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Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

G
Gussi
Jan 2018 bearbeitet

Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat nach dem Drittelbeteiligungsgesetz

§ 7 II WODrittelbG: Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerber aufweisen, wie Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen sind.

Welchen Sinn hat diese Regelung?

Es findet doch eine Personenwahl statt und keine Listenwahl, denn wenn 2 gewählt werden sollen, wozu sollen dann z. B. 4 auf der Liste stehen.

Wenn die Liste gewählt würde, dann würden eh nur Kandidat 1 und 2 in den AR gehen.

Kann mir jemand den Sinn dieser Regelung erklären.

Danke

Thomas

2.91104

Community-Antworten (4)

K
Kölner

24.03.2015 um 09:41 Uhr

Man soll eine Auswahl haben...und 4 Kandidaten sind eben besser als nur 2.

H
Hoppel

24.03.2015 um 10:05 Uhr

@ Gussi

Diese Regelung ist ganz einfach zu begründen.

Ersatzmitglieder rücken NICHT nach denselben Regeln nach, wie z.B. im BetrVG.

Für JEDEN AN-Vertreter im Aufsichtsrat sollte mind. ein Ersatzmitglied zur Verfügung stehen.

Gewählt wird nur im Bundle: Wahlvorschlag 1: KandidatIn A, Ersatzmitglieder B, C, D Wahlvorschlag 2: KandidatIn E Wahlvorschlag 3: KandidatIn F, Ersatzmitglied G

Gewählt werden A + B

würde B aus dem Aufsichtsrat ausscheiden, müsste eine Nachwahl erfolgen. KandidatIn C rückt NICHT nach! Im Falle der Verhinderung von B, rückt mangels benanntem Ersatzmitglied ebenfalls kein anderer AN nach.

Würde A ausscheiden oder wäre verhindert, rückt B (vorübergehend) nach.

Es handelt sich also nicht um eine Persönlichkeitswahl i.S.d. BetrVG. Gewählt wird prinzipiell die Kombination aus KandidatIn nebst ggf. benannten Ersatzmitgliedern. Jedes Ersatzmitglied ist einem AN-Vertreter persönlich zugeordnet.

DrittelbG § 7 Ersatzmitglieder (1) In jedem Wahlvorschlag kann zusammen mit jedem Bewerber für diesen ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden. Ein Bewerber kann nicht zugleich als Ersatzmitglied vorgeschlagen werden. (2) Wird ein Bewerber als Aufsichtsratsmitglied gewählt, so ist auch das zusammen mit ihm vorgeschlagene Ersatzmitglied gewählt.

K
Kölner

24.03.2015 um 10:16 Uhr

...zur Ergänzung (dennoch): Ein benanntes Ersatzmitglied könnte allerdings auch bei mehreren Kandidaten Ersatzmitglied sein.

G
Gussi

24.03.2015 um 10:23 Uhr

Soweit verstanden, allerdings noch nicht ganz die Antwort auf meine Frage.

Eine Auswahl an Kandidaten ist sicher wichtig und auch die Bindung von Kandidat und zugeordnetes Ersatzmitglied sind einleuchtend.

Aber welchen Sinn hat es , dass auf einem Wahlvorschlag mehrere Bewerber stehen, denn jeder Bewerber kann doch einen eigenen Wahlvorschlag machen und entsprechend Stützunterschriften sammeln.

Ich könnte z. B. folgende Listen haben:

Wahlvorschlag 1: Kandidat x mit Ersatzmitglied y Wahlvorschlag 2: Kandidat z ohne Ersatzmitglied Wahlvorschlag 3: Kandidat a mit Ersatzmitglied b Kandidat c mit Ersatzmitglied d Kandidat e mit Ersatzmitglied f

Wozu sollen auf Wahlvorschlag 3 insgesamt 3 Kandidaten mit Ersatzmitgliedern stehen, wenn die Wahl nachher eh eine Personenwahl ist.

Der einzige Vorteil wäre, dass der Wahlvorschlag 3 es leichter haben würde die Stützunterschriften zu bekommen.

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