Planinsolvenz und Hinzuziehung RA
Wir befinden uns derzeit in der Planinsolvenz. Nun hat uns unser AG seine Forderungen hinsichtl. des Verzichts der MA auf Weihn.+Url.Geld sowie der Anhebung der Arbz um 2 Wo.std.mitgeteilt. Hiermit sind wir als BR absolut nicht einverstanden. Der AG will seine Forderungen auf jeden Fall durchsetzen und bindend für alle machen - dies will er durch die Mehrheit im Gläubigerausschuss erreichen, denn er glaubt damit wäre seine Forderung für jeden MA bindend. Allerdings ist dies bei uns zum einen Einzelvertraglich, zum anderen über BV (38h-Wo.) geregelt. Nun meine Frage: Wir möchten einen RA nach §40 (also nicht als Sachverständigen) hinzuziehen. Reicht hier die Ankündigung eines Gesetzesverstoßes aus/bzw. liegt überhaupt ein Gesetzesverstoß vor? Ich befürchte, dass wir den §40 nicht ziehen können - wollen aber auch nicht vom Sachverwalter oder AG ausgebremst werden indem er der Hinzuziehung seine Zustimmung entzieht. Liegt hier ggf. eine Verletzung des MBR vor? Ich bin mir im Klaren, dass die Frage sehr speziell ist, daher vielen Dank für aufschlussreiche Antworten unserer "Spezi`s" hier.
Community-Antworten (7)
20.02.2015 um 09:39 Uhr
Geh zu einem Fachanwalt und Frage ihn ob er euch vertritt und Rechtsbeistand gibt. sag ihm am Telefon gleich was Sache ist.
Dieser sollte dann wissen was er alles machen muss, um an sein Geld zu kommen.
Er soll euch den nötigen Beschluss vorschreiben, den ihr dann im Gremium beschließt und dann kann schon nichts mehr schief gehen.
Wenn er doch einen Fehler macht und sein Geld nicht bekommt im Nachhinein, dann ist er selber Schuld, kommt eher selten vor.
Also: sucht euch einen guten Anwalt und besprecht dies mit ihm, dieser Leitet dann die notwendigen Schritte ein und falls er eine Zustimmung vom AG braucht erledigt er dies im Normalfall gleich selbst oder leitet die nötigen Schritte ein wenn der AG die Zustimmung verweigert.
Zur Not vorab mal mit der GEW sprechen falls vorhanden.
Gruß
20.02.2015 um 10:30 Uhr
Wenn Ihr den Anwalt benötigt um abschätzen zu können, ob die Gesetze, Tarife, Betriebsvereinbarungen usw. eingehalten werden, ist der Anwalt als Sachverständiger im Sinne des § 80 Abs. 3 BetrVG als erforderlich zu beschließen. Der Kostenvoranschlag ist dem AG zur Kostenübernahme vorzulegen. Es sind dann Kosten des BR nach § 40 BetrVG.
Wenn Ihr gleich den Beschluss fasst, der Anwalt ist zur Wahrung Eurer Rechte erforderlich, weil er einen Rechtsstreit vorbereiten oder durchführen muss, kann der BR gleich - ohne vorhergehende Verständigung mit dem AG einen Anwalt beauftragen. Er muss dann die Kosten auf jeden Fall zahlen. Das scheint mir bei Euch aber wohl nicht so zu sein.
20.02.2015 um 11:17 Uhr
Gironimo, das kann so sein wie du schreibst. MUSS aber nicht so sein. Ab und an entscheiden und lenken auch die eingesetzten insolvenzverwalter etwas...
20.02.2015 um 19:08 Uhr
Was ist? Tastatur kaputt?
Was soll ein Insolvenzverwalter entscheiden oder lenken, ohne hier in einen Interessenkonflikt zu geraten? Raus damit und nicht nur leere Worthülsen produzieren.
20.02.2015 um 19:16 Uhr
Gerne, dann schlaue ich dich auf, wenn du das nicht selber weißt. Hinsichtlich der kostenübernahme muss ein insolvenzverwalter in Fällen von § 80 abs 3 betrvg seine Zustimmung geben, wenn das im rahmen der Insolvenz so vereinbart wird. Es gibt nämlich Chefs, die nach Einleitung einer Insolvenz nix mehr zu sagen haben.
20.02.2015 um 19:55 Uhr
Warum denn nicht gleich so! Auch wenn es nur die halbe Wahrheit ist, ist es doch zumindest etwas. Aber aufschlauen brauchst Du mich dennoch nicht. Das können andere besser.
Und wenn ein BR so etwas vereinbart, ändert dass nichts daran, dass die von Giro hier aufgezeigten Punkte weiterhin bestehen und auch nicht durch eine Vereinbarung aufgehoben werden können.
Aber egal. Zumindest war es keine leer Worthülse. Was ja auch honoriert werden soll.
20.02.2015 um 19:58 Uhr
Dann danke ich dir sehr dafür.
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