Erstellt am 25.03.2015 um 16:22 Uhr von Hoppel
@ Fonsi
Siehe § 15 Abs.7 BEEG = der AG muss den Wunsch nach nur einem Arbeitstag pro Woche NICHT erfüllen!
Erstellt am 25.03.2015 um 18:49 Uhr von gironimo
sie kann natürlich vom TzBfG gebrauch machen und die Verringerung der Arbeitszeit fordern. Aber: Antragsverfahren beachten und Problem: Rückkehr zur Vollzeit.
Besser wäre, wenn der AG nicht will, Beschwerde beim BR § 85 BetrVG, der dann auf das Thema Vereinbarkeit von Beruf und Familie drängen kann
Erstellt am 25.03.2015 um 19:01 Uhr von Hoppel
@ Fonsi
Ich habe Deine Fragestellung so verstanden, dass es um eine Teilzeitstelle WÄHREND der Elternzeit geht; da greift das TzBfG definitiv NICHT!
Klär doch noch mal auf.
Erstellt am 25.03.2015 um 21:40 Uhr von Melissa
Hoppel, geklärt werden muss hier eigentlich überhaupt nichts. Die Frage ist doch eindeutig dem BEEG zuzuordnen. Dass beides, BEEG und TzBfG nicht geht, auch nicht in Teilen, dürfte auch klar sein.
Allerdings halte ich die in Antwort 1 gegebene Aussage für nur die halbe Wahrheit und daher auch hier nicht ganz passend.
Wünsche muss ein AG ja nicht immer erfüllen. Hier hat ihm der Gesetzgeber aber eine hohe Hürde vor die Nase gesetzt, die es ihm nicht so einfach macht, diesem Wunsch nicht zu entsprechen.
Ablehnen kann er ihn nur, wenn dem Anspruch wirkliche dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Der AG hat hier zwar ein Direktionsrecht, dieses ist aber beschränkt durch die Grundsätze des billigen Ermessens unter Abwägung der wesentlichen Umstände und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen.
Daher kann man hier auch nicht generell etwas verneinen oder bejahen. Es ist immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen.
Bei einer Elternzeit gibt es ja einen Haufen von denkbaren und auch möglichen Varianten.
Eine davon ist die hier Gefragte. Eine weitere, die Beschäftigung auf 450 Euro Basis.
Während der Elternzeit ruht ja bekanntlich das Arbeitsverhältnis.
Jedoch dürfen Arbeitnehmer/innen während der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung (hat aber nichts mit dem TzBfG zu tun) bis zu 30 Stunden pro Woche im monatlichen Durchschnitt bei ihrem oder einem anderen AG wahrnehmen. Der AG kann eine Tätigkeit bei einem anderen AG nur aufgrund entgegenstehender dringender betrieblicher Interessen verweigern und muss dies innerhalb von vier Wochen schriftlich begründen.
Aber Achtung! Seit dem 01.01.2013 gilt eine für die Praxis bedeutende Rechtsänderung:
§ 15 Abs. 4 BEEG gab bis zum 31.212.2012 strikt vor, dass Eltern während der Elternzeit maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten durften. Diese Obergrenze ist zwar nicht geändert, aber flexibilisiert worden.
Maßgeblich ist nun nicht mehr die starre Wochenarbeitszeit, sondern der Duschschnitt des monatlichen Stundenvolumens: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats erwerbstätig sein.
Wenn der AG der beantragten Verringerung nicht zustimmen will, hat er dies innerhalb von vier Wochen schriftlich zu begründen - eine einfache Mitteilung reicht nicht aus. Stimmt der AG nicht oder verspätet zu, kann der AN den ihm zustehenden Anspruch vor den Arbeitsgerichten einklagen und wird dabei auch häufig Erfolg haben. Sagt zumindest die Statistik.
Hier wäre es aber nicht schlecht, auch zu wissen, wie die Vertragslage überhaupt aussieht.
Sind hier individuelle Absprachen getroffen worden oder wird streng nach dem BEEG gehandelt. Bei Letzterem hätten wir dann aber formelle Fehler vorliegen, die an sich das Ganze schon unmöglich machen. Hier geht es um Zeiträume, Fristen und ev. Bindungen, die bei einer fehlerhaften Behandlung dann überhaupt keinen Antrag mehr zulassen könnten.
Erstellt am 25.03.2015 um 21:43 Uhr von Kölner
Die Frage ist dem tzbfg zuzuordnen. Es geht um ein Leben NACH der elternzeit.
Erstellt am 25.03.2015 um 22:19 Uhr von Hoppel
@ Kölner
Sicher??
"Meines Wissens kann sie sich die Stunden für den eigentlichen Rest der Elternzeit reduzieren so das der Vollzeitvertrag in dieser Zeit ruht."
@ Melissa
Selbstverständlich KÖNNTE der AG dem Wunsch nach nur 1 Arbeitstag pro Woche entsprechen, aber diese Kollegin kann auf diese Arbeitszeitverkürzung während der Elternzeit definitiv KEINEN Anspruch erheben.
§ 15 BEEG (7) Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gelten folgende Voraussetzungen:
...
3. die vertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit soll für mindestens zwei Monate auf einen Umfang VON NICHT WENIGER ALS 15 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats verringert werden,
Und dieser Passus bezieht sich doch wohl sehr eindeutig auf EINEN AG und nicht darauf, dass man diese MINDESTENS 15 Stunden auf mehrere AG splitten kann ...
Erstellt am 25.03.2015 um 22:55 Uhr von Melissa
@Kölner
Nach nur einem Jahr Elternzeit kann es ja wohl nicht um die Zeit danach gehen.
@Hoppel
Ja, da hast Du teilweise Recht. Bisher war dem auch so. Aber seit dem 01.01.2013 ticken hier die Uhren etwas anders.
Sie können nicht nur auf zwei, sondern sogar auf drei oder mehr AG verteilt werden. Sofern natürlich der erste AG hier mitspielt.
Wäre dem nicht so, bestünde ja auch keine Möglichkeit, dieses im Rahmen eines Minijobs (450 Euro) durchzuziehen.
Hier habe ich leider vergessen darauf hinzuweisen, dass dieses nur dann geht, wenn man bei zwei AG einen Minijob ausübt, um die 15 Std. auch zu erreichen. Und im Rahmen dieses Minijobs ist es durchaus möglich, auch nur an einem Tag bei einem AG zu arbeiten.
In speziellen Fachkommentaren hierzu wird auch extra hierauf verwiesen. Jetzt aber bitte nicht verlangen, jetzt hier alle möglichen Varianten aufzuführen. Mein Urlaub ist schließlich bereits anderweitig verplant.
Insofern muss ich mich für meine teilweisen Halbwahrheiten entschuldigen. Was ich hiermit vollziehe!
Erstellt am 26.03.2015 um 06:55 Uhr von Nubbel
Eine Mitarbeiterin befand sich jetzt 1 Jahr in Elternzeit. Es war vereinbart, dass sie sich 6 Wochen vor Ablauf beim Arbeitgeber meldet, ob Sie die Elternzeit verlängert.
melissa, lass uns an deiner göttlichen gabe der weissagung teilhaben. und warum soll es nach einem jahr nicht um die zeit nach der elternzeit gehen können?
Erstellt am 26.03.2015 um 21:20 Uhr von Unfaßbar
Wieso göttliche Gabe?
Wenn Du den § 16 BEEG kennen würdest und auch noch Rechnen könntest, würdest auch du so etwas ähnliches besitzen.