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Fahrerkarte

S
schniedel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, habe da ein Problem mit meinem Arbeitgeber. Ich bin als Fahrer eines Kleintransporters angestellt. Mein Chef ist der Meinung das er Daten aus der Fahrerkarte bzw. aus dem Fahrtenschreiber bezüglich Pausen und Arbeitszeit gegen mich verwenden darf. Stimmt das? Danke und Gruß. Johannes Schnieder

Danke, das war aber nicht gemeint. Ich wollte wissen ob daten auch zur Kontrolle von zu langen Pausen oder unstimmigen Arbitszeiten genutzt werden dürfen

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Community-Antworten (2)

B
Betriebsrätin

27.08.2012 um 20:07 Uhr

Hallo, nicht nur dürfen, NEIN MÜSSEN.

Hier ein Auszug aus einer Broschüre der IHK

2.3 Pflichten für den Unternehmer bzw. das Unternehmen Der/Die Unternehmer/-in bzw. das Unternehmen: • sorgt dafür, dass die Vorschriften zu den Lenk- und Ruhezeiten gemäß VO (EG) Nr. 561/2006 eingehalten werden ( 1 Absatz 5 FPersV). • muss die vom Fahrer nach Ablauf des mitführungspflichtigen Zeitraumes ausgehändigten Unterlagen unverzüglich prüfen und bei Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten unverzüglich Maßnahmen ergreifen, die die Beachtung der Vorschriften gewährleisten (vgl. § 1 Absatz 6 FPersV). (Hinweis: Stellt sich trotz Verwarnungen und auch einer Abmahnung keine Verhaltensänderung ein, kann das Ergreifen einer Maßnahme auch die Kündigung bedeuten — die Konsultation eines Fachanwaltes ist ratsam.)

http://www.ihk-lueneburg.de/linkableblob/326278/.9./data/Broschuere_Sozialvorschriften_im_Strassenverkehr_IHK_Stuttgart-data.pdf Broschüre der IHK Stuttgart informiert über die Sozialvorschriften im gewerblichen Straßenverkehr

S
Streikbrecher

27.08.2012 um 20:16 Uhr

ergänzend zur BRätin,

Transportunternehmen können diese Aufgabe leichter bewältigen als ihre Kunden – für sie ist der rechtliche Rahmen bereits seit Jahren abgesteckt. Wichtigster Punkt ist, dass die Transporteure bußgeldrechtlich für die Einhaltung der gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten sowie der Pausen durch die Fahrer verantwortlich sind. Diese Vorschriften sind in den EG-Verordnungen, zum Beispiel VO 561/2006, geregelt. Achtet ein Unternehmer nicht auf deren Einhaltung, so kann die entsprechende Ordnungswidrigkeit nach dem Fahrpersonalgesetz mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 Euro geahndet werden. Dabei spielt es eine unerhebliche Rolle, ob das Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.

http://www.caspers-mock.de/publikationen/transportunternehmer.htm

Also, muss der AG hier prüfen und handeln, also ggf auch mit Abmahnung und Kündigung, da ihm ja Ordnungsgelder drohen.

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