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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Anordnung von Mehrarbeit

B
Beärle
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Kolleginnen und Kollegen,

Aufgrund massiver Entlassungen (15% d. Belgs. (300MA )) bei fast gleichzeitigem positiven Auftragseingang haben wir,im Betrieb, mit heftigen Terminschwierigkeiten zu kämpfen.

Unser neu gewählter Betriebsrat hat nun, auf Antrag der GL, für die kommenden Wochen Mehrarbeit bzw. Überstunden in der Produktion bindend angeordnet.

Meine Fragen an Euch wären: Kann der Samstag, bei einer fünf Tageswoche Mo-Fr und somit kein Regelarbeitstag, mit angeordnet werden? Wenn Ja auf welcher Rechtsgrundlage?

Was können z.b. (ältere) Mitarbeiter mit privaten (gesundheitlichen) Problemen tun um von der Regelung ausgenommen zu werden?

Anzumerken wäre noch dass die Entlassungen zu einer erhöhten Leistungsverdichtung geführt haben. MA aus der Endmontage müssen parallel zu ihren Tätigkeiten zusätzlich abteilungsübergreifende Aufgaben erledigen z.b Kommisionieren.

Alles in allem eine unsägliche Situation nicht zuletzt weil die GL nciht bereit ist die Situation durch Einstellungen zu entschärfen. Dies wird von unserer Mutter untersagt.

Da viele MA in Sorge um den Betrieb und seiner Arbeitsplätze sind ist es keine einfache Aufgabe für unseren BR!

Vielen Dank im Voraus für Euere Beiträge! Weitere Fragen beantworte ich gerne!

Gruß Beärle

P.S. Durch die Rückläufige Mitgliederzahlen i.d. Gewerks. besteht wenig Interesse bei "Dritten".

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Community-Antworten (5)

G
gironimo

07.03.2015 um 10:21 Uhr

Keine leichte Aufgabe für den BR - dennoch sollte er härte zeigen.

Nicht der BR sondern die GL ordnet Mehrarbeit an - nachdem der BR zugestimmt hat. Und das hat er offenbar.

Wenn er an der Situation etwas ändern will, muss er der GL klar machen: Entweder ihr stellt ein - oder wir stimmen der Mehrarbeit nicht mehr zu. Und das muss dann ggf. per Gericht auch durchgesetzt werden.

Sofern Mo-Fr nicht im Tarifvertrag festgelegt sind oder im Arbeitsvertrag, gilt der Samstag als ganz normaler Werktag und kann bei der "vorübergehenden" Verlängerung der Arbeitszeit mit eingebunden werden. Wer und warum eventuell nicht zusätzlich arbeiten muss, kann der BR ebenfalls mit dem AG festlegen.

Auch wann der Ausgleich der Mehrarbeit erfolgt. Da dürfte das Problem liegen, wenn die vorübergehende Mehrarbeit zum Dauerzustand wird - und gerade da hat der BR seinen Ansatzpunkt.

Wenn der BR neu ist, sollte er vielleicht schnell ein Seminar zum Thema Arbeitszeit belegen oder einen Sachverständigen hinzuziehen.

Und er sollte massive Öffentlichkeitsarbeit im Betrieb leisten.

B
Beärle

07.03.2015 um 11:58 Uhr

Hallo Gironimo,

vielen Dank für deinen Beitrag. Bei uns ist die Arbeits-Woche zum einem im Arbeitsvertrag und zum anderen in unserer BV zur flexibelen Arbeitszeit geregelt.

M.E. kann lediglich in den vertraglich vereinbarten Wochenarbeitstagen MO-FR, mit Beachtung der zulässigen Höchstarbeitszeit, Mehrarbeit angeordnet werden! Der Samstag ist bei uns kein vertraglich geregelter Regelarbeitstag somit M.E. aussen vor.

Hat denn so eine Regelung nun Vorrang vor der BV in der der MA, unter Berücksichtigung der Kernzeiten, seine vertraglich geregelte Arbeitszeit von 40 Std. flexibel gestalten darf?

Dürfen die Betriebsparteien eine solche Regelung, die, die Mitarbeiter schlechter stellt, mit Hinweiss, auf die BV, überhaubt abschliessen? oder muss dies Einzelvertraglich geregelt werden?

Gruß Beärle

G
gironimo

07.03.2015 um 12:28 Uhr

Also wenn in einer BV Mo-Fr geregelt ist, kann der BR natürlich einvernehmlich mit dem AG anderes vereinbaren - eben auch samstags zu arbeiten.

Im Arbeitsvertrag könnte stehen Mo-Fr. Aber steht es da so. Gibt es nicht ein Schlupfloch - eine Klausel, die auch in Ausnahmefällen anderes vorsieht?

Grundsätzlich sind auch "verschlechternde" BVs möglich - aber nur, wenn die Mehrheit der AN von einer BV Vorteile hat und die Verschlechterungen sich im zumutbaren Rahmen halten.

Sind bei Euch aber die vertraglichen Regeln so, dass Sa nicht gearbeitet wird, hat der AG ein Problem. Dann hat er kollektivrechtlich ein o.k. aber individualrechtlich nicht.

Ich schätze - er wird es dann darauf ankommen lassen. Wer klagt schon gegen seinen AG - noch dazu, wenn der BR mit der Maßnahme einverstanden war.

Darum sollte sich der BR vor die AN stellen und entweder der Mehrarbeit gar nicht erst zustimmen - oder nur dann, wenn alle Fragen geklärt sind; z.B. auch die Frage "Vereinbarkeit von Beruf und Familie (siehe auch § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG).

Der BR braucht sich bei seiner Argumentation übrigens nicht nur darauf beschränken, ob gesetzliche Bestimmungen eingehalten werden. Alle Argumente pro und kontra sind zulässig, wenn sie denn fundiert sind.

S
Stoni

07.03.2015 um 16:30 Uhr

Tschuldigung, 300 MA werden entlassen und dann Mehrarbeit/Überstunden, ich glaub es hackt.

D
Dezibel

08.03.2015 um 09:30 Uhr

Tschuldigung, 300 MA werden entlassen und dann Mehrarbeit/Überstunden, ... Tschuldige auch: Das steht da aber nicht! Die Belegschaft sind 300 MA.

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