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Überstundenauszahlung

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tinibini
Jan 2018 bearbeitet

Liebe Kollegen In unserer innerbetrieblichen Vereinbarung steht, das es bei Überstundenauszahlung 20 % Bruttoaufschlag gibt. Allerdings, wie jetzt festgestellt, gilt das nur für Vollzeitkräfte. Ist das rechtens?

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Community-Antworten (8)

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Erbsenzähler

04.03.2015 um 15:49 Uhr

Was ist genau regelt in der BV? Oder gilt ein (M)TV? Bei uns steht im MTV, dass Überstunden erst dann zuschlagspflichtig entstehen, wenn mehr als die 37,5 Stunden in der Woche gearbeitet werden. Da sind natürlich die Teilzeitkräfte benachteiligt!

P
Pjöööng

04.03.2015 um 16:19 Uhr

Gegenfrage:

Wären die Vollzeitkräfte nicht benachteiligt, wenn sie erst nach 40 Stunden Zuschlag bekommen, die Teilzeitkräfte hingegen z.B. schon nach 20 Stunden?

T
tinibini

04.03.2015 um 16:20 Uhr

In der innerbetrieblichen Vereinbarung steht: Dieser Zuschlag kommt nur bei einer Überschreitung der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit von 167 Stunden in Betracht (§ 3). Unter § 3 steht: Vorbehaltlich abweichender individualvertraglicher und kollektivrechtlicher Regelungen beträgt die regelmäßige monatliche Arbeitszeit - ausschließlich der Pausen - bei einer Vollzeitbeschäftigung 167 Stunden ( Sollstunden ). Alle Mitarbeiter, die ständig nach einem Schichtplan ( Dienstplan ) eingesetzt sind, erhalten eine Schichtzulage. Teilzeitkräfte erhalten diesen Zuschlag anteilig.

T
tinibini

04.03.2015 um 16:28 Uhr

Ich denke nicht, das die Vollzeitkräfte benachteiligt wären. Es geht ja eigentlich darum, das es sich bei den meisten gar nicht lohnt, sich Überstunden auszahlen zu lassen. Und um Überstunden abzubauen, ist meist nicht genug Personal da ( Pflegeberuf )

P
Pjöööng

04.03.2015 um 16:33 Uhr

Die Vereinbarung ist ja wunderbar unklar formuliert (zumindest falls sie hier fehlerfrei zitiert wurde).

Aus meiner Sicht kann man beide Rechtsstandpunkte einnehmen.

T
tinibini

04.03.2015 um 16:37 Uhr

Ich habe es extra abgeschrieben. Und ich glaube, der alte Betriebsrat hat über diese Formulierung nicht mal nachgedacht. Der Arbeitgeber allerdings genausowenig, sonst hätte er nicht §3 reingeschrieben, der gar keinen richtigen Bezug hat.

P
Pjöööng

04.03.2015 um 16:44 Uhr

Tja,,, ein bisschen geschlampert.

Als Arbeitgeber würde ich sagen "Da steht doch dass es Zuschläge nur bei mehr als 167 Stunden gibt. Den Bezug auf § 3 haben wir nur eingefügt damit im Falle geänderter tarifvertraglicher Regelungen diese durchschlagen."

Als teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer würde ich sagen: "In § 3 steht doch, dass die REGELMÄSSIGE MONATLICHE Arbeitszeit die ist, die INDIVIDUALVERTRAGLICH vereinbart wurde."

T
tinibini

04.03.2015 um 16:47 Uhr

Wir haben keinen Tarifvertrag, nur angelehnt ... Und ich bin selbst dummerweise Teilzeitkraft mit über 200 Überstunden. Vollzeit bekomme ich nicht, da sie mehr Köpfe nicht mehr Stunden brauchen

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