Wann muss der Aufsichtsrat bei einer Verschmelzung erweitert werden?
Liebe Mitstreiter,
Es gibt 2 Unternehmen die am 01.05.2014 rückwirkend zum 01.01.2014 verschmolzen werden .Das eine hat die Rechtsform einer AG und das andere ist eine GMBH. Die Gmbh wird auf die AG verschmolzen durch Aufnahme. In der AG gibt es einen momentan einen Aufsichtsrat der mit 3 Arbeitnehmervertretern besetzt ist. Nach der Verschmelzung soll der Aufsichtsrat 21 Sitze beinhalten. Es wird das Drittelbeteiligungsgesetz zum tragen kommen. Nun stehen den Arbeitnehmern 7 Sitze zur verfügung. Der alte Aufsichtsrat hat allerdings noch 1 Jahr Amtszeit. Wie ist den nun die Vorghensweise um den Aufsichtsrat zu Wählen??
Viele Grüße
Meerjungfrau
Community-Antworten (5)
29.01.2014 um 21:54 Uhr
Der Vorstand muss zur Neuwahl aufrufen. Dann werden die BWV eingesetzt inkl. des HWV. Und los geht es.
29.01.2014 um 21:59 Uhr
@Kölner
soviel ich weiß dauert ein Wahlverfahren 14 Wochen . Bleibt der alte Aufsichtsrat solange im Amt und die Sitze für die Arbeitnehmer bleiben vakant?
Viele Grüße
Meerjungfrau
29.01.2014 um 22:04 Uhr
vakant ist da doch gar nichts. Mir fällt auch gerade ein: Ich weiss noch nicht einmal, ob es wirklich ne Neuwahl gibt oder nur eine Nachwahl.
29.01.2014 um 22:17 Uhr
@ Kölner
Nunja ob die Arbeitnehmer 3 oder 7 Sitze haben finde ich schon einen Unterschied.Ob Nachwahl oder Neuwahl weiß ich leider nicht deshalb stelle ich die Frage ja in den Raum.
Viele Grüße
Meerjungfrau
29.01.2014 um 22:40 Uhr
Nachwahl. Einleitung so schnell wie möglich...
Empfehlenswert: § 31 AktG nebst Kommentierung
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