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Gehaltsmitteilung bei Versetzung nach §99 BetrVG?

F
fragenderBR
Jan 2018 bearbeitet

Guten Morgen, ich habe heute eine Frage zum Umfang der Informationen, die der BR bei einer Versetzung nach §99 BetrVG erhalten muss. Strittig ist nämlich, ob man ihm das künftige Gehalt des zu Versetzenden mitteilen muss. Ausgangssituation: keine Tarifbindung, somit auch keine Lohn/Gehaltsgruppen bzw. Eingruppierung; Gehälter werden individuell ausgehandelt Ich habe eine Urteil aus 1989 gefunden, das im Leitsatz eine Auskunftspflicht über "die tatsächliche Höhe des Arbeitsentgeltes" verneint - allerdings wohl bezogen auf den Fall, dass die künftige Eingruppierung, die es bei uns ja nicht gibt, mitgeteilt wird. (https:www.jurion.de/Urteile/BAG/1989-10-03/1-ABR-73_88) Wie verhält es sich also wie in unserem Fall, wenn der AG nicht einmal einen "Gehaltsbereich" (wegen fehlender Eingruppierung) mitteilen kann? Vielen Dank für die Antworten.

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Community-Antworten (3)

H
HamburgerJung

02.03.2015 um 10:45 Uhr

Moin, du sagst es schon selbst. Das Problem ist, dass ihr keine Gehaltsgruppen oder -bänder für die verschiedenen Berufsgruppen bei euch habt. Darum müsst ihr euch kümmern. Ihr könnt die Verhandlung dazu erzwingen, da ihr über §87 Abs. 1, Nr. 10 und 11 in der Mitbestimmung seid.

Die Frage ist, was ihr bis dahin macht. Bei uns wurde das so gelöst, dass HR uns das Gehalt mit der Meldung mitgeteilt hat und der BR-Vorsitzende oder sein Vertreter jeweils vor der Sitzung Einblick in die nach Berufsgruppe gefilterte Gehaltsliste genommen hat, um zu prüfen, ob das Gehalt im "Rahmen" liegt.

Wenn es dann in einer BV verhandelte Gehaltsgruppen gibt, reicht die Angabe der Gruppe, wie der Name "Eingruppierung" schon sagt. Diese Gehaltsgruppen können dann, da sie Bestandteil der BV sind, auch für die Mitarbeiter veröffentlicht werden.

Frohes Schaffen

G
gironimo

02.03.2015 um 13:08 Uhr

Eigentlich eine gute Frage.

Der BR hat die ERFORDERLICHEN Informationen zu erhalten, die er für seine Meinungsbildung braucht.

Wie soll der BR entscheiden können, ob der AN, der versetzt werden soll, Nachteile erleidet, wenn er nicht erfährt, dass er dort weniger Geld bekommen soll?

Irgendeiner Aussage durch den AG zu diesem Thema bedarf es also schon. Ich würde ansonsten dem AG mitteilen, dass der BR sich nicht ordnungsgemäß angehört fühlt und notfalls im Zweifel eine Zustimmungsverweigerung (wegen drohender Nachteile) formulieren.

K
Kölner

02.03.2015 um 15:48 Uhr

@HamburgerJung "Das Problem ist, dass ihr keine Gehaltsgruppen oder -bänder für die verschiedenen Berufsgruppen bei euch habt. Darum müsst ihr euch kümmern. Ihr könnt die Verhandlung dazu erzwingen, da ihr über §87 Abs. 1, Nr. 10 und 11 in der Mitbestimmung seid."

So ein Quatsch. Bitte nicht so ein Nonsens verbreiten. Zwingend ist hier gar nichts!

"Die Frage ist, was ihr bis dahin macht. Bei uns wurde das so gelöst, dass HR uns das Gehalt mit der Meldung mitgeteilt hat und der BR-Vorsitzende oder sein Vertreter jeweils vor der Sitzung Einblick in die nach Berufsgruppe gefilterte Gehaltsliste genommen hat, um zu prüfen, ob das Gehalt im "Rahmen" liegt."

Netter AG, muss er nicht!

"Wenn es dann in einer BV verhandelte Gehaltsgruppen gibt, reicht die Angabe der Gruppe, wie der Name "Eingruppierung" schon sagt. Diese Gehaltsgruppen können dann, da sie Bestandteil der BV sind, auch für die Mitarbeiter veröffentlicht werden."

Das könnte man versuchen, man muss aber auch nicht in Sack und Asche gehen, wenn der AG das ablehnt!

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