Erstellt am 02.03.2015 um 17:39 Uhr von Pickel
Wenn er die externe Person für geeigneter hält, selbstverständlich.
Erstellt am 02.03.2015 um 19:44 Uhr von gironimo
Die Frage ist, ob Ihr Nachteile erkennen könnt, die eine Zustimmungsverweigerung aus dem § 99 BetrVG möglich macht. Nur: Es wäre schön gewesen, die Stelle zu bekommen - reicht da eher nicht.
Aber es heißt ja auch im 99er: als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten
Vielleicht könnt Ihr daraus was machen. Ihr müsst es ja nicht beweisen, dass es so ist.
Immerhin bringt Ihr die Sache damit zum Gericht, das der AG ja anrufen muss, wenn er den Externen weiter will. Danach weiß man dann mehr.
Und nach meiner Erfahrung führt das dann meist zu einen Kompromiss - kommt aber auf den AG an.
Erstellt am 03.03.2015 um 08:39 Uhr von Pickel
Gironimo, dein Hinweis geht in diesem Falle völlig fehl.
Nach dem 10.4. ist der Vertrag der MA ausgelaufen. Sollte der BR jetzt widersprechen, wartet der AG eben bis zum Auslaufen des AV und stellt dann den Antrag erneut. Die 2-3 Wochen Übergangszeit sind es ihm sicherlich wert...
Erstellt am 03.03.2015 um 09:54 Uhr von gironimo
Ob er es macht sei dahingestellt - man mussdoch wenigstens die Chance nutzen. Wer nichts tut - hat schon verloren....