Erstellt am 19.03.2015 um 06:52 Uhr von Hoppel
@ didiboboelf
Der Arbeitsvertrag läuft zum vereinbarten Ende aus, es werden keine Zeiten angehängt.
Falls Urlaub nicht mehr innerhalb des Arbeitsverhältnisses genommen werden kann, wird halt ausgezahlt.
Erstellt am 19.03.2015 um 07:19 Uhr von Erbsenzähler
@ didiboboelf
Es gibt eine Ausnahme zu dem was Hoppel geschrieben hat. Wenn der Mitarbeiterin vor Mitteilung der Schwangerschaft an den AG mitgeteilt wird das sie nach der Befristung weiterbeschäftigt wird. Wenn dann auf einmal keine Weiterbeschäftigung erfolgt ist es ein Verstoß gegen das AGG wegen Diskriminierung.
Der Urlaub muss vor dem Mutterschutz gewährt werden. Achtung! Es gibt auch für die Zeit des Mutterschutzes Urlaub. Für die Elternzeit nicht.
Erstellt am 19.03.2015 um 07:55 Uhr von Hoppel
@ Erbsenzähler
Was glaubst Du, wie wahrscheinlich in angefragtem Fall diese Ausnahme ist?
Wenn der AV auf nur ein Jahr befristet ist und zumindest der vorgeburtliche Mutterschutz in diese Zeit fällt, ist es doch sehr unwahrscheinlich, dass der AG Monate vor Befristungsende eine Weiterbeschäftigung zugesagt hat ...
Und warum MUSS Urlaub vor dem Mutterschutz gewährt werden? Greift § 7 Abs.1 BUrlG in einem solchen Fall etwa nicht mehr?
Erstellt am 19.03.2015 um 08:18 Uhr von wischwasch
Gesetzliche Grundlage für den Erholungsurlaub ist doch hier unter anderem § 17 MuSchG.
Das der Urlaub vor dem Mutterschutz gewährt werden muss ist auch mir neu.
Erstellt am 19.03.2015 um 09:33 Uhr von gironimo
Manchmal sind Antworten kurz - und treffen einfach zu (siehe Antwort 1 von Hoppel)