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Dieser Beitrag ist vor 15 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Ferienarbeiter

H
Harvey
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen,

sind Ferienarbeiter Arbeitnehmer im Sinne § 5 (I) BetrVG ?

Wenn dem so ist, wäre der Kollege der diese Ferienarbeiter einstellt dann leitender Angestellter nach § 5 (3) 1. BetrVG ?

Besten Dank für eure Meinungen Harvey

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Community-Antworten (2)

F
Forentroll

22.11.2010 um 16:17 Uhr

Jein, er kann auch nur Handlungsgehilfe sein...

Dieses Merkmal ist nur zusammen mit den anderen Merkmalen zu sehen.

R
rkoch

22.11.2010 um 17:19 Uhr

Dieses Merkmal ist nur zusammen mit den anderen Merkmalen zu sehen.

Das bezieht sich wohl auf die Frage: "wäre der Kollege der diese Ferienarbeiter einstellt dann leitender Angestellter?" - und ist dann auf jeden Fall nicht korrekt.

Die Aufzählungen aus §5 (3) sind jeder Punkt für sich (beachte das ODER am Ende der jeweiligen Zeile) ein Indiz für den Status "leitender Angestellter". Damit ist ein Angestellter welcher "zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist" ein leitender Angestellter.

Der Knackpunkt ist eigentlich das kleine Wörtchen "selbständig". Dieser Umstand ist nur dann erfüllt, wenn der Angestellte zur Einstellung selbst alleine Unterschriftsberechtigt ist, sprich im Auftrag der Firma berechtigt ist Arbeitsverträge abzuschließen. Viele derartige Angestellte wählen aber nur die Person aus, den Vertrag schließt eine andere Person. Das ist dann i.d.R. kein leitender Angestellter, d.h. solange nicht ein anderer Tatbestand ihn zum leitenden macht. Dazu kommt noch der Einleitungssatz aus §5 (3) "... der nach (...) Stellung im Unternehmen oder im Betrieb ...", was so viel heißt, das er tatsächlich die Macht haben und auch tatsächlich ausüben muss - und nicht nur das Recht.

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