Erstellt am 26.03.2015 um 09:18 Uhr von Kölner
Betriebsbegehungen durch einen GBRV sind weder zustimmungspflichtig noch meldepflichtig!
Wichtig nur: Du musst Dich bei Deinem Vorgesetzten abgemeldet haben!
Erstellt am 27.03.2015 um 15:57 Uhr von gironimo
vielleicht sollte erst einmal der Manager seine Rechtsauffassung darlegen. Der (G)BR braucht sich doch nicht ständig rechtfertigen, wenn er sein Amt ausübt.
Erstellt am 27.03.2015 um 19:57 Uhr von Melissa
Übt er hiermit wirklich sein Amt aus?
Wenn eine originäre Zuständigkeit fehlt und dieses nur als Info gedacht war, kann ich die Wellen durchaus nachvollziehen.
Vielleicht ist der Manager ja der Meinung, dass der GBR hier überhaupt nicht zuständig ist, und ihm deshalb – im Gegensatz zum örtlichen BR - auch kein Recht zu einer unangemeldeten Betriebsbegehung zusteht.
Dieses wäre nur dann der Fall, wenn er entweder originär zuständig ist, oder ihm vom örtlichen BR eine Aufgabe übertragen wurde. Ein Generelles recht auf Betriebsbegehungen für alle Betriebe besteht für einen GBR nämlich nicht.
Grundsatz: Der GBR ist nicht Träger des Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Für dessen Wahrnehmung ist allein der örtliche BR zuständig.