Erstellt am 25.02.2015 um 20:26 Uhr von Moreno
Man muss nicht aber in einem sehr großen Betrieb wäre es schon ratsam wenn der BRV zumindest eine Teilfreistellung hat.
Erstellt am 25.02.2015 um 20:50 Uhr von Calle
Also wenn der Vorsitzende 0,5 freigestellt ist und sein
Stellvertreter auch sollte es für einen Betrieb mit ca. 1000 MA ausreichend
sein?
Erstellt am 25.02.2015 um 20:54 Uhr von nicoline
Nein, muss man nicht. Je nach Größe des Betriebes könnte es aber sein, dass der BRV feststellt, dass er mit einer Teilfreistellung seinen vielfältigen Aufgaben nicht gerecht werden kann.
Es wird hier aber auch die Ansicht, dass es für einen BRV, selbst, wenn es einen Freistellungsanspruch nach § 38 für dieses Gremium gibt, gar nicht sinnvoll ist, diese in Anspruch zu nehmen, weil einem BRV die Erforderlichkeit der Freistellung von der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit gem. § 37 Abs. 2 am ehesten zugebilligt wird, als jedem anderen BRM. Eine Freistellung gem. § 38 BetrVG kann dann einem anderen BRM übertragen werden.
Erstellt am 25.02.2015 um 20:58 Uhr von Hoppel
@ Calle
"Also wenn der Vorsitzende 0,5 freigestellt ist und sein
Stellvertreter auch sollte es für einen Betrieb mit ca. 1000 MA ausreichend
sein?"
Wenn schon der Gesetzgeber von einem Anspruch auf DREI Freistellungen ausgeht, wird man sich denken können, dass nur EINE Freistellung (von mir aus aufgeteilt auf 2 BRM) bei dieser Betriebsgröße mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit unzureichend ist ...
Erstellt am 25.02.2015 um 21:02 Uhr von Calle
Meine Frage ist zielgerichtet weil wir einen BRV haben
aber sie mit der GFL nicht harmoniert. Nun stellt sich die Frage
einer Abwahl und der damit verbundenen Neubesetzung.
Das in Frage kommende BRM möchte aber gern in seiner jetzigen
Position weiter arbeiten.
Erstellt am 25.02.2015 um 21:39 Uhr von Moreno
Na er kann doch ne halbe Freistellung machen und die anderen 2,5 werden auf den restlichen Betriebsrat verteilt. Aber meine persönliche Meinung ist das bei 1000 Mitarbeiter der BRV zu 100 Prozent freigestellt sein sollte.
Erstellt am 26.02.2015 um 06:54 Uhr von Hoppel
@ Calle
Hmmm ... ein BRV soll wegen Disharmonie mit der GF abgewählt werden???
Da frag ich doch glatt mal nach, wie es um die Harmonie im Gremium bestellt ist ....
Erstellt am 26.02.2015 um 09:20 Uhr von gironimo
>Das in Frage kommende BRM möchte aber gern in seiner jetzigen
Position weiter arbeiten.<
Dann würde ich mir die Frage stellen, ob der Kollege überhaupt der richtige ist. Er muss sich zwar nicht freistellen lassen (nach § 38 BetrVG) - aber muss den BR-Job vorrangig wahrnehmen. BRV nebenbei wird einem nicht gerecht - dem Betriebsrat.
Da schaut lieber, ob Ihr etwas zur besseren Harmonie beitragen könnt (es gibt ja immer zwei Seiten der Medaille; was ist, wenn das Problem die Geschäftsführung ist)