KSchG anwendbar?
Hallo zusammen, uns liegt eine Anhörung zur Kündigung vor. Der AG behauptet, daß das KSchG nicht anwendbar sei, da die betroffene Kollegin nicht lange genug im Unternehmen beschäftigt gewesen sei. Eckdaten: Beschäftigt seit 24.09.14, Datum der Anhörung 16.03.15, Kündigung soll Ende März zum 30.06.15 erfolgen. MMn sind das mehr als 6 Monate, also käme das Gesetz doch zum Tragen - oder? Übrigens wäre dies aus meiner Sicht der einzige Punkt, um die Anhörung aushebeln zu können. Es gibt sonst keinen Ansatz zum Widerspruch, da der betriebsbedingte Grund gegeben ist und die soziale Auswahl auch korrekt vorgenommen wurde. Eine Beschäftigung an einem anderen Platz ist auch nicht möglich. Schlechte Karten. Danke für Eure Hilfe und vG Redsock
Community-Antworten (6)
17.03.2015 um 11:11 Uhr
um die Anhörung aushebeln zu können<
Die Anhörung kann niemals ausgehebelt werden. Da hast Du Dich vielleicht nicht ganz richtig ausgedrückt.
Aber war die soziale Auswahl wirklich korrekt (alle vergleichbaren AN im Betrieb .... )? Und wie sieht es mit Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Fortbildungsmaßnahmen oder zu geänderten Vertragsbedingungen aus ????
17.03.2015 um 11:14 Uhr
Grundsätzlich erst einmal: Eine Anhörung kannst du nicht "aushebeln" - sie findet statt und führt zu einem jeweiligem Ergebnis.
Die Mitarbeiterin ist bis 24.3.15 noch ohne Kündigungsschutz. Der AG kann sie also bis zum 24.3.15 relativ problemlos kündigen. Dann kommt es auf die Kündigungsfrist im AV an. 3 Monate zum Monatsende erscheinen mir dabei zwar viel, könnten aber evtl. so geregelt sein.
Davon ab: Wenn wie du sagts alle anderen Gründe ohnehin zutreffen, ist eine Frage auch inkl. KSchG möglich.
17.03.2015 um 11:25 Uhr
@Pickel: Deinen letzten Satz habe ich nicht verstanden...?
Wenn Du schreibst, daß die MA noch bis zum 24.03. ohne Kündigungsschutz ist, wie laufen da die Fristen genau? Da zum 30.06.15 gekündigt wird, ist das halbe Jahr ja in jedem Fall um, oder?
Mit "aushebeln" meine ich übrigens, daß die Anhörung dann sachlich und juristisch falsch wäre.
Noch mal, wie schon erwähnt, andere Widerspruchsgründe/Einwände haben wir nicht:
Die soziale Auswahl ist korrekt, da es nur zwei vergleichbare MA gibt - eine davon alleinerziehend mit 1 Kind, seit 15 Jahren beschäftigt und die andere seit 32 Jahren beschäftigt. Eine Weiterbeschäftigung nach Fortbildung kommt auch nicht in Frage, da es keine entsprechenden Vakanzen gibt. Wir sind ein kleiner Betrieb.
17.03.2015 um 11:29 Uhr
Es kommt auf den Tag des Ausspruches (genaugenommen wohl sogar den Tag des Zuganges) der Kündigung an. Besteht das Arbeitsverhältnis an dem Tag noch nicht 6 Monate, dann gilt auf das Kündigungsschutzgesetz nicht (und eine Sozialauswahl ist auch gar nicht zu treffen).
Es gelten übrigens dann in der Regel auch noch die Probezeitkündigungsfristen.
17.03.2015 um 11:35 Uhr
Der letzte Satz war von mir schlecht formuliert. Richtig hieße er: "Wenn - wie du sagst - alle anderen Kündigungsgsgründe ohnehin zutreffen, ist eine Kündigung auch auch inkl. KSch möglich."
Sofern es die Kündigung in der KSch-losen Zeit passiert, bleibt nicht vielmehr als Bedenken zu äußern.
Wenn KSchG gegeben ist, könnt ihr prüfen, ob ihr Argumente dagegen seht (scheint ihr nicht zu haben) oder entsprechend auf gut Glück dennoch widersprechen (und wahrscheinlich vor Gericht unterliegen) oder aber schweigen.
Die Kündigung kann in den ersten 6 Monaten bis zum letzten Tag ausgesprochen werden. Danach gelten die Fristen laut Vertrag.
17.03.2015 um 11:44 Uhr
Danke für Eure Antworten - wie ich schon zu Beginn schrieb: Die Kollegin hat schlechte Karten.
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