W.A.F. LogoSeminare

MItteilung abs. Höhe Gehalt bei Einstellung

R
renius007
Nov 2022 bearbeitet

Hallo, wir haben keinen Tarifvertrag und auch kein Haustarifvertrag. Jeder Mitarbeiter hat einen ind. Arbeitsvertrag. Wir wollen jetzt uns bei Einstellungen das abs. Gehalt uns mit zeigen lassen zur Prüfung der Einhaltung Mindestlohn. Bisher bekommen wir nur die Aussage vom Vorstand "ist eingehalten" und wir hätten auf Angabe der Gehaltshöhe kein Anspruch.

Wir haben bereits § 80 Abs. 1 BertVG in Verbindung mit MiloG angeführt, ist dem Vorstand aber egal.

Gibt es weitere gesetzl. Anspruchsgrundlagen und wie müsste weiter verfahren werden? Rechtsanwalt, Einigungsstelle?

Danke.

54306

Community-Antworten (6)

P
Pickel

28.11.2022 um 11:07 Uhr

Die Info des exakten Gehaltes ist nicht erforderlich, um den Mindestlohn zu prüfen. Der Hinweis dass der Mindestlohn eingehalten ist führt zum gleichen Ergebnis.

R
renius007

28.11.2022 um 11:13 Uhr

Dann erfolgt die Zustimmung BR aber auf "Treu und Glauben" das der AG dies auch so umsetzt.

R
Relfe

28.11.2022 um 11:13 Uhr

für die Anhörung zur Einstellung ist das Gehalt nicht relevant, daher besteht auch kein Anspruch auf Bekanntgabe des Gehaltes. Ablehnen könnte ihr eine Einstellung nur nach §99 BetrVG Nr. 1-6, die Gründe sind abschließend und die Gehaltshöhe ist dort nicht erfaßt.

Außerdem wäre es ja Kontrproduktiv die Einstellung wegen Unterschreitung des Mindestlohnes abzulehnen, wenn der MA ein gesetzlichen Anspruch auf Mindestlohn hat. Dann hat der MA weder Job noch Mindestlohn, wenn er eingestellt wird hat er Job und Mindestlohn.

Die Prüfung der Einhaltung des Mindestlohnes ist nicht eure Aufgabe als BR, das ist ein Gesetz was der AG einhalten muss, das müssen andere Behörden prüfen.

Der betroffenen AN kann natürlich individualrechtlich Klage einreichen, sollte er unterhalb des Mindestlohnes bezahlt werden, aber der BR kann da nichts machen.

Was der BR machen kann, ist mit dem MA reden und ggf. Tipps geben oder eine Entgeltstruktur einfordern §87 BetrVG Nr.10

M
Muschelschubser

28.11.2022 um 13:45 Uhr

https://www.haufe.de/personal/haufe-personal-office-platin/mindestlohn-beteiligungsrechte-des-betriebsrats_idesk_PI42323_HI7198773.html

Auszug: [...]In diesem Zusammenhang hat der Betriebsrat auch das Recht nach § 80 Abs. 2 BetrVG in die Bruttolohnliste Einblick zu nehmen, um zu kontrollieren, ob den Arbeitnehmern auch der ihnen nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zustehende Lohn, gleich ob aufgrund von allgemein verbindlichen Tarifverträgen oder Rechtsverordnungen über Mindestarbeitsbedingungen, tatsächlich gezahlt wird. [...]

Demnach ist dem BR sehr wohl Einsicht zu gewähren. Allerdings obliegt das weitere individualrechtliche Vorgehen dem Mitarbeiter. Der BR kann lediglich mit erhobenem Zeigefinger auf die GL zugehen wenn er Verstöße wahrnimmt - wenn dieser darauf nicht reagiert, liegt der Ball beim MA.

Das ändert vielleicht nichts daran, dass die Eingruppierung bei Einstellung zunächst nicht mitgeliefert wird - aber über diesen Umweg ließe sich zumindest die Einhaltung des Mindestlohns im Nachgang überwachen. Und das kann man dann praktischerweise gleich für alle tun.

R
Relfe

28.11.2022 um 13:57 Uhr

@Muschelschubser

ich habe das jetzt alleine im Kontext mit der Einstellung gesehen, für die Einstellungsanhörung ist die Information des Entgeltes nicht erforderlich

https://verdi-bub.de/wissen/praxistipps/einstellung-rechte-des-betriebsrats

und da es keine "Eingruppierung" gibt, ist es in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, dass der AG die Entgelthöhe bzw Eingrupiierung mitteilt.

über den von Dir genannten Weg kann der BR nach der Einstellung den Mindestlohn prüfen, da gebe ich Dir recht. Das ist zwar nicht die Pflicht des BR, aber er hat das Recht es zu tun --> danke für den Hinweis, hier war meine Äußerung nicht korrekt.

G
ganther

28.11.2022 um 16:37 Uhr

der Einblick in die Bruttolohnliste ist aber was anderes als bei der Einstellung die Entgelthöhe zu erfragen.....

Ihre Antwort