Erstellt am 11.03.2015 um 16:53 Uhr von Kölner
Was soll denn unterlassen werden?
BTW
Es gibt nix dümmlicheres, als dass sich eine Interessenvertretung gegenseitig verklagt!
Erstellt am 11.03.2015 um 18:18 Uhr von Dezibel
... und darauf nehmen wir doch einen Schluck. Nicht geschüttelt oder gerührt!
Erstellt am 11.03.2015 um 19:25 Uhr von gironimo
Ein Anwalt, der beauftragt wird um die Rechte des BR zu wahren, muss der AG auf jeden Fall zahlen.
Soll er lediglich Rechtsauskünfte erteilen oder ein Gutachten erstellen, ist er Sachverständiger und es läuft nach § 80 Abs. 3 BetrVG.
Was bei Dir im Einzelnen läuft, kann ich aus der kurzen Frage kaum entnehmen. Aber der Anwalt, den Du beauftragen willst, muss es am besten wissen.
Erstellt am 13.03.2015 um 07:13 Uhr von JuliaINXN
Zum Hintergrund: Der Einmann-BR hat sich beschwert, dass die GBR-Vorsitzende Interesse an den Verhandlungen über Arbeitszeiten an seinem Standort gezeigt hat und Informationen von ihm wollte. Hieraufhin hat er über einen Anwalt einen Unterlassungsanspruch geltend gemacht, da der GBR sich nicht in standortbezogene Themen einzuschalten habe. Allerdings sitzt er natürlich als Einmann-BR auch im GBR. Das ist alles sehr skurril. Da er für das eigentliche Thema eine Kostenübernahme der GL vorliegen hat, hat er nun auch diese verwendet, um den Anwalt mit dem Unterlassungsschreiben zu beauftragen. Zum einen frage ich mich, ob sich die GBR-Vorsitzende überhaupt auf solch eine Aufforderung einlassen muss und zum anderen, ob diese Kostenübernahme für anwaltliche Beratung den Vorgang mit abdeckt.