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Zuschläge für Ferienarbeiter

V
vitus
Jan 2018 bearbeitet

Bekommen Ferienarbeiter, wenn sie an einem AP, der im 3 Schichtbetrieb arbeitet, eingesetzt werden, auch ihre Pausen bezahlt? Und wie sieht es mit Überstundenzuschlag aus wenn welche angeordnet werden, sowie Nachtzuschlag? Bei einem Betrieb der tarifgebunden ist. Danke

1.523013

Community-Antworten (13)

K
Kölner

19.02.2015 um 20:29 Uhr

Pausen werden nur in gaaaaanz seltenen Fällen bezahlt. Dennoch sind sie zu nehmen nach 6/9 Std. und nach 10 Std. AZ innerhalb von 24 Std. ist sowieso Ende mit dem Abliefern der Arbeitsleistung. Ansonsten sind AN, die in den Ferien arbeiten, grundsätzlich (Ausnahme könnte es geben) so zu behandeln wie befristet beschäftigte Mitarbeiter.

V
vitus

19.02.2015 um 20:44 Uhr

warum nur in ganz seltenen Fällen, wie ist die Bedründung? MA in befristeten Verhältnissen bekommen doch die Pausen im 3 Schichtbetr. bezahlt.

K
Kölner

19.02.2015 um 20:49 Uhr

ÄH? Verstehe ich nicht. Warum bekommen diese denn die Pause bezahlt? Eine Pause ist eine geplante Unterbrechung der Arbeit von in der Regel einer halben Stunde/45 Minuten, die der AN nach seinem gusto verbringen kann und in der er von der Arbeitsleistung freigstellt ist. Warum sollte der AG diese bezahlen?

G
Globus

19.02.2015 um 20:50 Uhr

wer sagt das? die gaaaaanz seltenen Fälle sind wohl die mit einem supi tollen AG oder nen supi tollen TV

G
Globus

19.02.2015 um 20:51 Uhr

tja kölner - es scheint noch supi AG zu geben ;-)

K
Kölner

19.02.2015 um 20:55 Uhr

Laut der Böckler-Stiftung bekommen 1,54% aller AN in Deutschland die Pause bezahlt. So what?

G
Globus

19.02.2015 um 20:57 Uhr

jau dieser Betrieb, könnte zu den 1,54% gehören - wir wissen es nicht... so oder so und sei es drum... vermutlich werden wir es hier nie erfahren... - ich will uch Pausen bezahlt bekommen... ;-(

K
Kölner

19.02.2015 um 21:03 Uhr

Bist Du nicht gerade krankheitsbedingt in 'Dauerpause'?

V
vitus

19.02.2015 um 21:13 Uhr

ich meinte nur, wenn ein Ferienarbeiter, der genau die gleiche Tätigkeit macht wie ein befristeter Hilfsarbeiter (zB seine Urlaubsvertretung), der im 3 Schichtbetrieb arbeitet und seine Pausenzeiten (tägl 2 mal 15 min die wie Arbeitszeit zu behandeln ist) bezahlt bekommt, die gleichen Ansprüche hat, kurz gesagt, gleiche Tätigkeit, gleiche Handhabung, gleiche Bezahlung (gleiche Zuschläge), warum nicht?

G
Globus

19.02.2015 um 23:06 Uhr

jau bin ich - und ja, shlg mich nicht, bin mir auch untreu geworden und war heute bei der BR sitzung ;-)

A
AlterMann

19.02.2015 um 23:24 Uhr

Vitus, wenn Ihr im Betrieb keine BV dazu habt, kann die Pausenregelung bei cden Ferienarbeitern durchaus individuell abweichen. Was steht denn in deren Arbeitsverträgen? Aus den vorherigen Antworten kannst Du mühelos erkennen, dass der AG normalerweise nicht verpflichtet ist, Pausen zu bezahlen. In dem Fall würde ich mich als BR schwer tun, Gleichheit für alle zu fordern - dann gäbe es vermutlich bald für niemanden eine bezahlte Pause mehr.

G
gironimo

20.02.2015 um 11:18 Uhr

Ganz allgemein: Ferienarbeiter sind doch Arbeitnehmer wie alle anderen auch. Es sind eben befristet beschäftigte AN. Warum sollten andere Regelungen bestehen, wenn diese nicht ausdrücklich in einer BV oder einem Tarifvertrag so festgelegt sind.

P
Pjöööng

20.02.2015 um 14:56 Uhr

Den Begriff des "Ferienarbeiters" kennen unsere Arbeitsgeresetze nicht. Im Sinne der Gesetze handelt es sich um ganz normale befristet Beschäftigte und für die gilt der § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes: "(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist."

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