Erstellt am 19.02.2015 um 19:14 Uhr von Globus
Erstellt am 19.02.2015 um 19:18 Uhr von kerscht
Erstellt am 19.02.2015 um 19:24 Uhr von Kölner
Man kann die AZ nicht in einer BV regeln. § 77 Abs. 3 BetrVG ist einschlägig.
Euer AG möchte sich nicht mit den AN anlegen und will den BR instrumentalisieren. Macht Euch nicht zum Teufels Advokaten.
Erstellt am 19.02.2015 um 19:38 Uhr von Globus
ich würde hier nicht mal den 77,3 sehen, sondern daw Individualrecht / Günstigkeitsprinzip... e sei denn, alle wollen eine Stundenreduzierung oder im anderen Fall eine Stundenerhöhung, aber auch das kann und darf IMHO ein BR nicht versuchen kollektivrechtlich zu veereinbaren - nein, das ist und bleibt Individualrecht... und jetzt bekomme ich bestimmt Haue...
aber so oder so - das mit dem "teufels Advokaten" unterschreib ich sofort - nie nie nie sollte sich ein Gremium instumentalisieren sollen... - erst Recht nciht vom AG
Nachtrag: ich muß mich bei allen wegen fehlender Buchstaben oder falscher entschuldigen... ich bin gerade wieder dabei meine linke Hand zu trainieren... nach dem Trümmerbruch... ich arbeite aber dran...
Erstellt am 19.02.2015 um 19:50 Uhr von kerscht
Muss dazu kurz erläutern ,dass jetzt langjährige Mitarbeiter, welche 40 Std durchweg gearbeitet haben ,mit Stunden reduziert worden .Es gibt einige welche damit nicht einverstanden sind. Wir sind der Meinung vor Neueinstellungen Stundenerhöhungen der Mitarbeiter. So ist es geschrieben in der Arbeitsvertragsrichtlinie.
Erstellt am 19.02.2015 um 19:53 Uhr von Globus
was sagt und wer hat diese arbeitsvertragsrichtlinie denn rechtsgültig abgeschlossen?
Erstellt am 19.02.2015 um 19:56 Uhr von Kölner
@kerscht
Solltest Du, als mein BR, diese BV abschließen, hättest Du neben einem 23er-Verfahren noch ein persönliches Problem mit mir...
Erstellt am 19.02.2015 um 19:59 Uhr von kerscht
Diese war schon da, als wir unsere BR Arbeit begonnen haben. Ist es denn möglich, dass die Arbeitszeit in der AVR geregelt werden kann, anstatt Betriebsvereinbarung
Erstellt am 19.02.2015 um 20:01 Uhr von Globus
Ich raffe es noch immer nciht... was ist das für eine richtlinie? wer hat die aufgestellt?
Erstellt am 19.02.2015 um 20:05 Uhr von Kölner
Das ist die Caritas/Kirche.
@kerscht
Das Arbeitsrecht in den Kirchen ist ein gaaaanz anderes. Wenn ich da AG wäre, würde ich neben den AVR auch noch mit 'Gotteslohn und Ablasshandel' hantieren.
Bin draussen.
Ihr habt auch nur eine MAV, nicht wahr....?
Erstellt am 19.02.2015 um 20:11 Uhr von kerscht
da stehen Urlaubsansprüche, Entgelt, Zuschläge ,Sonderzahlungen usw. Wurde mit dem vorher gehenden BR abgestimmt.
Dort kann das sicher geändert werden
Erstellt am 19.02.2015 um 22:03 Uhr von Globus
Erstellt am 20.02.2015 um 06:55 Uhr von zuckertuete
Wie wäre es mit einer BV zur Beschäftigungssicherung.
Mit dem Inhalt, Kürzung der Stunden für eine bestimmte Zeit und gleichzeitig Kündigungsschutz für diese Zeit.
Hatten schon einmal eine ähnliche Situation.Durch Stundenreduzierung von 39 au 35. Ging ein Jahr diese BV, danach wieder alles beim Alten.Reduzierung war für alle AN gleich !!!
Erstellt am 20.02.2015 um 07:45 Uhr von Dezibel
Ach Zuckertüte. Schöner Beitrag von Dir, aber mit dem Problem hier hat es nun wirklich nichts zu tun.
@kerscht: Ich muss auch noch einmal die Frage von Globus wiederholen! BR oder PR oder MAV?
Erstellt am 20.02.2015 um 10:11 Uhr von gironimo
Es ist eben so, wie hier ja schon gesagt wurde. Hier gilt der § 77 Abs. 3 BetrVG und untersagt eine derartige BV.
Da beißt keine Maus einen Faden ab. Die Länge der wöchentlichen Arbeitszeit ist gewerkschaftliches Betätigungsfeld und wird "üblicher Weise" in Tarifen geregelt. Besteht kein Tarif, dann Einzelvertraglich - die Sperre für den BR besteht dennoch - eine BV ist nicht möglich, weil der BR keine billige Hilfsgewerkschaft ist.
Erstellt am 21.02.2015 um 17:29 Uhr von kerscht
Hallo nochmal wir sind ein BR mit 9 Mitgliedern
Erstellt am 21.02.2015 um 17:59 Uhr von nicoline
kerscht,
*So ist es geschrieben in der Arbeitsvertragsrichtlinie.*
hier herrscht allgemeine Verwirrung, weil Arbeitsvertragsrichtlinien in der Regel bei kirchlichen oder anderen sozialen AG zu finden sind. Schau mal hier:
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_AVR.html
Dort ist auch erklärt, wie AVR zustande kommen, in der Regel nicht in Absprache mit einem BR.
Wenn ihr tatsächlich ein BR seid und keine MAV, dann muss bei euch ja auch das BetrVG gelten. Dieses benennt in § 77 Abs. 3 die sogenannte Tarifsperre, die nach meiner Auffassung auch dann gilt, wenn bei euch die AVR angewendet werden. Eine AVR ist ähnlich einem Tarifvertrag. Keinesfalls kann man also eine BV zur einheitlichen Wochenarbeitszeit aller MA abschließen!
*Muss dazu kurz erläutern ,dass jetzt langjährige Mitarbeiter, welche 40 Std durchweg gearbeitet haben ,mit Stunden reduziert worden.*
ich würde mal behaupten wollen, dass das auch unter Geltung von AVR nicht einseitig möglich ist und den betroffenen MA unbedingt und eindringlich an das Herz legen, sich arbeitsrechtlich beraten zu lassen, entweder durch die Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Nochmal: keinesfalls könnt ihr eine BV darüber abschließen!
PS: Eine AVR ist nicht gleichzusetzen mit einer AVR, das sind zwei völlig unterschiedliche Vertragswerke.
Erstellt am 21.02.2015 um 18:49 Uhr von kerscht
danke für die Antworten.Ja sicher wir arbeiten ja auch nach dem BetrVG.
Könnte der AG das dann in einer Änderung des Arbeitsvertrages machen?
Erstellt am 21.02.2015 um 19:21 Uhr von Snooker
@kerscht
* Könnte der AG das dann in einer Änderung des Arbeitsvertrages machen?*
Nicht könnte, er muss sogar, sofern keine GEW involviert ist. Das sind dann die so genannten Änderungsverträge.
http://arbeits-abc.de/vor-und-nachteile-einer-aenderungskundigung-fur-arbeitnehmer-und-arbeitgeber/
Erstellt am 21.02.2015 um 19:50 Uhr von Nubbel
kerscht, wenn ihr ein br seid, kann es diese bv nicht geben
Erstellt am 21.02.2015 um 20:00 Uhr von kerscht
Also haben wir nun ein richtiges Problem. Unser Vorschlag war 25Std Kräfte auf 30 Stunden ,30 Stundenkräfte auf 35.Sein Ziel ist es(AG)Schwankungen in der Arbeitszeit damit zu schaffen, da er es Jahrelang versäumt hat 40 Stunden Kräfte hoch und runter zu setzen.Sicher haben die 30 Stunden Kräfte nie eine Chance 40 Std zu arbeiten,da sie ja wohl nur 25Prozent mehr arbeiten dürfen alles andere wären Überstunden.
Erstellt am 21.02.2015 um 20:20 Uhr von Snooker
Wie alle anderen schon geschrieben haben, das ist nicht eure Baustelle. Und ihr dürft dieschon rein gesetzlich nicht.
Erstellt am 21.02.2015 um 20:28 Uhr von kerscht
Also können wir nichts tun, aber der AG tritt doch nicht umsonst an uns heran.Wenn nicht BV dann auf einen anderen Weg halt
Erstellt am 21.02.2015 um 20:39 Uhr von Snooker
Und noch mal nein. Es heisst nicht ihr könnt nichts tun, es heisst ihr dürft diesbezüglich nichts regeln. Und wenn der AG zehn mal versucht euch vor den Karren zu spannen, weil es für ihn leichter wäre mit einem für den ganzen Betrieb , als wie mit jedem Einzelnen zu verhandeln. Macht ihm klar das ihr nicht dürft. Das einzigste was ihr dürft, klärt eure MA über vor und Nachteile von Änderungsverträgen auf.
Erstellt am 21.02.2015 um 20:39 Uhr von Kölner
Der AG will den Weg des geringsten Widerstands gehen. Deswegen.
Er muss nämlich sonst über das TzBfG und § 102 BetrVG beachten. Da habt ihr noch viele weitere Chancen...
Erstellt am 21.02.2015 um 22:27 Uhr von nicoline
*Unser Arbeitgeber möchte für alle ein Zusatz in der Betriebsvereinbarung*
Seid ihr euch über die Begrifflichkeiten wirklich im Klaren? Was ist denn in dieser BV vereinbart, wozu jetzt ein Zusatz beschlossen werden soll?
*welche 40 Std durchweg gearbeitet haben ,mit Stunden reduziert worden*
Wenn sie nur 30 Std. im AV stehen haben, muss der AG sie nicht mehr arbeiten lassen.
*Wir sind der Meinung vor Neueinstellungen Stundenerhöhungen der Mitarbeiter. So ist es geschrieben in der Arbeitsvertragsrichtlinie.*
Um welche Arbeitsvertragsrichtlinie handelt es sich denn? Caritas, Diakonie, evangelische Kirche?
*Ist es denn möglich, dass die Arbeitszeit in der AVR geregelt werden kann*
Sie wird nur da geregelt oder in einem TV oder im AV aber in keinem Fall in einer BV.
*da stehen Urlaubsansprüche, Entgelt, Zuschläge ,Sonderzahlungen*
Ja, sag ich doch, ähnlich wie in einem TV!
* Wurde mit dem vorher gehenden BR abgestimmt.*
Sagt wer oder vermutest Du nur?
*Könnte der AG das dann in einer Änderung des Arbeitsvertrages machen?*
Ja und zwar nur so, das geht mit einer Änderungsvereinbarung, wenn der AN einverstanden ist. Ist der AN nicht einverstanden, muss der AG eine Änderungskündigung aussprechen und den BR in jedem Falle zu diesen Kündigungen anhören. Der AN hat dann die Möglichkeit einer Kündigungsschutzklage.
*Wenn nicht BV dann auf einen anderen Weg halt*
Ja, nur über den AV und ohne BV, diese wäre ungesetzlich!!
*aber der AG tritt doch nicht umsonst an uns heran.*
Nö, tut er auch nicht. Lies nochmal Kölners Antwort, dann weißt Du, was Sache ist. Ihr solltet Euch dringendst schulen lassen!