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Muss alles über den BR Vorsitzenden laufen?

A
alraune
Dez 2022 bearbeitet

Hallo, ich bin seit BR Mitglied, meine Schulung steht noch aus. Letzte Woche wurde ich gebeten als BR bei einem Gespräch dabei zu sein. Die Teilnehmer wollten mich persönlich haben,da ich die Arbeitsabläufe der Abteling kenne . Ich war bei dem Gespräch dabei, habe für mich ein Protokoll geschrieben, die Teilnehmer haben sich auf geeinigt, Alles verlief sehr harmonisch. Ich wollte dann bei der nächsten BR Sitzung,1 Tag später, von dem Gespräch berichten. Bevor ich überhaupt zu Wort kommen konnte, wurde ich vom Vorsitzenden gemaßregelt, daß er keine Kenntnis von dem Termin hatte ,dass ich immer erst ihm mitteilen muss, wenn ich Termine zu einem Mitarbeitergespräch habe, denn alles müsse über den BV laufen. Außerdem hätte ich keine Schulung und somit keine Ahnung. Mein Argument, dass es hier um Abläufe ging, die ich kenne, dass ich deshalb persönlich gebeten wurde daran teilzunehmen, ließ er nicht gelten. Alle Termine von jedem BR Mitglied müssen im Vorfeld dem BV mitgeteilt werden. Ich habe jetzt gesucht und gesucht, aber nirgends habe ich eine Regel/Gesetz/Vorschrift gefunden,die mich verpflichtet jeden meiner BR Termine im Vorfeld dem BV mitzuteilen. Ich muss mich ledigich bei meinem Vorgesetzten an - und abmelden. Habe ich irgendwas übersehen ? Hat der BV recht ? Ich dachte immer der BV ist nicht der Chef des BR. Gitb es dazu verbindliche Vorschriften? Danke schon mal im Vorraus

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Community-Antworten (2)

D
DummerHund

30.11.2022 um 18:26 Uhr

Lese dazu mal folgendes:

https://www.betriebsratspraxis24.de/leserfragen/betriebsratsarbeit-darf-betriebsrat-mitarbeiter-aktiv-ansprechen-1984/

In dem Artikel wird zwar der AN benannt und nicht der BRV, aber das kann man beliebig austauschen. Jeder MA hat das Recht mit einem Betriebsratsmitglied seines Vertrauens zu sprechen und hinzu zu ziehen.

Auch hier steht ein Betriebsratsmitglied und nicht der BRV.

https://www.betriebsrat.de/betriebsratslexikon/br/hinzuziehung-eines-betriebsratsmitglieds

Was der BRV da macht könnte man auch eine Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 23 BetrVG nennen.

C
Challenger

01.12.2022 um 00:57 Uhr

Zitat alraune : Bevor ich überhaupt zu Wort kommen konnte, wurde ich vom Vorsitzenden gemaßregelt, daß er keine Kenntnis von dem Termin hatte, dass ich immer erst ihm mitteilen muss, wenn ich Termine zu einem Mitarbeitergespräch habe, denn alles müsse über den BV laufen.

Was der BRV da labert, ist einfach nur anmaßend und dummes Zeug. Frag ihn doch einfach mal, auf welcher Rechtsgrundlage seine Behauptungen beruhen.

Zitat Dummerhund : Was der BRV da macht könnte man auch eine Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 23 BetrVG nennen.

Dies sehe ich etwas anders. Hier ist §78 Satz 1 BetrVG einschlägig. Vergleich :

LAG Hessen, 07.12.2015 – 16 TaBV 140/15 Nach § 78 S. 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Der Begriff der Behinderung nach § 78 Satz 1 BetrVG ist umfassend zu verstehen. Er erfasst jede unzulässige Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit (Bundesarbeitsgericht 19. Juli 1995 -7 ABR 60/94- Rn. 24). Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an Personalgesprächen im Sinne von § 82 BetrVG von einer entsprechenden Vorankündigung abhängig macht.

Diese Entscheidung ist analog auch vorliegend einschlägig. Denn das Verbot der unzulässigen Erschwerung, Störung oder gar Verhinderung der Betriebsratsarbeit richtet sich gegen JEDERMANN. Also auch gegen BR'mitglieder und/oder gegen den BRV.

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