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Neuwahl GBR-Vorsitzender

E
Erika
Jan 2018 bearbeitet

Muss der GBR-Vorsitzende und der Stellvertreter neu gewählt werden, wenn ein neuer, zusätzlicher Standort hinzukommt? Muss der BR-Vertreter dieses neuen Standortes offiziell in den GBR aufgenommen werden?

2.270016

Community-Antworten (16)

K
Kölner Akzeptiert

02.03.2015 um 20:07 Uhr

Muss man nicht, wäre aber vll. nett. Der GBR Vertreter kommt einfach zur nächsten Sitzung. Mehr an offiziellem gibt es da nicht. Es sei denn, du meinst die Ernennungsurkunde der Bezirksregierung. :-)

D
Dezibel

02.03.2015 um 20:57 Uhr

Muss man nicht, wäre aber vll. nett. Machen wir prinzipiell nicht. So oft, wie Standorte verschwinden oder neue hinzukommen, da kämen wir vor lauter Wahlen nicht zum Arbeiten. GBR-Mitglieder im Moment ca. 80. Was sollen auch neue Wahlen bringen, wenn da ein Standort mit 20 - 30 Leuten dazukommt ...

K
Kölner

02.03.2015 um 21:39 Uhr

Der GBRV wird ja nach Köpfen und nicht nach vertretenen AN gewählt, Dezibel.

D
Dezibel

02.03.2015 um 23:19 Uhr

Ich weis, aber das ändert doch nichts an der Tatsache, dass da plötzlich zwei kleine Hüpferlein im Saal sitzen, die man erst mal herzlich an die Hand nehmen muss um ihnen zu zeigen, was wo wann wie lang läuft. Und in einem gut funktionierenden GBR sind sie allemal besser aufgehoben, als wenn dann jedesmal die Führungsspitze "neu gewählt" werden sollte.

V
Vorbeischneier

03.03.2015 um 20:05 Uhr

@Kölner:

Ich will keinen Streit vom Zaun brechen, aber ich frage mich immer, wie man auf die Sache mit den Köpfen aus dem BetrVG kommt ;-)

K
Kölner

03.03.2015 um 20:47 Uhr

Das ist Weisheit und Logik und Gesetzestext. Nur die erleuchteten blicken das.

V
Vorbeischneier

04.03.2015 um 01:28 Uhr

Substantiiert und profund vorgetragen, ich hätte dich fast zu meinem Messias gemacht.

Aber ich bin dann doch eher Anhänger der heiligen Schrift, will sagen § 47 VII und § 51 III BetrVG, der Überlieferung, was Gott mit der Regelung erreichen wollte (BT-Drucks. 715/70, S. 42), und der Schriftgelehrten (GK-BetrVG § 47 Rn. 61, Hess/Schlochauer/Worzalla § 47 Rn. 72f., Däubler/Kittner § 47 Rn 144 ff. und allem was zum Vorliegen der Voraussetzungen von § 33 II BetrVG bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden gesagt wird).

Ich nehme mal an, dass auch du vertrittst, dass bei der Wahl des Betriebsratsvorsitzenden die Voraussetzungen des § 33 II BetrVG erfüllt sein müssen.

Dann müssen bei der Wahl des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden konsequenterweise die Voraussetzungen des § 51 III S. 3 BetrVG erfüllt sein (§ 33 II BetrVG gilt ja nicht). Dieser spricht aber davon, dass min. die Hälfte der GBR-Mitglieder teilnehmen müssen UND die Teilnehmenden mindestens die Hälfte aller Stimmen vertreten.

Wenn eine Wahl des GBRV nach Köpfen möglich wäre, dann wäre es doch überflüssig, die Erfüllung der zweiten Bedingung zu verlangen.

GBR aus 4 Betrieben: Betrieb A: 140 auf der Wählerliste -> 2 GBR-Mitglieder Betrieb B: 21 auf der Wählerliste -> 1 GBR-Mitglied Betrieb C: 300 auf der Wählerliste -> 2 GBR-Mitglieder Betrieb D: 50 auf der Wählerliste -> 1 GBR -Mitglied

Bist du jetzt der Meinung, dass wenn zur GBR-Sitzung nur die vier Mitglieder aus Betrieb A, B und C erscheinen diese nach Köpfen einen neuen GBRV wählen können, obwohl sie nicht beschlussfähig sind?

Wenn die Beschlussfähigkeit AUCH an die Anzahl der Stimmen (der Wählerliste) geknüpft ist und § 47 VII regelt, wer wieviel Stimmen im GBR hat, wieso sollte der GBRV nach Köpfen gewählt werden können?

Oder willst du mir sagen, dass - obwohl § 47 VII zwingend regelt wie die Stimmverteilung im GBR ist - bei der Wahl des GBRV nach Köpfen abgestimmt wird?

Ich hoffe, du willst das nicht auf § 26 BetrVG stützen…

§ 47 VII ist für die Wahl des GBRV heranzuziehen, alles andere entspricht weder dem Gesetzestext noch der Intention des Gesetzgebers.

Der Gesetzgeber hat nämlich genau an einen solchen Fall - wie von Erika hier aufgeworfen - gedacht und wollte nicht, dass sich die "Machtverhältnisse" im GBR nach den Köpfen ändern, sondern nach der Anzahl der Stimmen (laut Wählerliste).

K
Kölner

04.03.2015 um 07:47 Uhr

Andere Auffassung: DKK, Fitting, WAF und andere. Viel Spaß beim lernen, suchen und verstehen.

Tipp: Eine Wahl und ein Beschluss sind zwei verschiedene Dinge.

Dein Vortrag ist nett deduziert, aber leider in der Sache falsch und daher substanzlos.

S
Snooker

04.03.2015 um 08:24 Uhr

http://www.betriebsrat.com/gesamtbetriebsrat

Hier § 51 zweiten Absatz lesen.

V
Vorbeischneier

04.03.2015 um 10:52 Uhr

@Kölner:

  1. Sagst du mir den § und die Rn des DKK? Oder postest die Formulierung.

  2. Sagt der § 47 VII BetrVG nichts zu Wahl oder Beschlüssen... Sondern gilt generell.

  3. Leitest du dies aus der Formulierung des Fitting "mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder" ab... Dann verkennst du das im Zusammenhang mit dem Gesamtbetriebsrat "Stimmen" immer die Regelung des § 47 VII sind. Und verstehst den Fitting glaube ich falsch.

  4. Der Fitting sagt nämlich auch, ich glaube zwei Rn. später, der GBRV durch Mehrheitsbeschluss abberufen werden kann. Da du ja auf den Unterscheid zwischen Wahl und Beschluss hinweisen willst, hier geht es um einen Beschluss: Da sollte dann noch § 51 III gelten, oder? Meinst du also und interpretierst den Fitting so, dass die Abberufung per Beschluss nach gewichteten Stimmen geht?

Wenn Nein und dies auch nach Köpfen gehen soll, dann bitte erläutern warum. Ist ja ein Beschluss.

Wenn Ja, dann mir bitte den Widerspruch erläutern: Man kann auch direkt eine Neuwahl durchführen, darin ist die Abberufung des alten (G)BRV enthalten. Dann geht die Wahl nach Köpfen und die Neuwahl mit enthaltenem Abberufungsbeschluss nach auch nach Köpfen, obwohl ein Beschluss enthalten ist?

K
Kölner

04.03.2015 um 15:19 Uhr

Du musst, da du dich ja offenbar genug darin tummelst, nur noch VERSTEHEN, dass deine Idee zur Wahl des GBRV falsch ist Dann ist alles gut

Mehrere Quellen von verschiedenen Antwortgebern haben Dir Hinweise gegeben Jetzt ist gut! Kindergarten ist woanders. Es sei denn du bist so ein doppelnicker, dann ist dir eh nicht zu helfen!

P
Pjöööng

04.03.2015 um 17:12 Uhr

Zitat (Kölner): "Andere Auffassung: DKK, Fitting, WAF und andere. Viel Spaß beim lernen, suchen und verstehen."

Däubler, Kittner, Klebe hättest Du hier villeicht nicht erwähnen sollen...

  1. Auflage, Rn 11 zum § 51: "Für die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des GBR gelten im Prinzip die selben Grundsätze wie für die Beschlussfassung im GBR (Rn 30 ff.) und die Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des BR. Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 1 verweist ausdrücklich auf § 26. Die Wahl erfolgt nach Stimmengewicht gem. § 47 Abs. 7 und Abs. 8 (Richardi-Annuß, Rn 6). Eine geheinme Abstimmung ist insofern nicht möglich aber auch nicht erforderlich."

Und bei den anderen genannten Quellen wirst Du wohl auch nicht das nachweisen können, was Du uns hier weismachen willst.

K
Kölner

04.03.2015 um 17:35 Uhr

Doch pjooong. Es bleibt dabei: Wahl GBRV nach köpfen!

P
Pjöööng

04.03.2015 um 17:40 Uhr

Kölner,

wenn DKK sagt "so herum" und Kölner sagt "anders herum", dann habe ich damit zwei gute Argumente für "so herum".

Ich finde es schon faszinierend in diesem Forum wie sich die Kölner, Snookers, Globussse, morenos und wie sie alle heißen auch durch Tatsachen nicht von ihrer Meinung die sie sich einmal gebildet haben abbringen lassen.

K
Kölner

04.03.2015 um 17:44 Uhr

Ist doch schön so Du hast übrigens recht dkl. hat sich gedreht Aber: Ich bin mir ziemlich sicher im recht zu sein.

K
Kölner

04.03.2015 um 17:47 Uhr

Noch was: Du musst mich nicht vergleichen, kannst das natürlich weiterhin tun. Aber das konnte dir noch auf die Füße fallen

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