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Suspendierung ohne Rücksprache BR

J
Jodokus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, habe schon die nächste Frage.

Darf ein Vorgesetzter ohne Rücksprache mit dem BR eine Führungskraft kurzfristig von der Arbeit suspendieren?

Ein Schichtkoordinator wurde Samstag zum Chef bestellt und für 2 Tage suspendiert um sich gedanken um seine Zukunft zu machen.

Dank für die Antworten.

3.467023

Community-Antworten (23)

M
martinez

16.03.2015 um 13:04 Uhr

Hi,

was heißt Führungskraft?

wenn es ein leitender Angestellter nach §5 BetrVG ist, dann seit ihr für diesen NICHT zuständig.

Gruß

P
Pjöööng

16.03.2015 um 13:04 Uhr

Die Zuweisung eines neuen Arbeitsgebietes ist mitbestimmungspflichtig, nicht aber der Entzug der Aufgaben.

P
Pjöööng

16.03.2015 um 13:05 Uhr

Ein Schichtkoordinator wird in aller Regel kein Leitender Angestellter sein.

M
martinez

16.03.2015 um 13:16 Uhr

Zitat Pjööööng:
" ein Schichtkoordinator wird IN ALLER REGEL keine leitender Angestellter Sein"

ist mir Neu das dies ein außenstehender einfach so beurteilen kann. Heut früh wieder in die Glaskugel geschaut?

@jodokus

Du könntest auch den Wahlvorstand fragen wer alles als leitender Angestellter bei euch zählt, ist ja noch nicht ganz so lange her. Oder lass dir vom AG eine Liste erstellen mit den Personen im Unternehemen die als Leitende Angestellte eingestuft sind.

Gruß

P
Pjöööng

16.03.2015 um 13:30 Uhr

Martinez,

wenn Du Dich mal etwas mit dem BetrVG beschäftigen würdest, dann würdest Du verstehen wieso ich das beurteilen konnte.

J
Jodokus

16.03.2015 um 13:36 Uhr

Ist denn eine Freistellung generell ohne absprache BR, quasi als Schnellschuss des Abteilungsleiters rechtlich korrekt? Ich glaube kaum.

M
martinez

16.03.2015 um 13:43 Uhr

Pjööööng,

wenn dir das BetrVG so geläufig wäre wie du immer tust dann wüsstest du es besser!!

G
gironimo

16.03.2015 um 14:29 Uhr

Der AG kann durchaus ohne Rücksprache mit dem BR auf die Erbringung der Arbeitsleistung verzichten.

Es ergibt sich da eher ein individualrechtliches Problem. An Stelle des Betroffenen würde ich dem AG dann auch sagen, dass die 2 Tage Denkpause nicht ausreichen. Die Zukunft will gut durchdacht und anwaltlich gut beraten sein.

Falls er Euch anspricht, ratet ihm auf keinen Fall etwas voreilig und unbedacht zu unterschreiben - auch wenn es ein einmaliges Sonderangebot des sozial denkenden AG ist.

Im Übrigen kann der Kollege ja auch bei Euch eine Beschwerde einreichen.

H
Hoppel

16.03.2015 um 14:30 Uhr

@ Jodokus

  1. Stellt sich die Frage, ob ein Abteilungsleiter überhaupt befugt bzw. durch den AG legitimiert ist, solche Entscheidungen treffen zu dürfen. Ich hab da meine Zweifel ...

  2. Hat der Schichtkoordinator einen Arbeitsvertrag und der ist einzuhalten! Die Freistellung von arbeitsvertraglichen Verpflichtungen eines AN erfordert grundsätzlich die Zustimmung des AN.

  3. Ist der BR nicht zu beteiligen, aber der Kollege hätte das Gespräch abbrechen und gem. § 82 BetrVG ein BRM seiner Wahl hinzuziehen können.

  4. Handelt es sich um denselben Kollegen, der auch in den Tagdienst versetzt werden soll?

@ Martinez

Wenn Du schon mit @ pjöööng streiten willst, such Dir doch bitte geeignetere Themen aus. Wäre ein Schichtkoordinator ltd. Angestellter i.S.d. BetrVG, wird man diesen mit Sicherheit NICHT für 2 Tage vom Dienst suspendieren zu können, damit sich der Gedanken um seine Zukunft macht. Und schon gar nicht, würde ein Abteilungsleiter eine solche Aktion starten dürfen. Will sagen, dass Dein Einwand ziemlich lächerlich ist!

M
martinez

16.03.2015 um 14:36 Uhr

ich bin jetzt einfach mal genauso kleinlich wie der Herr pjöööng selbst immer anderen gegenüber ist. Echo auch genannt!

S
Snooker

16.03.2015 um 14:43 Uhr

Als AN würde ich auf jeden Fall an jedem Tag wo ich vom Dienst frei gestellt bin meine Arbeitskraft zur verfügung stellen. Dies würde ich täglich machen. Dann gerät der AG in Annahmeverzug und muss weiter den Lohn zahlen.

A
Alexandro

16.03.2015 um 17:02 Uhr

Zitat Pjöööng: „Die Zuweisung eines neuen Arbeitsgebietes ist mitbestimmungspflichtig, nicht aber der Entzug der Aufgaben.“

Das würde ich so nicht stehen lassen.

Auch wenn hier ein anders zu behandelnder Vorgang vorliegt, so ist diese Aussage doch wohl etwas zu gewagt und auch nicht korrekt.

BAG, 02.04.1996 – 1 AZR 743/95, Leitsätze: "Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung durch Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs (§ 95 Abs. 3 BetrVG) kann auch darin bestehen, dass dem Arbeitnehmer ein wesentlicher Teil seiner Aufgaben entzogen wird.

P
Pjöööng

16.03.2015 um 17:24 Uhr

Alexandro,

der Leitsatz ist aber auch etwas zu kompakt formuliert. In dem verhandelten Fall ging es um einen Fahrzeugverkäufer der sowohl als Ladenverkäufer, als auch als Gebietsverkäufer tätig wardem der Arbeitgeber das Ladengeschäft fast vollständig entziehen wollte und stattdessen annähernd Vollzeit als Gebietsverkäufer einsetzen wollte. Diesen Entzug der Teilaufgabe mit gleichzeitiger Auffüllung der Restaufgabe sah das Gericht als mitbestimmungspflichtige Versetzung, da sich damit das Gesamtbild der Tätigkeit verändert hat.

Entsprechend richtig zitierst Du auch von einem Entzug eines "wesentlichen Teils" der Aufgaben, während ich vom "Entzug der Aufgaben", also im vollen Umfang sprach. Recht hättest Du mit Deiner Kritik wenn ich etwas nachlässiger formuliert hätte und dort "... Entzug von Aufgaben" stünde. Aber mit "... Entzug der Aufgaben." ist das meines Erachtens nicht zu beanstanden.

A
Alexandro

16.03.2015 um 18:22 Uhr

Das sehe ich jetzt aber doch einwenig anders.

Auch wenn das Urteil, was ja bei den meisten der Fall sein dürfte, nicht auf den konkreten Fall anwendbar ist, so beinhaltet es doch div. Grundaussagen.

Du willst doch jetzt hoffentlich nicht so differenzieren, indem Du einen Totalentzug gegenüber einem Teilentzug als weniger wertig ansiehst und hierdurch dann auch ein vormals bestehendes MBR nicht mehr besteht?

Das wäre vielleicht dann korrekt, wenn Du damit einen kompletten Wegfall aller Tätigkeiten meinen würdest. Weil dann ja auch nichts mehr da ist, über das man ein MBR ausüben könnte? Dann allerdings solltest Du das Kind auch so benennen. So wie hier geschehen, verbleiben doch noch einige Optionen.

Der Entzug der Aufgaben kann ja auch bedeuten: dass diese zusätzlich bestanden, und nun nur noch die normale Tätigkeit gefragt ist. Bei „der“ Aufgaben vermag ich nicht zwingend eine alles umfassende Beschreibung einer Tätigkeit zu erkennen. Da verbleiben nach meiner Auffassung zu viele „sonstige“ Möglichkeiten.

Es ist ja unstrittig, dass es im Arbeitsleben auch Aufgaben zu erfüllen gilt. Genauso gut gibt es aber auch Tätigkeiten und Abläufe, die zwar auch zum Arbeitsleben gehören, letztlich aber keine Aufgaben an sich sind.

Was ist z. b. mit einer Bereitschaft? Ist sie selbst eine Aufgabe, an deren ende ein Ergebnis herauskommen muss, was ja eigentlich das Ziel einer Aufgabe sein sollte. Oder eine mit offenem Ende? Worin bestand dann aber die Aufgabe? Oder ist es doch nur eine zur Verfügung Stellung einer Tätigkeit auf Abruf? Was dann aber keine Aufgabe wäre.

Aber egal, darüber können sich letztlich die Rechtsverdreher den Kopf heiß diskutieren. Mir zumindest erschien/erscheint es etwas zu umfassend um es so einfach unwidersprochen dastehen zu lassen.

N
Nubbel

16.03.2015 um 18:39 Uhr

ich würde den kollegen erst mal fragen was auslöser für die freistellung war

P
Pickel

16.03.2015 um 18:41 Uhr

Alexandro, du irrst da.

In deinem Fall geht es darum, dass die freigewordene Zeit mit anderen Tätigkeiten (die in diesem Umfang so vorher nicht vorlagen) aufgefüllt wurde,

Im beschriebenen Fall sagt der AG: Geh nach Hause, mache gar nichts. Er behält damit seine Tätigkeiten, darf sie nur nicht ausführen.-

Das ist vollkommen in Ordnung und mitbestimmungsfrei. Der AG kann von sich aus ohne weiteres auf die angebotene Arbeitsleistung verzichten. Hier ändern sich eben nicht die Gesamtumstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist - sondern es ist schlicht keine Arbeit zu leisten.

Daher ist auch Snookers Einwand mal wieder am Thema vorbei, da die Lohnfortzahlung hier überhaupt nicht zur Debatte steht.

M
Moreno

16.03.2015 um 19:05 Uhr

Das ist vollkommen in Ordnung ? Na da würd ich nicht sagen nur weil etwas nicht mitbestimmungspflichtig ist es nicht automatisch okay! Würde schon im Monatsgespräch fragen was der Grund für die Freistellung war.

A
Alexandro

16.03.2015 um 20:21 Uhr

@Pickel Mag sein! Ist ja auch menschlich und gottseidank, auch nicht immer gleich tödlich.

Aber leider hast Du noch nicht verstanden, worüber Pjöööng und ich überhaupt diskutieren. Ich gehe aber davon aus, dass Pjöööng dieses sehr wohl weiß und auch versteht, was ich wie gemeint habe.

Hier geht es auch nicht um die einzelnen Fälle, sondern lediglich um eine Interpretation.

Und in Ordnung ist hier überhaupt nichts. Auch nicht das von dir hier zum Fall produzierte.

Und ja, hier bin ich sehr wohl bei Snooker. Denn gerade hier steht eine Lohnfortzahlung zur Debatte. Wäre dem nicht so, und ein AG bräuchte nichts befürchten, wenn er grundlos suspendiert, wäre es bestimmt sehr schnell das Wort des Jahres!

S
Snooker

16.03.2015 um 21:32 Uhr

Alrxandro, sehr gut beschrieben. Und auch ich bleibe bei meiner Aussage

P
Pjöööng

17.03.2015 um 17:58 Uhr

Zitat (Alexandro): "Du willst doch jetzt hoffentlich nicht so differenzieren, indem Du einen Totalentzug gegenüber einem Teilentzug als weniger wertig ansiehst und hierdurch dann auch ein vormals bestehendes MBR nicht mehr besteht?"

Es geht hier doch nicht um "meine" Differenzierung, oder darum ob ich etwas als "wertiger" ansehe. Auch in dem von Dir genannten Urteil erläutert das BAG doch sehr genau, warum es sich in dem abgeurteilten Fall um eine Versetzung handelt. Kurz gesagt handelt es sich bei der Tätigkeit nach dem Entzug der Teilaufgabe nicht mehr um die selbe Tätigkeit wie davor. Kann man sehr schön ab Rn 13 nachlesen. Voraussetzung für die Mitbestimmung ist demnach die Zuweisung eines neuen Arbeitsbereiches. Und im Wesentlichen ging es dann nur noch darum, ob der Arbeitsbereich sich geändert hat, oder nicht.

Davon ist zu unterscheiden der Fall, in dem keine Aufgaben mehr wahrzunehmen sind, weil die Aufgaben in der Gesamtheit entzogen wurden. Dies wird z.B. hier sehr schön mit Verweisen auf die Rechtsprechung dargelegt: http://www.felser.de/betriebsverfassungsgesetzde/freistellung-und-mitbestimmung/ Dann besteht keine Mitbestimmung, weil kein Arbeitsbereich zugewiesen wird.

Der Rest, also die Frage, ob ein AN dem seine Aufgaben entzogen wurden, noch eine normale Tätigkeit hat, oder ob jemand, der keine Aufgaben mehr hat, noch Bereitschaft leisten muss, sind mit Verlaub reine Rabulistik und bringt uns in der Sache kein bisschen weiter.

Wenn, wie hier, der Arbeitgeber einseitig freistellt, so befindet er sich übrigens im Annahmeverzug und es ist gar nicht notwendig, sich jeweils morgens vor dem Tor aufzubauen und dreimal laut zu rufen "Ich bin bereit zu arbeiten."

A
Alexandro

18.03.2015 um 17:21 Uhr

Ich glaube, wir Reden jetzt doch einwenig aneinander vorbei.

Dass es bei einer Suspendierung oder Freistellung nicht mehr um ein MBR geht, ist ja hier schon hinreichend kommuniziert worden. Wo nichts mehr ist, da kann auch nichts mehr mitbestimmt werden. So zumindest der allgemeine Tenor hier. Was ich allerdings so nicht ganz teilen kann und auch in der Rechtsprechung nicht einheitlich so gesehen wird.

Daher kann ich der in dem Link einseitig dargestellten Sichtweise auch nicht so recht folgen. Dazu dann im Folgenden aber mehr.

Zitat Pjöööng: „Die Zuweisung eines neuen Arbeitsgebietes ist mitbestimmungspflichtig, nicht aber der Entzug der Aufgaben.“

Wenn Du hier von einer kompletten Erfassung eines Tätigkeitsbereichs und damit dem Wegfall aller Tätigkeitsfelder ausgehst und dem auch so wäre, würde ich diese Aussage auch unterschreiben. Bei der Formulierung: „Entzug der Aufgaben“, sehe ich aber eben keine allumfassende Tätigkeitsbeschreibung, die das ganze Arbeitsverhältnis umfasst.

Mit dem Wegfall der Aufgaben sind ja nicht automatisch auch alle sonstigen Pflichten entfallen. Eine Befreiung von der Arbeitspflicht setzt begrifflich ja voraus, dass die Arbeitspflicht "an sich" fortbesteht.

Erfolgt eine Suspendierung oder auch der komplette Entzug von Arbeitsaufgaben nicht während des Auslaufens einer Kündigungsfrist, so ist es teil einer Handlung (erster Teilakt) und bereits als eine Versetzung anzusehen.

Eine Suspendierung ist ja der erste Schritt einer Neuzuweisung eines Arbeitsplatzes und beinhaltet damit das Risiko einer Benachteiligung durch den faktischen Wegfall des Arbeitsplatzes und/oder die Arbeitsübertragung auf Dritte. Daher sollte/müsste hier im ersten Teilakt bereits das Beteiligungsrecht zuerkannt werden, weil der AG die Versetzung schließlich vor ihrer Durchführung dem BR zur Zustimmung zuleiten soll. Diese wäre verspätet, wenn ein erster Teilakt bereits vorgenommen ist. Erfolgt eine Suspendierung nicht während des Auslaufens einer Kündigungsfrist, besteht das Arbeitsverhältnis ja weiter. Und damit auch ein MBR eines BR bezüglich Veränderungen von Arbeitsbedingungen und Bereichen.

Das Gesetz sieht ja das Vorliegen einer Versetzung bereits dann als gegeben an, wenn die Änderung eines Arbeitsbereichs so erheblich ist, dass sich das Gesamtbild der Tätigkeit dadurch ändert. Unter Änderung des Arbeitsbereichs ist die Veränderung des Arbeitsortes ebenso anzusehen, wie die erhebliche Änderung der Arbeitsaufgabe, die Änderung des Platzes in der betrieblichen Organisation, sowie die erhebliche Änderung der gesamten Arbeitsumstände.

Und bei dem von mir eingestelltem Urteil ist es ja eigentlich egal, worum es hier geht. Wichtig war für mich hier die Grundsatzaussage im Leitsatz: „Eine mitbestimmungspflichtige Versetzung durch Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs kann auch darin bestehen, dass dem Arbeitnehmer ein wesentlicher Teil seiner Aufgaben entzogen wird.“

Und das sich hier so einiges ändert, dürfte ja nicht strittig sein.

Da wahrscheinlich nicht alle die Möglichkeit haben, auch alle Urteile einzusehen, stelle ich hier einmal einen Auszug aus einem Beschluss mit genau gegenteiliger Ansicht, zu dem von in Pjöööngs eingestellten Link dargelegten ein.

Arbeitsgericht Minden Beschl. v. 14.08.1996, Az.: 2 BV 19/96 „Beteiligungsrechte des Betriebsrates bei der Suspendierung einer Arbeitnehmerin; Anforderung an eine betriebsverfassungsrechtliche Versetzung als personelle Einzelmaßnahme; Voraussetzungen an die Suspendierung als betriebsverfassungsrechtliche Versetzung“

In der arbeitsrechtlichen Literatur ist die Frage, ob die Freistellung von der Arbeit (sofern sie nicht mit der Zuweisung von Arbeit in einem anderen Betrieb verbunden ist) eine mitbestimmungspflichige Versetzung darstellt, umstritten. Verneint wird dies beispielsweise von Wolf (in: Gemeinschaftskommentar zum Kündigungsschutzgesetz und zu sonstigen kündigungsschutzrechtlichen Vorschriften, Neuwied 3. Auflg. 1989, Grunds. Rdnr. 247) und Kraft (in: Gemeinschaftskommentar zum Betriebsverfassungsgesetz. Neuwied 5. Auflg. 1995, § 99 Rdnr. 66) unter Hinweis auf die bereits zitierte Entscheidung des BAG vom 19.02.1991. Dagegen sehen beispielsweise Kittner (in: BetrVG, Kommentar für die Praxis, Köln. 5. Auflg. 1996, § 99 Rdnr. 98) und (Däubler, Arbeitsrecht 1, Reinbeck bei Hamburg, 14. Auflg. 1995, Rdnr. 1051) zumindest in einem Entzug von Kompetenzen, der das Ausmaß einer Persönlichkeitsverletzung annimmt, eine betriebsverfassungsrechtliche Versetzung, beispielsweise wenn ein Angestellter sechs von acht Stunden mit Zeitungslektüre und schlichtem Nichtstun verbringen muß. Fitting/Kaiser/Heither/Engels (in: Handkommentar Betriebsverfassungsgesetz München, 18. Auflg. 1996, § 99, Rdnr. 25) stellen darauf ab, daß der Entzug von bisher wahrgenommenen Aufgaben als erster Schritt für die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs bereits den Beginn einer Versetzung darstellt und damit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterliege. 25 Nach Ansicht der Kammer kann der "andere Arbeitsbereich" des § 95 Abs. 3 BetrVG auch darin bestehen, daß dem Arbeitnehmer die bisherigen Aufgaben entzogen werden, ohne daß ihm neue, andere Arbeitsinhalte zugewiesen werden. 26 Vor dem Hintergrund des Wortlauts des § 95 Abs. 3 BetrVG mag dies zwar zunächst paradox erscheinen. Nach den vorstehenden Ausführungen, insbesondere des BAG in der Entscheidung vom 26.05.1988 dürfte aber wohl Einigkeit darüber zu erzielen sein, daß vom betriebsverfassungsrechtlichen Versetzungsbegriff nicht nur Veränderungen des Arbeitsortes, der Arbeitsumstände oder des Platzes in der betrieblichen Organisation erfaßt werden, sondern auch Veränderungen von Arbeitsaufgaben und -inhalten, und zwar sowohl die Hinzufügung von Aufgaben als auch der Entzug von Arbeitsaufgaben als auch die Umschichtung von Arbeitsaufgaben, wobei in der Literatur als Regelgrenze für die Schwelle der Erheblichkeit einer Änderung in der Regel mindestens 20 von 100 der Arbeitsinhalte betroffen sein müssen, damit die "übliche Schwankungsbreite" überschritten wird (zuletzt BAG vom 02.04.1996 a.a.O.). 27 Fraglich kann dann nur noch sein, ob der bloße der Entzug von Tätigkeiten ohne Zuweisung anderer Arbeit die Zuweisung eines anderen "Arbeitsbereichs" darstellen kann. Nach Ansicht der Kammer kann der neue Arbeitsbereich eines Arbeitnehmers auch so ausgestaltet sein, daß der Arbeitgeber ihn - innerhalb oder außerhalb des Betriebes - zum Nichtstun verurteilt. Wenn schon der Entzug von Arbeitsaufgaben von mehr als 1/5 die "Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs" darstellen können, so muß dies erst recht für den Entzug von 100 von 100 der Arbeitsaufgaben gelten. Insofern stellt die Suspendierung nur einen Sonderfall der Versetzung dar, der als solcher nicht eigenständig geregelt worden ist. Der Gesetzgeber konnte für den Regelfall davon ausgehen, daß ein Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer Aufgaben entzieht, diesem in der Regel andere Aufgaben zuweisen wird. Die Zahlung von Vergütung und die Nichtannahme von Arbeit stellt nicht den gesetzlichen Regelfall des Arbeitsvertrages i.S.v. § 611 BGB dar, sondern dessen Ausnahme. 28 Entscheidend für die Kammer ist aber, daß § 99 BetrVG die Suspendierung auch von seinem Sinn und Zweck her mitumfaßt. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG dient das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG vor allem dem Schutz der Interessen der Belegschaft und daneben auch dem Schutz des einzelnen, von der personellen Maßnahme, insbesondere einer Versetzung, betroffenen Arbeitnehmers (vgl. nur BAG vom 19.02.1991 (a.a.O. m.w.N.)). Die mit der vorübergehenden Herausnahme eines Arbeitnehmers aus einer betrieblichen Einheit möglicherweise verbundenen Nachteile für die verbleibenden Arbeitnehmer (§ 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG), ggf. auch das Erfordernis des Schutzes des von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers vor einer ohne rechtfertigenden Grund erfolgenden Benachteiligung (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG) bestehen unabhängig davon, ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als 20 von 100 aber wen er als 100 von 100 der Aufgaben entzieht, oder ob dem Arbeitnehmer sämtliche Aufgaben entzogen werden. Im Gegenteil, das Schutzbedürfnis der Belegschaft wird in dem Maße zunehmen, wie einem Arbeitnehmer ersatzlos Aufgaben entzogen werden, da im Regelfall einer Suspendierung der Arbeitgeber nicht sofort eine Ersatzkraft einstellt und somit die bisher von dem suspendierten Arbeitnehmer geleistete Arbeit von der übrigen Belegschaft in irgendeiner Form mitgeleistet werden muß.

N
Nubbel

18.03.2015 um 19:41 Uhr

ach unser sachverstand ist wieder da. kein seminar am start?

dann lies mal was der liebe michael schreibt

http://www.felser.de/betriebsverfassungsgesetzde/freistellung-und-mitbestimmung/

A
Alexandro

18.03.2015 um 22:21 Uhr

Wer ist wieder da?

Wenn Du auch richtig lesen würdest, hättest Du bemerken müssen, dass ich hierauf sehr wohl eingegangen bin. Ich habe auch zum Ausdruck gebracht, dass sich hier die Gerichte nicht ganz einig sind.

Und das dann ein entsprechend angehauchter Anwalt, sich das heraussucht, was am besten zu seiner Klientel passt, dürfte ja jetzt nicht verwundern.

Ich will aber ehrlich sein und gebe gerne zu, dass die Argumente des kleinen Mindener Arbeitsgerichts, hier genau meinen Nerv trifft.

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