Erstellt am 23.03.2015 um 09:51 Uhr von waschwisch
Ist gesetzlich in § 108 GewO geregelt
Erstellt am 23.03.2015 um 09:57 Uhr von Stella
§ 108 GewO regelt nur das wie aber klärt nicht abschliessend ob die Teilnahme am e-mail verfahren zwingend ist zumal ja durch die e-mail ein verfahren angeboten wird!
Erstellt am 23.03.2015 um 10:00 Uhr von waschwisch
private Email Adressen können nicht zwingend sein
Erstellt am 23.03.2015 um 10:13 Uhr von gironimo
Der § 108 GewO enthält ja schon das Wort "Textform".
Aber egal wie. Ihr seit ja in der Mitbestimmung (§ 87 BetrVG, technische Einrichtung .... ).
Ihr werdet dann doch hoffentlich in einer BV alle Modalitäten regeln und niederschreiben; auch für die, die eben keine E-Mail haben.
Erstellt am 23.03.2015 um 10:20 Uhr von Stella
§ 87.6 Technischeeinrichtung? Was wird hier überwacht??
Erstellt am 23.03.2015 um 10:38 Uhr von Pjöööng
Meines Erachtens spricht nichts dagegen, Entgeltabrechnungen in elektronischer Form zu erstellen.
Nach § 108 (1) GewO sind Entgeltabrechnungen "bei Zahlung" zu erteilen. Also grundsätzlich monatlich. Allerdings braucht keine Abrechnung erteilt zu werden, wenn sich gegenüber der letzten Abrechnung keine Veränderungen ergeben haben. So steht es in § 108 (2) GewO. Wenn also keine Mehrarbeit oder ähnliches zu vergüten ist, so kann die "einmal jährlich kumuklierte Abrechnung" funktionieren.
Ich denke dass deutsche Arbeitsgerichte heute noch keine allgemeine Verpflichtung zum Besitz einer persönlichen E-Mail Adresse sehen, das könnte sich aber in mittlerer Zukunft durchaus ändern, ähnlich wie heute der AN verpflichtet werden kann, ein Girokonto zu führen.
Den § 87 sehe ich hier in keinster Weise berührt, jedenfalls so lange nicht, wie der Arbeitgeber keine "Lese"bestätigung anfordert und der AN auch gezwungen wird, diese zu erteilen.
Erstellt am 23.03.2015 um 11:30 Uhr von gironimo
Es kommt beim § 87 BetrVG nicht darauf an, dass etwas überwacht wird. Nur das die verwendeten Geräte - hier IT-Geräte - dazu in der Lage sind, dafür genutzt zu werden. Darum ist der BR immer in der Mitbestimmung, wenn Abrechnungsdaten und andere personenbeziehbare Daten mit IT "behandelt" werden.
Auch beim Thema E-Mail und Co.
Erstellt am 23.03.2015 um 11:45 Uhr von Pjöööng
Ich verstehe immer noch nicht, wie der elektronische Versand einer Abrechnung in der Lage sein soll, Arbeitnehmer zu überwachen.
Erstellt am 23.03.2015 um 12:18 Uhr von seesee
Weit hergeholt, aber nicht unrealistisch: Uberwachung des Verhaltens dahingehend, wer sich eine private Mail eingerichtet hat und wer nicht... und zum elektronischen Erstellen einer Abrechnung gehört ja auch die Erfassung von Daten, die der Abrechnung zugrunde liegen, wie Arbeitszeit, etc. Entsprechende BVen sind hier üblich und angebracht.
Erstellt am 23.03.2015 um 12:20 Uhr von stehipp
Ich sehe hier noch zwei Aspekte im Bezug auf Geheimhaltung, die berücksichtigt werden müssten.
1.) Dienstliche Mailadresse
Wenn der Versand an eine dienstliche Mailadresse erfolgt muss unterbunden werden, dass eine Weiterleitung im Falle von Urlaub/Krankheit usw. an einen Vertreter erfolgt.
2.) private Mailadresse
Bei einer privaten Mailadresse muss die Datei verschlüsselt sein. In Zeiten von Fishing sollte es ein Gebot der Stunde sein, dass persönlliche Daten nicht unverschlüsselt durch die öffentlichen Netze geschickt werden.
Erstellt am 23.03.2015 um 12:28 Uhr von ganther
seesee
ich finde auch es gehört geregelt. Aber dein Verständnis der 87 I Nr. 6 BetrVG ist abenteuerlich!
Ich würde vielleicht mal an den 87 I Nr. 1 BetrVG denken....
Erstellt am 23.03.2015 um 13:15 Uhr von Stella
Vielen Dank für die schnellen Antworten,
also die verschlüsselung ist gesorgt und die geheimhaltung ist ebenfalls gewähleitet,
was eben nicht geregelt ist , ist der punkt wenn ein MA nicht per e-mail teinehmen kann oder will und dahingehend fehlen uns handlungsansätze!
Erstellt am 23.03.2015 um 21:13 Uhr von Snooker
Der AG hat in absehbarer Zeit vor........
wir gaben das Problem........
Scheint mir so als wenn der AG machen will und die mitbestimmung des BR vergessen hat oder missachten will.
In dem Fall den AG auffordern in all seinen Handlungen diesbezüglich den BR mit ein zu beziehen und nicht vor vollendete Tatsachen stellen zu wollen. Bei Nichtbeachtung wird der BR einen Beschluss fassen einen Rechtsanwalt mit der Sache zu beauftragen. Für die Kostentragung würden sie als AG dann aufkommen müssen.
Auf diese Art und Weise kommt man erstmal miteinander ins Gespräch. In diesem Könnte man den AG darauf einigt oder aber es wird nix draus.
Dann müsste erst einmal geklärt sein wie und wo die Mails abgerufen und ausgedruckt werden können/ sollen.
Soll dies nur auf der Arbeit möglich sein, muss der AG garantieren das jeder MA auf Kosten des AG die Mail abrufen und ausdrucken kann; und dies während der Arbeitszeit.
Wegen der Weiterbildungsmaßnahme, für die MA die sich damit nicht auskennen wäre der BR auch mit im Boot. Fraglich wäre nur was ist wenn ein MA in der Zeit im Urlaub ist, ihn nach den Bestimmungen eine detailierte Abrechnung zustehen würde und er sie auch drichlist wegen rechtlichen Abgelegenheiten braucht?
Sollen Mail´s zu hause abgerufen und ausgeruckt werden, stellt sich die Frage wer kommt für die Kosten auf. Weiter noch, was ist wenn ein oder einige MA keinen PC und Drucker haben. Wer kommt für die Anschaffungskosten auf. Und auch hier wären Schulungen nötig.
Jetzt könnte es ja sein das alle MA bei euch im Betrieb firm in der Sache sind. Geklärt werden müsste dies trotz allem, denn niemand weis was die Zukunft bringt.
Kommen wir wieder zu Anfang:
Der BR hat in der Sache dann vor........
der AG hat das das Problem.......
Erstellt am 23.03.2015 um 23:30 Uhr von Napfkuchen
Da lebt aber jemand in einer ganz speziellen Welt...