Arbeitszeitänderung bei Mündlichem Vertrag
Hallo zusammen!
Wir haben eine AN die unseren Rat wünscht. Und zwar liegt folgendes vor:
AN 26 Jahre im Betrieb, mündlicher Arbeitsvertrag, Stellenbeschreibung 2-Schicht Qualitätssicherung (ERST vor 1 Jahr bekommen, vorher nie eine Stellenbeschreibung ausgehändigt worden), soll jetzt von 2-Schicht auf 3-Schicht wechseln. 2-Schicht war kein Problem für Sie, aber 3-Schicht möchte Sie auf keinen Fall machen.
Welche möglichkeiten bestehen da auf Seiten der AN? Welche auf Seiten des BR?
Danke schonmal für die Hilfe
Community-Antworten (3)
24.03.2015 um 15:56 Uhr
mündlicher Arbeitsvertrag, Wirklich? Schlechte Karten, egal, um was es geht ...
24.03.2015 um 16:28 Uhr
Stellenbeschreibung "ausgehändigt" bekommen??)
Stellenbeschreibungen konkretisieren ja das Arbeitsverhältnis und werden also von beiden Seiten unterschrieben. Hat sie?
Dann wäre ja zumindest an dieser Stelle das 2-Schichtmodell fixiert. Ich würde der Kollegin jedenfalls nicht den Rat geben, dass sie doch selbst den Rechtsweg gehen könnte (kann sie natürlich, wenn sie will; Rechtsberatung sollte sie vielleicht ohnehin in Anspruch nehmen).
Da sie Euch ja nun um Rat fragt, erwartet sie wohl auch Hilfe von Euch.
Und Ihr erinnert den AG an den § 75 Abs. 1 BetrVG "Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden (...)"
und Aufgabe des BR ist ja auch, die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern (§ 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG).
Und dann sprecht Ihr mit dem AG und deutet an, dass Ihr möglicher Weise einem Dienstplan mit der Kollegin in der 3. Schicht nicht zustimmen könnt.
24.03.2015 um 20:21 Uhr
Zitat Dezibel: „Schlechte Karten, egal, um was es geht ...“ Wieso das? Dann gelten halt die gesetzlichen Regeln und nicht sonstiger Müll! Nach 26 Jahren dürfte ja auch alles klar sein.
Hier bedürfte es zum Beispiel einer Änderungskündigung. Sonst geht überhaupt nichts.
Und wenn in der Stellenbeschreibung etwas steht, was im bisherigen Arbeitsverhältnis kein Thema war und auch einer Änderungskündigung bedarf, oder diesem zumindest ein einvernehmlicher Vertrag zugrunde liegt, was ich stark bezweifle, so ist auch diese das Geld des Papiers nicht wert, auf dem es gedruckt wurde.
„Welche möglichkeiten bestehen da auf Seiten der AN?“ Ablehnen und Änderungskündigung abwarten. Dann innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben und sich auch eine tragfähige Begründung ausdenken. Möglichst Anwalt oder GW einschalten. Geht aber auch ohne.
„Welche auf Seiten des BR?“ Änderungskündigung mit passenden Argumenten widersprechen. Wird umgesetzt ohne den BR vorher zu beteiligen, Unterlassungsklage nach § 23 BetrVG und Klage auf Rücknahme der Handlung einleiten.
Gironimo hat ja die passenden Paragrafen bereits genannt. Hier habt ihr auch ein Initiativrecht und könnt den AG zur Aufnahme von Gesprächen zwingen. Missachtet er dieses, sind wir ganz schnell beim Straftatbestand des § 119 Abs 1 Nr. 2 BetrVG.
Hinweis: Der Tatbestand des § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG dient der strafrechtlichen Verstärkung von § 78 Satz 1 BetrVG und schützt damit die ungestörte Amtsführung der Betriebsverfassungsorgane, indem es die Behinderung oder Störung der genannten Organe in ihrer Tätigkeit unter Strafe stellt.
Das ist z. B. dann der Fall, wenn AG bzw. GF sich beharrlich weigern, überhaupt mit dem BR zusammenzuarbeiten. Was auch schon im Einzelfall gegeben sein kann. Das gilt auch dann, wenn der AG einem AN verbietet, sich an den BR zu wenden und und……
Allerdings gilt hier der Spruch: “Unwissenheit schützt nicht vor Strafe“ leider nicht. Wenn Arbeitgebervertreter in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht unwissend sind oder sich zumindest so geben, ohne dass man ihnen das Gegenteil beweisen kann, stellt es keine Straftat dar.
Bisherige Vorfälle und div. Dokumentationen durch einen BR, könnten hier einen AG aber auch schnell in Bedrängnis bringen.
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