Erstellt am 18.03.2015 um 13:29 Uhr von Widder
Der BR entsendet aus seiner "Mitte" die Mitglieder des GBR. D.h. er muss BRM sein.
Ersatzmitglied geht nicht.
Erstellt am 18.03.2015 um 14:00 Uhr von Pjöööng
Allerdings spricht meines Erachtens nichts dagegen, dass auch ein zeitweilig nachgerücktes Ersatzmitglied zu GBR Sitzungen entsandt wird.
Erstellt am 18.03.2015 um 14:14 Uhr von Widder
Ich sehe da keinen Spielraum, da im § 47 Abs. 2 klar heißt: In den GBR entsendet jeder BR.......... Mitglieder.
Ein Mitglied kann ich nur entsenden, wenn es auch ein Mitglied ist, und zwar dauerhaft, und nicht ab und an.
Erstellt am 18.03.2015 um 14:41 Uhr von Tatekuru
Ich denke Pjöööng hat Recht, denn ein Ersatzmitglied hat für die Dauer seiner Berufung, die gleichen vollen Rechte wie das zu vertretende BR Mitglied.
Erstellt am 18.03.2015 um 14:42 Uhr von Pjöööng
Ist aber ein nachgerücktes Ersatzmitglied während der Dauer des Nachrückens nicht BR-Mitglied mit allen Rechten und Pflichten?
Wenn das nicht zulässig wäre, sähe ich da erhebliche Probleme bei kleinen Gremien. Der Einmann-BR wäre damit während des Uralubs oder einer AU des "Vorsitzenden" damit faktisch nicht mehr berechtigt in den GBR Sitzungen vertreten zu werden.
Erstellt am 18.03.2015 um 14:55 Uhr von Widder
Für die Dauer des Nachrückens ist das ja auch ok.
Was ist aber, wenn es an einer GBR - Sitzung teilnehmen muss, aber nicht gleichzeitig auch ordentliches BRM ist? Dann hat er dafür gar keine Legitimation
Was die kleinen Gremien. z.B. 1er BR betrifft, folgt, so Klebe in der Kommentierung, automatisch der Nachrücker, ohne Entsendungsbeschluß.
Erstellt am 18.03.2015 um 15:07 Uhr von Pjöööng
Aha... jetzt widdersprichst Du also Deinem Widerspruch?
Erstellt am 18.03.2015 um 15:18 Uhr von Widder
Nein, das wäre ja ne pelzerne Pelzkappe....
Wenn das Nachrücken länger dauert, kann dies im Bereich des möglichen liegen.
Beispiel:
Das GBR - Mitglied ist aufgrund eines Unfalles absehbar für längere Zeit Arbeitsunfähig, und das Ersatzmitglied ist auch Ersatzmitglied im GBR..
jetzt ge(pjöööng)t :)
Erstellt am 18.03.2015 um 15:29 Uhr von blackjack
LAG Hessen hat es verneint.
Erstellt am 18.03.2015 um 18:45 Uhr von Hoppel
@ zuckerpuffel
"Kann mir zufällig jemand sagen, ob es auch möglich ist, dass ein Ersatzmitglied in den GBR gewählt werden kann?
Wir konnten dazu nichts finden."
Komisch ... in JEDER Kommentierung zum BetrVG steht etwas dazu geschrieben ...
§ 47 > Richardi, RN 38 Fitting, RN 43
DKK, RN 39 (wie üblich, schwammig formulierte Einzelmeinung): Der BR kann Ersatzmitglieder für den GBR im Prinzip nur aus seiner Mitte bestimmen und auf eigene Ersatzmitglieder zurückgreifen. Sie müssen nicht dauerhaft nachgerückt sein.
Diese Meinung findet sich aber in KEINER anderen großen Kommentierung wieder ...
Fitting, RN 43: Der BR kann Ersatzmitglieder nur aus seiner Mitte bestimmen. Er kann NICHT von vornherein auf Ersatzmitgl. nach § 25 Abs.1 zurückgreifen, solange diese nicht in den BR nachgerückt sind.
Bei einem 1köpfigen BR rück das E-BRM (§25 Abs.2 Satz 3) automatisch sowohl in den BR als auch in den GBR nach.
Gleicher Meinung: Richardi, RN 38 ErfK, RN 7