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Fahrerkarte

T
trautl
Jan 2018 bearbeitet

Hat ein AG das Recht , Daten der Fahrerkarte auszudrucken, um zu kontrollieren ob die Pausenzeit ( 45 min ) überschritten wurde? Kann der AG bei Pausenüberschreitungen, welche er auf der Fahrerkarte gefunden hat, Abmahnungen verteilen und Plusstunden vom Gleitzeitkonto auf Null setzen?

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Community-Antworten (6)

B
Bürokrat

23.02.2015 um 07:40 Uhr

Vorgesehen sind diese Auswertungen jedenfalls in den Archivierungsprogrammen die es für die Fahrerkarten gibt. In unserem gibt es extra den Menüpunkt "Prüfung Sozialvorschriften", bei dem jeder Verstoß für jeden Fahrer penibel aufgelistet wird und ein extra Ausdruck erstellt werden kann. Der AG ist in der Pflicht, die Fahrpersonalverordnung umzusetzen, schließlich ist er bei Verstößen genauso mit im Boot, wie der Fahrer. Von daher gehe ich davon aus, dass es rechtens ist. Doch, wie weit geht hier die Mitbestimmung des BR? Das ist wohl die Frage. Und was die Arbeitszeit angeht, kommt darauf an, wie sie erfasst wird. Vom AN selbst (z. B. auf einem Formblatt) erfasste Arbeitszeiten, dürfen vom AG nicht einfach eigenmächtig abgeändert werden, das wäre ein Urkundenfälschung. Andererseits können falsche Angaben auf dem Stundenzettel einen Arbeitszeitbetrug darstellen. Daher ist es bei einer Meinungsverschiedenheit zwischen AN und AG über erfasste Arbeitszeiten immer am besten, man redet miteinander darüber, bevor man irgendetwas ändert.

G
gironimo

23.02.2015 um 09:10 Uhr

Schon bei der Handhabung und Nutzung der Fahrerdaten - also wer druckt wann uns zu welchem Zweck aus, unterliegt der Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Es geht dem AG ja hier nicht ums Archivieren sondern kontrollieren.

Und was die Lage und Länge der Pausen angeht, wäre der BR auch in der Mitbestimmung. Dazu gehört auch eine Regelung über die Pausen. Da es ja Gleitzeit ist, kann man doch längere Pausen ganz einfach von der Arbeitszeit abziehen. Wenn es denn vereinbart wird (BV). Sind die Pausen mit dem BR starr geregelt, kann der AG auch abmahnen.

Ist nichts konkret geregelt, wäre jetzt der BR am Zuge, etwas nachzuholen. Das gilt eventuell auch zum Thema Zeiterfassung und Zeitkonten.

B
Bürokrat

23.02.2015 um 09:36 Uhr

"Schon bei der Handhabung und Nutzung der Fahrerdaten - also wer druckt wann uns zu welchem Zweck aus, unterliegt der Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Es geht dem AG ja hier nicht ums Archivieren sondern kontrollieren." Seltsam, hat die Beamten der BAG bisher nie interessiert, ob wir einen Betriebsrat haben... Kann es wirklich sein, dass der AG für die Verstöße gegen die Sozialvorschriften haftet, aber nicht überprüfen darf, ob sie (von den AN) auch tatsächlich befolgt werden?

G
gironimo

23.02.2015 um 09:43 Uhr

Ich sehe keinen Widerspruch in der Ausübung der Mitbestimmung in dieser Frage und den ggf. notwendiger Weise bestehenden behördlichen Anforderungen.

Um den Anforderungen gerecht zu werden, muss man als BR ja nun nicht alles andere im Betrieb zulassen.

Bekannter Weise ist die Mitbestimmung erst dann aufgehoben, wenn eine gesetzliche Regelung keinen Regelungsspielraum mehr zulässt. Den sehe ich hier aber - und trautl macht ihn deutlich.

G
ganther

23.02.2015 um 10:46 Uhr

auch wenn es sehr alt ist sollte man sich doch mal mit folgendem Urteil befassen: BAG 1 ABR 50/78

P
Pickel

23.02.2015 um 12:26 Uhr

Grundsätzlich hat der AG das Recht, Instrumente anzuwenden, die die Tätigkeitszeiten der MA zu erfassen. Beim WIE greift natürlich die MB, aber ein Recht auf die Daten hat der AG.

Und wenn dann gegen Pausenzeiten verstoßen wird, ist es erst einmal völlig unerheblich, ob Müller im Pausenraum vor der Bild gesessen hat oder Meyer auf dem Bock. Das kann - insbesondere dann, wenn der AN das nicht meldet - abgemahnt werden. Und zwar schon eher dunkel- als hellgelb.

Ob es gute Gründe gab, die Fahrt nicht anzutreten, wird der AN ja ggf. darlegen können.

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