Vertreter für BR-Schulung
Hallo. Wenn die Teilnahme an einer BR-Schulung beschlossen und genehmigt ist, und das geplante BRM ist verhindert, darf der BR dann einfach ein anderes BRM hinschicken?
Community-Antworten (20)
15.03.2015 um 16:07 Uhr
Wie kommt ihr denn auf die Idee? Nein! Neuer Beschluss erforderlich und der AG darf auch noch mal überlegen
15.03.2015 um 16:55 Uhr
Zitat (ganther): "Wie kommt ihr denn auf die Idee? "
Also ich halte die Frage für durchaus berechtigt. Der Schulungsanspruch ist primär ein Anspruch des Gremiums. Und wenn nun innerhalb des Gremiums Schulungsbedarf zu einem bestimmten Punkt besteht, dann ist die Frage ob im Falle eines Ausfalls des ursprünglich vorgesehenen Teilnehmers ein Erstz bestimmt werden kann durchaus naheliegend.
Wie heißt es so schön: Es gibt keine dummen Fragen...
15.03.2015 um 17:14 Uhr
ein Erstz bestimmt werden kann<
Das sagt doch ganther - so verstehe ich ihn jedenfalls.
Jemanden anderes "bestimmen" geht ja nur per Beschluss. Man kann eben nicht nur einfach jemand anderes "schicken".
15.03.2015 um 17:20 Uhr
Also ein Beschluss, WER als Ersatz hingeht, und Info an GF? Oder GF muss dann noch freigeben?
15.03.2015 um 17:21 Uhr
Ich habe in diesem Punkt doch gar nicht widersprochen. Mein Kommentar bezog sich doch klar erkennbar auf seine völlig unnötige Bemerkung/Frage "Wie kommt ihr denn auf die Idee? "
15.03.2015 um 17:23 Uhr
Natürlich muss der Chef noch freigeben. NUr weil gegen die Abwsenheit von Persaon A keine Vorbehalte waren, kann es bei B doch ganz anders aussehen.
PS: Was für eine Frage!
15.03.2015 um 17:40 Uhr
Man, man, man ...
Der AG muss überhaupt NICHTS freigeben ...
Der BR fasst in ordnungsgemäß einberufener Sitzung den Beschluss, dass das Seminar erforderlich ist und aufgrund der Verhinderung von BRM XY das BRM YZ teilnehmen soll.
Dieser Beschluss wird dem AG mitgeteilt, fertig!
Der AG kann dann entweder die Erforderlichkeit bestreiten oder aber die Einigungsstelle anrufen, wenn er die betrieblichen Notwendigkeiten für nicht ausreichend berücksichtigt sieht.
15.03.2015 um 18:16 Uhr
Also bei uns wurde das in der Vergangenheit praktiziert. Das Seminar findet statt also muss ja nach der Anmeldung der AG dafür bezahlen. Auch wenn's nur die Stornogebühren sind. Wenn es rechtzeitig machbar ist, kann ja noch ein Beschluss(vielleicht sogar noch mit her Sondersitzung:-) ) gemacht werden. Info an den AG. Na klar. Wenn er bereit ist den Storno zu bezahlen...?
15.03.2015 um 18:39 Uhr
Hoppel. Ob nun freigeben oder Gelegenheit zum Einspruch zu geben kommt aufs selbe raus: die neue Situation ist nicht einseitig änderbar.
Seese: dir fehlt jedes Verständnis, dass die nicht Erbringubg der Arbeit oft wesentlich teuer ist als die Seminargebühr.
15.03.2015 um 18:52 Uhr
Zitat (pickel): "Seese: dir fehlt jedes Verständnis, dass die nicht Erbringubg der Arbeit oft wesentlich teuer ist als die Seminargebühr."
Ach je, woraus hast Du denn diese Erkenntnis (dass seesee jedes Verständnis fehlt)?
Aus "Hallo. Wenn die Teilnahme an einer BR-Schulung beschlossen und genehmigt ist, und das geplante BRM ist verhindert, darf der BR dann einfach ein anderes BRM hinschicken? "?
Oder aus "Also ein Beschluss, WER als Ersatz hingeht, und Info an GF? Oder GF muss dann noch freigeben?"?
Hört doch mal endlich auf, den Fragestellern immer klar zu machen, dass Ihr sie für Deppen haltet!
15.03.2015 um 19:10 Uhr
Meine Herren, pax! :)
@seesee: Ja, der BR darf ein anderes Mitglied hinschicken, aber erst nach entsprechendem Beschluss. Dass dieses andere Mitglied da auch hin will, und dass es für ihn/sie auch erforderlich ist, setze ich mal voraus.
15.03.2015 um 19:27 Uhr
Pjöööng wie wäre es mit folgendem Satz: Das Seminar findet statt also muss ja nach der Anmeldung der AG dafür bezahlen. Auch wenn"s nur die Stornogebühren sind.
Einem halbwegs gewunden Unternehmen tun 1000 Euro Seminarkosten quasi gar nicht weh. Wenn jetzt aber unvorbereitet Person x statt y fährt, kann dies wesentliche Störfaktoren darstellen. Das verkennt der Fragesteller aber, wenn er die Nichterfordernis der Beteiligung des AG mit ohnehin anfallenden Gebühren begründet.
15.03.2015 um 20:05 Uhr
Zitat (Pickel): "Das verkennt der Fragesteller aber, wenn er die Nichterfordernis der Beteiligung des AG mit ohnehin anfallenden Gebühren begründet."
Wo bitte tut seesee das?
16.03.2015 um 09:36 Uhr
@ihr wisst wer gemeint ist
Wer hier alles und jeden als "dumm" hinstellt, sollte wohl jeden bekannt oder aufgefallen sein.
Zitat"........."
schon klar!!! faszinierend wie verdreht manches Bild mancher Menschen über die Realität ist.
@seesee
Beschluss über neue Person für Schulung machen und dem AG rechtzeitig mitteilen.
In einem normalen Betrieb sollte es auch möglich sein ein kurzes Gespräch(mündlich)mit dem Chef zu machen, ob er hier Probleme kommen sieht oder alles passt.
Gruß
16.03.2015 um 13:45 Uhr
Ich würde in Zukunft einfach Ersatzteilnehmer benennen, falls es Ausfälle geben sollte.
16.03.2015 um 13:48 Uhr
Das ist eine gute Idee.
16.03.2015 um 15:10 Uhr
Hi seesee, Macht es euch net so schwer. Schulungen ist ein kollektives Recht eines BR. Wenn der Name des Seminarteilnehmers dem AG bekannt gegeben wurde ist es ein Individualrecht des Benannte. Tritt dieser von seinem Recht zurück, bleibt das Recht auf dieses Seminar wieder/oder immer noch, beim BR. Dieser benennt dann einfach die Neue Person die anstelle des zurück getretenen fahren soll. Und hat der AG dann was dagegenkann er sich je nach Begründung ans Gericht oder der E- Stelle wenden.
16.03.2015 um 17:24 Uhr
Jawohl! Ein Seminar nach 37.6 ist, oder wird zu einem Individualrecht! Seit wann soll dieses denn so sein?
Ein Individualrecht kann nur nach 37.7 entstehen, niemals aber nach 37.6.
Es ist und bleibt ein Kollektivrecht und ist auch keine Wanderhure!
16.03.2015 um 17:27 Uhr
Ich hol schon mal Popcorn...
16.03.2015 um 21:43 Uhr
@pjöööng Nur um dir den Spass jetzt nicht zu gönnen sag ich mal Alexandro hat recht und dann ist der Fall für seesee noch klarer. :-)
(auch weil ich hier im LKW nicht weiter drauf eingehen kann, weil mir schlicht und einfach die Zeit fehlt).
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