Erstellt am 07.03.2015 um 09:34 Uhr von Hoppel
@ verbatim
Geht es um eine Wahl in den Beirat des Pflegeheims?
Dann guck mal auf diese Seite: http://www.biva.de/beratungsdienst/mitwirkung-im-heim-der-beirat/#wo_ist_alles_geregelt
Wenn Du in einer konfessionellen Pflegeeinrichtung arbeitest, würde es mich aber nicht wundern, wenn tatsächlich nur Angehörige der entsprechenden Konfession gewählt werden können.
Aber wenn das so behauptet wird, sollte es der Vorsitzenden problemlos möglich sein, Dir die entsprechende Rechtsgrundlage belegen zu können.
Erstellt am 07.03.2015 um 10:10 Uhr von Kölner
...wes Brot ich ess, des Lied ich sing!
Erstellt am 07.03.2015 um 12:49 Uhr von nicoline
Verbatim,
welchen Träger hat euer Pflegeheim?
Erstellt am 07.03.2015 um 15:56 Uhr von nicoline
Na gut, dann ohne Antwort:
zumindest bei den Katholiken muss man nicht in die Kirche eintreten um gewählt werden zu können:
http://www.schiering.org/arhilfen/wahlen/arbeitshilfe-wahlen.htm
Häufige Fragen zum passiven Wahlrecht:
Sind auch nicht katholische Mitarbeiter(innen) wählbar?
Ja. Es ist nicht erheblich, ob die Kandidatin / der Kandidat zur katholischen oder zu einer anderen Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaft gehört. Auch andersgläubige oder nicht gläubige Mitarbeiter(innen) können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 MAVO in die MAV gewählt werden.
Allerdings bei der evangelischen Kirche heißt es im Mitarbeitervertretungsgesetz:
§ 10
Wählbarkeit
( 1 ) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 911, die am Wahltag
a.der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören und
b.Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist; eine anderweitige Regelung bleibt den Gliedkirchen unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten vorbehalten.
Glieder steht hier für Mitglieder. Mitglied ist für die Zugehörigkeit zur Kirche scheinbar ein neuerer Begriff.
http://evangelischesfrankfurt.de/2009/07/glieder-oder-mitglieder/
Deshalb meine Frage nach dem Träger.
Erstellt am 07.03.2015 um 16:55 Uhr von gironimo
Ich habe mal einen MAV-Experten kirchlicher Einrichtungen gefragt. Seine Antwort:
Bei kirchlichen Trägern haben auch immer wieder (fast )alle Gerichte letztinstanzlich für den AG entschieden. !!
Besonderer Gestaltungsspielraum der kirchl. Träger wird hervorgehoben.. Sie können die Zugehörigkeit zu einer Kirche (ACK ) verlangen! Es wurde sogar ein Kündigungsrecht bei Austritten oder nicht erfolgtem Eintritt bejaht!
Es ist allerdings eigenartig, wenn das Begehren einer konfessionellen Bindung erst im Zusammenhang mit der Wahlaufstellung zum PR erfolgt! Ob das vertretbar ist, bezweifle ich. Es käme darauf an, wie der Status der Mitarbeiter im allgemeinen ist.
Evtl behauptet der DG ,hier läge eine bes. Verantwortung vor, die die kirchliche Bindung verlangt.
Erstellt am 07.03.2015 um 19:20 Uhr von Hartmut
Diese Behauptung dürfte aber auf tönernen Füßen stehen, selbst in einem Glaubens-Biotop (Fachausdruck: Tendenzbetrieb).
Im geschilderten Fall wird ja der Eintritt in die Kirche _speziell_ zur Wählbarkeit für die Interessenvertretung verlangt, sonst nicht. Die Interessenvertretung als solche ist aber glaubensneutral. Das lässt doch der schwärzeste Richter nicht durchgehen.
Erstellt am 07.03.2015 um 20:35 Uhr von Kölner
Und, Hartmut, können MAVs vor den Dir bekannten ArbG klagen?
Kleiner Tipp: NEIN!
Erkundige Dich bitte ein wenig mehr, bevor Du andere versuchst zu korrigieren...
Erstellt am 07.03.2015 um 22:17 Uhr von nicoline
*Die Interessenvertretung als solche ist aber glaubensneutral.*
Wer sagt das? Wo steht das?
Erstellt am 07.03.2015 um 22:43 Uhr von Snooker
http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_9.html
Zeige mir einer hier in Schrift , Wort, Urteil oder Gesetz die zeigen das ich in einer Bestimmten Glaubensgemeinschaft sein oder beitreten muss um ein Interessenvertretung zu gründen oder ihr bei treten zu können. Und bevor ich andere korregiere der andere korregieren will, behaupte ich mal zur Korrektheit, man muss nicht als Person der MAV beim ArBG klagen...... wie auch wenn angeblich keine konfezion vor liegt und keine Intresenvertretung gegründet werden kann. Ein Widerspruch in sich in Antwort 7.
Wie gesagt, Beweise auf den Tisch, und ich las mich evtl. überzeugen.
Erstellt am 07.03.2015 um 22:51 Uhr von Kölner
Snooker, lesen und verstehen. Du wirfst mal wieder alles durcheinander! Bedauerlich und traurig, wie schnell man Dich instrumentalisieren kann mit bestimmten Schlüsselreizen.
Befasse Dich besser nicht mit Dingen, die Du nicht verstehen wirst.
Aber ich helfe mal:
ICH habe geschrieben, dass eine MAV nicht vor einem weltlichen Gericht/ArbG klagen kann. Das wiederum vermutet aber der liebe Hartmut (und hat er auch so geschrieben) in seinem Beitrag.
Ob eine bestehende Konfession als zwingende Voraussetzung für die Zugehörigkeit zu einer MAV darstellen muss, weiss ich nicht. Ist aber in diesem Zusammenhang völlig egal.
Erstellt am 07.03.2015 um 22:58 Uhr von Snooker
Dann iss ja gut und ich habe nur was verkehrt verstanden und man hat mich nicht instrumentalisiert,, da man nicht davon ausgehen konnte das ichauf den Thread reagiere.
Erstellt am 08.03.2015 um 08:16 Uhr von Hoppel
Dieser Thread ist leider bezeichnend für manch andere Threads.
OHNE zu wissen, worum es überhaupt konkret geht, wird über mögliche Sachverhalte diskutiert, was das Zeug hält.
Warum wartet man nicht erstmal die Antwort darauf ab, um was für eine Wahl es überhaupt geht???
So werden auch in konfessionellen Pflegeheimen INTERESSENVERTRETER der BewohnerInnen gewählt ... und da könnte ich mir durchaus vorstellen, dass ein(e) BetreuerIn der entsprechenden Konfession angehören muss.
Schönen Tach noch!
Nachtrag:
Falls es tatsächlich um die MAV Wahl einer evangelischen Einrichtung gehen sollte, ist schon im MVG-EKD nachzulesen, dass die Wählbarkeit von konfessionslosen MA nicht gegeben ist ... Ausnahmeregelungen sind möglich!
Erstellt am 08.03.2015 um 09:11 Uhr von nicoline
*Warum wartet man nicht erstmal die Antwort darauf ab, um was für eine Wahl es überhaupt geht???*
Wenn jemand in einem BR Forum fragt, kann man, nach meiner Ansicht, eher davon ausgehen, dass es sich um die Wahl zur Interessenvertretung der MA handelt, und nicht um die Wahl eines Bewohnerbeirates. Und wie aus Deinem Link ersichtlich können MA ( obwohl ich vor Jahren konfessionslos eingestellt worden bin) nicht in den Heimbeirat gewählt werden:
Wer kann in den Beirat gewählt werden?
Nicht gewählt werden, dürfen solche Personen, die in irgendeiner Weise in Verbindung zum Träger, zu den Pflegekassen, zum Sozialhilfeträger oder zur Heimaufsicht stehen, sei es als Beschäftigte, sei es Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs. Ebenfalls nicht wählbar sind Personen, die bei einem anderen Träger oder einem Verband von Einrichtungsträgern eine Leitungsfunktion inne haben.
*ist schon im MVG-EKD nachzulesen, dass die Wählbarkeit von konfessionslosen MA nicht gegeben ist ... *
Schön, dass Du noch mal bestätigst, dass das in dem MVG - EKD nachzulesen ist, das macht meinen eingestellten Auszug sicher glaubwürdiger.
Dir auch noch einen schönen Tach!
Erstellt am 08.03.2015 um 09:56 Uhr von Hoppel
nicoline,
es ist FALSCH, dass Beschäftigte eines Pflegeheims NICHT in den Beirat gewählt werden können. Empfehle, den von mir eingestellten Link auch von Anfang an zu lesen ...
"Zur Unterstützung der Arbeit des Beirats können in der Regel zusätzliche Angehörigen- oder Betreuerbeiräte gebildet werden.
Es können aber auch gemischte Beiräte gebildet werden, die sich aus
Angehörigen,
Betreuern,
...
zusammensetzen."
Egal ... mit ist´s jedenfall ein Rätsel, warum Dein eingestellter Auszug (der offensichtlich meinem Link entstammt) durch den Verweis auf das MVG - EKD glaubwürdiger sein soll ...
MAV und Beirat haben doch überhaupt nichts miteinander zu tun! Und wir wissen noch immer NICHT, um welche Interessenvertretung es überhaupt geht. Und auch Deine Frage nach dem Träger der Einrichtung ist noch immer nicht beantwortet ...
Und damit verabschiede ich mich ...
Erstellt am 08.03.2015 um 10:26 Uhr von nicoline
Hoppel,
es ist RICHTIG, dass Beschäftigte eines Pflegeheims NICHT in den Beirat gewählt werden können. Es hilft manchmal, nicht nur zu lesen sondern auch zu verstehen. Mit Betreuer ist nicht die betreuende Pflegekraft gemeint, sondern gesetzlich bestellte Betreuer!
Noch etwas zum Verstehen, aus meinem Beitrag:
Allerdings bei der ***evangelischen Kirche heißt es im Mitarbeitervertretungsgesetz***:
§ 10
Wählbarkeit
( 1 ) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 911, die am Wahltag
a. der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören und
b. Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist; eine anderweitige Regelung bleibt den Gliedkirchen unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten vorbehalten.
Das stammt nicht aus deinem Link, aber Du bestätigst ja Gott sei dank nochmal
>>ist schon im MVG-EKD nachzulesen, dass die Wählbarkeit von konfessionslosen MA nicht gegeben ist .
*und Beirat haben doch überhaupt nichts miteinander zu tun! *
Genau so ist es, es hat aber auch nie jemand behauptet, dass das so ist. Einzig Du hast den Verdacht, dass Verbatim die Wahl zum Beirat meinen könnte.
*Und wir wissen noch immer NICHT, um welche Interessenvertretung es überhaupt geht.*
Jedenfalls kann es nicht um die Wahl zum Heimbeirat gehen!
Erstellt am 08.03.2015 um 10:42 Uhr von Hoppel
@ nicoline
Der Punkt geht an Dich. :-)
Betreuer hab ich tatsächlich nicht mit gesetzl. Betreuer gleichgesetzt.
Erstellt am 08.03.2015 um 16:55 Uhr von nicoline
*Zeige mir einer hier in Schrift, Wort, Urteil oder Gesetz die zeigen das ich in einer Bestimmten Glaubensgemeinschaft sein oder beitreten muss um ein Interessenvertretung zu gründen oder ihr bei treten zu können.
Zunächst mal: einer Interessenvertretung kann man nicht beitreten, man kann sich nur wählen lassen, das kannst Du doch nicht vergessen haben!
Weiterhin scheinst auch Du den Auszug aus dem Mitarbeitervertretungsgesetz der evangelischen Kirche, den ich hier eingestellt habe, nicht gelesen zu haben, deswegen zeige ich es dir hier,wie gewünscht, noch einmal in Schrift:
Zweites Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der
Evangelischen Kirche in Deutschland 2013
(Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD – MVG-EKD)
§ 10 Wählbarkeit
( 1 ) Wählbar sind alle Wahlberechtigten nach § 911, die am Wahltag
a. der Dienststelle seit mindestens sechs Monaten angehören
und
b. ****Glieder einer christlichen Kirche oder Gemeinschaft sind****, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland angeschlossen ist; eine anderweitige Regelung bleibt den Gliedkirchen unter Berücksichtigung ihrer Besonderheiten vorbehalten.
Und ganz ehrlich, wer soll diesen Satz verstehen
Und bevor ich andere korregiere der andere korregieren will,
behaupte ich mal zur Korrektheit,
man muss nicht als Person der MAV beim ArBG klagen
...... wie auch wenn angeblich keine konfezion vor liegt und keine Intresenvertretung gegründet werden kann. Ein Widerspruch in sich in Antwort 7.
ich jedenfalls nicht. Aber Kölner hat darauf ja schon geantwortet, der kann das dann wohl besser verstehen als ich!
Erstellt am 08.03.2015 um 17:12 Uhr von Snooker
@nicoline
Dann Errinnere ich Dich an Deine eigenen Worte, da bis zu meinem Einwand noch nix geklärt war.
*Warum wartet man nicht erstmal die Antwort darauf ab, um was für eine Wahl es überhaupt geht???*
Wenn jemand in einem BR Forum fragt, kann man, nach meiner Ansicht, eher davon ausgehen, dass es sich um die Wahl zur Interessenvertretung der MA handelt, und nicht um die Wahl eines Bewohnerbeirates. Und wie aus Deinem Link ersichtlich können MA ( obwohl ich vor Jahren konfessionslos eingestellt worden bin) nicht in den Heimbeirat gewählt werden:
Wer kann in den Beirat gewählt werden?
Nicht gewählt werden, dürfen solche Personen, die in irgendeiner Weise in Verbindung zum Träger, zu den Pflegekassen, zum Sozialhilfeträger oder zur Heimaufsicht stehen, sei es als Beschäftigte, sei es Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren Organs. Ebenfalls nicht wählbar sind Personen, die bei einem anderen Träger oder einem Verband von Einrichtungsträgern eine Leitungsfunktion inne haben.
*ist schon im MVG-EKD nachzulesen, dass die Wählbarkeit von konfessionslosen MA nicht gegeben ist ... *
Schön, dass Du noch mal bestätigst, dass das in dem MVG - EKD nachzulesen ist, das macht meinen eingestellten Auszug sicher glaubwürdiger.
Dir auch noch einen schönen Tach!
Antwort 13 Erstellt am 08.03.2015 um 09:11 Uhr von nicoline
Nu sach ich schönen Tach noch
Erstellt am 08.03.2015 um 17:17 Uhr von nicoline
Dein jetziger Beitrag trägt in keinster Weise zu einem besseren Verständnis Deiner Antwort 9 bei. Aber, lass gut sein, du hast eine Antwort bekommen und ich muss Dich auch nicht zwingend verstehen.