BR hat eine BV mit dem AG abgeschlossen, nach dem ein Dienstreisetag pauschal mit einem Regelarbeitstag erfasst wird. Pro Dienstreisetag werden also 7:48 erfasst.
3) Es wird aber regelmäßig länger gearbeitet, sagen wir 10 Stunden.
Pro Dienstreisetag werden also 2:12 Stunden nicht erfasst. Fragen:
a) Darf es überhaupt so eine Regelung in einer BV geben, wenn der TVöD das Thema Arbeitszeit recht umfassend regelt (ich bin da skeptisch, aber wir haben die BV nun mal geerbt)?
b) Hat der AN einen Anspruch auf Vergütung für die 2:12 Stunden, die nicht über das Arbeitszeitkonto erfasst werden?
So ist meine Frage hoffentlich klarer gestellt.
Erstellt am 26.03.2015 um 14:53 Uhr von Kölner
Dennoch ist sie weitestgehend tvöd konform.
§ 6 abs 9.1 tvöd...
Erstellt am 26.03.2015 um 17:08 Uhr von Nubbel
ups kölner das ist jetzt aber ins klo gegriffen.
klar kann der br so etwas abschließen , ist blöd wenn er das macht, aber wenn er den chef lieb hat.....oder unwissend ist......
Erstellt am 26.03.2015 um 17:13 Uhr von Kölner
@nubbel
Sprich mal so, dass man dich versteht...
Erstellt am 26.03.2015 um 20:23 Uhr von Nubbel
was hat ein arbeitszeitkorridor mit der frage zu tun, ob ein br die anrechnung der sollarbeitzeit in eine dienstreisebetriebsvereinbarung schreiben kann?
Erstellt am 26.03.2015 um 20:59 Uhr von Kölner
Hast du im § 6 den Absatz 9.1 tvöd v wirklich gelesen?
Erstellt am 26.03.2015 um 23:35 Uhr von metallica
Was ist im Arbeitsvertrag als Arbeitsort vereinbart? Wodurch kommen diese extrem langen Arbeitstage zustande? Durch die Anreise + Leistungserbringung oder durch den Charakter der Arbeit abroad ansich?
Erstellt am 27.03.2015 um 07:06 Uhr von Nubbel
jetzt ja, sorry, hatte abs 6 statt 9 gelesen. du hast natürlich recht
Erstellt am 27.03.2015 um 09:11 Uhr von Dienstreisender
Hej Metallica,
durch die Arbeit an sich, weil es sich um meist mehrtägige Bildungsveranstaltungen handelt, die morgens beginnen und sich weit in den Abend hineinziehen können, außerdem arbeiten wir viel mit Ehrenamtlichen und Honorarkräften zusammen, die "betüdelt" werden müssen. D.h. dass man abends mit denen auch noch länger an der Bar sitzt (und ein Auge darauf hat, was abends auf der Veranstaltung sonst noch passiert), gehört einfach dazu. Da kann der Tag schon mal um 8 Uhr losgehen und um Mitternacht erst vorbei sein.
Teils auch sehr nett und in Teilen sicher keine "harte Arbeit". Aber hätte ich die Wahl, könnte ich mir auch nen netten Abend mit meiner Familie vorstellen oder mit meinem Sohn klettern gehen. Oder, auch gut, was anspruchsvolles machen, statt Leute zu bespaßen.
Erstellt am 27.03.2015 um 09:12 Uhr von Dienstreisender
Ach so, vereinbart als Arbeitsort ist das Büro.
Erstellt am 27.03.2015 um 13:30 Uhr von Widder
Steht in euren AV daß ihr Leute nach Feierabend bedüdeln oder beobachten müßt?
Ich sehe diese Bespaßung als Freizeit an, und in dieser kann ich tun und lassen was ich will.
Erstellt am 27.03.2015 um 14:13 Uhr von metallica
Ich denke, dass der BV unzuständig ist und diese Zeit nicht pauschal abgegolten werden kann. Allerdings teile ich Widders Benken, ob es eindeutig Arbeitszeit ist. Wenn ja (Wissen und Wollen des AG, Tätigkeit vom AV gedeckt) muss sie entsprechend vergütet/ ausgeglichen werden.
Der von Kölner genannte Passus im Tarifvertrag sagt im Prinzip das gleiche, allerdings werden die Reisezeiten nicht komplett als Arbeitszeit gewertet. Eine weitergehende Öffnungsklausel im TV habe ich nicht gefunden.
Wenn ihr also klären könnt, ob es sich wirklich um Arbeitszeit handelt, sollte diese ganz normal behandelt werden.