Hallo maiki,
ich hoffe Du bist noch im Forum Du meinst Sicherlich diesen absatz meiner antwort oder ? :4 Gegenüber dem nach § 15 KSchG bzw. § 103 besonders geschützten Personenkreis ist eine ordentliche Kündigung grundsätzlich unzulässig (vgl. auch Rn. 2 f.). Der Schutz erstreckt sich nicht nur auf eine das Arbeitsverhältnis beendende ordentliche Kündigung; er erfasst vielmehr auch alle Arten von ordentlichen Kündigungen. Somit ist es dem AG auch verwehrt, die Arbeitsbedingungen einer geschützten Person durch eine Änderungskündigung (die grundsätzlich unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist erklärt werden muss) abzuändern (h. M.). Gleiches gilt, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen durch Gruppen- oder Massenänderungskündigungen herbeigeführt werden soll (vgl. BAG 24. 4. 69, AP Nr. 18 zu § 13 KSchG; 29. 1. 81, AP Nr. 10 zu § 15 KSchG 1969; BAG 6. 3. 86, AP Nr. 19 zu § 15 KSchG 1969 mit dem Hinweis, dass eine außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung in Betracht kommen könnte; insgesamt KDZ, § 15 KSchG Rn. 32, 36).