Substantiiert und profund vorgetragen, ich hätte dich fast zu meinem Messias gemacht.
Aber ich bin dann doch eher Anhänger der heiligen Schrift, will sagen § 47 VII und § 51 III BetrVG, der Überlieferung, was Gott mit der Regelung erreichen wollte (BT-Drucks. 715/70, S. 42), und der Schriftgelehrten (GK-BetrVG § 47 Rn. 61, Hess/Schlochauer/Worzalla § 47 Rn. 72f., Däubler/Kittner § 47 Rn 144 ff. und allem was zum Vorliegen der Voraussetzungen von § 33 II BetrVG bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden gesagt wird).
Ich nehme mal an, dass auch du vertrittst, dass bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden die Voraussetzungen des § 33 II BetrVG erfüllt sein müssen.
Dann müssen bei der Wahl des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden konsequenterweise die Voraussetzungen des § 51 III S. 3 BetrVG erfüllt sein (§ 33 II BetrVG gilt ja nicht). Dieser spricht aber davon, dass min. die Hälfte der GBR-Mitglieder teilnehmen müssen UND die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten.
Wenn eine Wahl des GBRV nach Köpfen möglich wäre, dann wäre es doch überflüssig, die Erfüllung der zweiten Bedingung zu verlangen.
GBR aus 4 Betrieben:
Betrieb A: 140 auf der Wählerliste -> 2 GBR-Mitglieder
Betrieb B: 21 auf der Wählerliste -> 1 GBR-Mitglied
Betrieb C: 300 auf der Wählerliste -> 2 GBR-Mitglieder
Betrieb D: 50 auf der Wählerliste -> 1 GBR -Mitglied
Bist du jetzt der Meinung, dass wenn zur GBR-Sitzung nur die vier Mitglieder aus Betrieb A, B und C erscheinen diese nach Köpfen einen neuen GBRV wählen können, obwohl sie nicht beschlussfähig sind?
Wenn die Beschlussfähigkeit AUCH an die Anzahl der Stimmen (der Wählerliste) geknüpft ist und § 47 VII regelt, wer wieviel Stimmen im GBR hat, wieso sollte der GBRV nach Köpfen gewählt werden können?
Oder willst du mir sagen, dass - obwohl § 47 VII zwingend regelt wie die Stimmverteilung im GBR ist - bei der Wahl des GBRV nach Köpfen abgestimmt wird?
Ich hoffe, du willst das nicht auf § 26 BetrVG stützen…
§ 47 VII ist für die Wahl des GBRV heranzuziehen, alles andere entspricht weder dem Gesetzestext noch der Intention des Gesetzgebers.
Der Gesetzgeber hat nämlich genau an einen solchen Fall - wie von Erika hier aufgeworfen - gedacht und wollte nicht, dass sich die "Machtverhältnisse" im GBR nach den Köpfen ändern, sondern nach der Anzahl der Stimmen (laut Wählerliste).