Kündigungsfrist nach HTV oder Einzelvertrag
Hallo BR-Kollegen,
wenn im Haustarifvertrag 4 Wo. Kündigungsfrist, aber im Arbeitsvertrag 2 Monate steht, immer so zu verstehen, dass wenn der AN kündigt, was greift dann? Ist bei einem Streitfall es dann ein Günstigkeitsprinzip, wenn der AN mit 4 Wo. Frist, laut HTV, kündigen kann?
Danke für die Antworten.
Community-Antworten (2)
25.02.2015 um 14:54 Uhr
Hallo, hier mal der "§ 622 Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. .... (5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
- wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt. ...."
Der letzte Satz in Absatz 5 dürfte die Antwort auf die Frage sein.
25.02.2015 um 15:28 Uhr
wäre noch wichtig zu wissen, ob der Haustarif möglicher Weise eine abweichende einzelvertragliche Regelung zuläßt.
Sonst wäre hier die günstigere Regelung anzuwenden.
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