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Neuwahl von Mitgliedern für die Ausschüsse

M
MiBor
Jul 2023 bearbeitet

Hallo zusammen

Ich bräuchte mal Hilfe bei der Frage von frei gewordenen Ausschussplätzen - generell, aber auch speziell.

Im konkreten Fall geht es um einen Platz im GBR.

Wie stellen aus unserem Gremium heraus 3 GBR-Delegierte die durch Verhälniswahl bestimmt wurden. Darüber hinaus haben wir ebenfalls per Verhältniswahl Nachrücker bestimmt, die Falle eines Ausfalls eines der 3 permanenten GBR-Deligierten ersatzweise für die Zeit des Ausfalls nachrücken.

Nun hat einer unserer GBR-Delegierten seinen Rücktritt aus dem GBR verkündet. Somit müssen wir die Position nun dauerhaft neu besetzen.

Daraus ergibt sich für uns die rechtliche Frage, wie dies zu erfolgen hat.

Rutscht automatisch der Erste auf unserer Nachrückerliste in den GBR nach und übernimmt den frei gewordenen Posten - weil schlußendlich ist die Nachrückerliste ja per Wahl bestimmt worden (Also praktisch wie bei einem BR-Nachrücker).

Oder muß es für den frei gewordenen GBR-Platz eine Neuwahl geben? Darf es überhaupt eine Neuwahl für den frei gewordenen GBR-Platz geben wenn es eine NAchrückerlist und somit Nachrückerregelung gibt?

Wir sind uns da nicht sicher und wären froh über jede Hilfe an der Stelle.

Ich danke euch allen schon einmal im Vorraus

Gruß

Michael

25402

Community-Antworten (2)

M
Muschelschubser

14.07.2023 um 13:37 Uhr

Rechtlich gesichert ist m.E. nur, dass GBR-Mitglieder vom BR mit Mehrheitsbeschluss nach §33 entsendet werden.

Wenn Ihr im Gremium nun eine Verhältniswahl gemacht habt, war das also Eure Entscheidung, grundsätzlich hätte der BR den Beschluss zur Entsendung auch auf Basis einer anderweitigen Absprache beschließen können.

Ihr wart auf jeden Fall so schlau, Ersatzmitglieder zu berücksichtigen und so fair, das im Rahmen einer Verhältniswahl durchzuführen. Wenn Ihr dazu einen sauberen Beschluss gefasst habt, ist es aus meiner Sicht nur folgerichtig, sich jetzt auch an diesen zu halten.

Es sei denn die Konstellation hat sich geändert, dass jemand nicht mehr will o.ä. Dann könnt Ihr einen neuen Beschluss fassen.

M
MiBor

14.07.2023 um 13:47 Uhr

@Muschelschubser

Danke für die schnelle Antwort

Das mit dem "nicht mehr wollen" trifft nur auf den zurückgetretenen GBR-Deligierten zu.

Unser erster Nachrücker ist gewillt den Job zu machen. Insofern hat sich an der Konstellation unser GBR-Nachrücker nichts geändert.

Mir erscheint es einfach nicht rechtens da jetzt eine Neuwahl zu machen mit Kandidaten (Haben sich schon gemeldet), die bisher nichts mit dem GBR zu tun hatten - also weder selber bisher irgendwann mal im GBR waren oder auf unserer GBR-Nachrückerliste stehen

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