Erstellt am 15.06.2012 um 23:26 Uhr von BRMler
Die Mitarbeiter koennen nur ggf wegen Verstoss gegen den TV klagen und sonst auf den.BR hoffen.
Erstellt am 16.06.2012 um 09:29 Uhr von gironimo
Wenn die Eingruppierung der Mitarbeiter eine Schlichtungsprocedur vorsieht, kann diese natürlich nur erfolgreich bei AN erfolgen, die auch einen Anspruch auf tarifliche Bezahlung haben (Mitglieder der Gewerkschaft). Wenn auf diese Weise erst einmal der "Rahmen" abgesteckt ist und die Eingruppierung bestimmter Tätigkeiten feststeht, wird es sich der Arbeitgeber (aus leicht nachvollziehbaren Gründen) stark überlegen, ob er nicht auch die anderen vergleichbaren AN in die gleiche Gruppe eingruppiert.
Daher gibt es eigentlich nur zwei Möglichkeiten: Mitglied der Organisation werden, die den Tarif abgeschlossen hat oder wie BRMler schon schreibt ....hoffen und warten bis der Vorgang abgeschlossen ist.
Erstellt am 16.06.2012 um 10:36 Uhr von BRMler
Gironimo
Den Anspruch auf den TV haben ALLE bei wekchen in ArbV steht, dass der TV zur Anwendung kommt. Wenn im ArbV aber ein bestimmter TV mit Standdatum steht, dann nur diesen. Das wuerde hier dann aber auch bedeuten, dass sofern dieses ein alter TV vor dem HausTV, sie dann nicht unter den Neuen HausTV muessten.
Also, weder Gerwerkschaft noch AG koennen sagen, der neue HausTV wird auch auf Nichtmitglieder zwangsweise angewandt ABER der Teil Parikom nicht. Also entweder ganz oder gar nicht.