GBR Amtsführung nach Neuwahl BR
Nach Neuwahl ds BR entsendet der BR die gleichen Mitglieder in den GBR. Einer davon war bisher der GBR-Vorsitzende. Ist der GBR-Vorsitzende auch weiterhin Vorsitzender? Was wäre, wenn der alte GBR-Vorsitzende nicht mehr in den GBR entsendet würde? Und der stv. GBR-Vorsitzende auch nicht? Wer würde dann zur nächsten GBR-Sitzung einladen? Wer leitet bis zur nächsten GBR-Sitzung die Amtsgeschäfte?
Community-Antworten (12)
19.03.2014 um 08:46 Uhr
Nein, die entsendeten GBR-Mitglieder wählt aus seiner Mitte den (alten oder neuen) GBR-Vorsitzenden. Erst ab der zweiten Sitzung läuft alles "normal". Bis zu dieser Sitzung bleibt meiner Meinung nach der alte GBR im Amt.
19.03.2014 um 09:08 Uhr
Wenn aber die alten GBR-Mitglieder nicht mehr in den neuen BR gewählt wurden, gibt es in dem Sinne keinen "alten" GBR mehr. Was dann?
19.03.2014 um 09:41 Uhr
dann gibt es neue, denn der gbr bleibt
19.03.2014 um 10:34 Uhr
Ich wollte schon zu Erklärungen ausholen....
aber Nubbels Link ist gut - da steht ja alles wichtige drin
19.03.2014 um 11:20 Uhr
Danke für eure Beiträge. Es bleibt letztendlich eine Grauzone, wenn keiner mehr im GBR-Amt ist. Da muss man dann einfach ein bisschen kreativ sein z.B. in dem der Vorsitzender eines BR einlädt.
19.03.2014 um 16:27 Uhr
Der §51(2) gibt Aufschluss. Man beachte, dass hier das Gesetz nicht von einer "Konstituierung" des GBR redet, sondern von der Wahl des GBR-V + -Stellv. Und diese sind eben (mind.) alle 4 Jahre zu wählen, da alle GBR-Delegierten (inkl. Vors. + Stelli) nach §49 zumindest für eine juristische Sekunde aus dem GBR ausscheiden, da ihre Mitgliedschaft im entsendenden BR für zumindest eine juristische Sekunde endet... Damit enden natürlich die "Ämter" - nicht dagegen die Existenz des GBR an sich... Ergo: Neukonstitution nicht nötig, aber Neuverteilung der Ämter...
19.03.2014 um 17:00 Uhr
Dass der GBR eine Dauerinstitution ist, ist klar. Da aber im schlechtesten Fall alle entsendeten Mitglieder nach der Wahl neu sind, stellt sich eben die Frage, wer den Hut aufhat und zur ersten Sitzung einlädt. Ok, da ist, wie ich schon geschrieben habe, Phantasie gefragt...
19.03.2014 um 17:49 Uhr
Hallo Reiner, ich glaube, dass dein Zenario etwas utopisch ist, es sei denn, dass der Vorsitzende und der Stelli aus einem Betrieb sind. Dann gibt es aber noch die Nachfolger dieser Positionen. Also mach Dir keine Gedanken. Wenn ihr in eurem BR andere Mitglieder in den GBR entsendet möchtet - dann macht dies. Es ist mit Sicherheit ein Nachfolger da,der zur Sitzung einladen kann - ist ja eine ständige Einrichtung. Dann wird im GBR halt ein neuer/e Vorsitzender/e und ein/e Stellvertreter/in gewählt.
19.03.2014 um 17:50 Uhr
#Ok, da ist, wie ich schon geschrieben habe, Phantasie gefragt...# Absolut nicht; In dem Fall hat der Betriebsrat der Hauptverwaltung des Unternehmens oder, soweit ein solcher Betriebsrat nicht besteht, der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einzuladen.
19.03.2014 um 18:16 Uhr
Also jetzt brauch aber dann noch eine Info. Habt ihr bereits einen bestehenden GBR ? Struktur der Firma ? ... Ich bin von einem bestehenden GBR ausgegangen.
19.03.2014 um 18:26 Uhr
Wenn ich dein Beitrag richtig lese, habt ihr einen Gesamtbetriebsrat. Sowohl für den Vorsitzenden, für den Stelli werden Nachrücker aus dem Gremium gewählt. Sollten beide ausfallen (aus welchen Gründen auch immer) wird die Einladung durch den Nachrücker erfolgen.
20.03.2014 um 11:43 Uhr
@newlady: Die Frage ist völlig unabhängig davon, ob ein GBR bereits existiert oder nicht. Um es kurz und knackig mit dem Kommentator zu sagen: "[§51] Abs. 2 ist auch anzuwenden, wenn nach den regelm. BRwahlen ... die Neuwahlen innerhalb das GBR erforderl. sind." (ErfK/Koch § 51 BetrVG Rn. 1 Satz 2)
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