Erstellt am 19.02.2015 um 17:20 Uhr von Matze
Kommt drauf an: siehe §99 BetrVG
Erstellt am 19.02.2015 um 19:00 Uhr von gironimo
So gesehen ist im § 99 BetrVG abschließend geregelt, wie der BR zu beteiligen ist.
Er ist unter Vorlage der erfoderlichen Unterlagen anzuhören.
Der BR hat die Möglichkeit die Zustimmung zu einer Einstellung zu verweigern, wenn einer der Gründe aus dem 99er vorliegt.
Hat er nicht innerhalb einer Woche die Zustimmung schriftlich verweigert, gilt dies als Zustimmung.
Hat der BR widersprochen hat der AG die Option: a) er akzeptiert die Meinung des BR oder b) er läßt die fehlende Zustimmung des BR durch das ArbG ersetzen (das ArbG kann natürlich auch nein sagen).
Dann gibt es noch die §§ 100 f BetrVG für den Fall der Fälle
Erstellt am 19.02.2015 um 19:05 Uhr von Kölner
...man muss aber auch ehrlicherweise dazu sagen, dass der 99er ein wirklich SCHLECHTER Ratgeber ist, um darüber die Auseinandersetzung mit dem AG zu suchen.
Erstellt am 19.02.2015 um 19:10 Uhr von Globus
wie wahr wie wahr, sind gerde letztens damit ziemlich "baden" gegangen... ja nu, manchmal macht man das auch als BR um einfach mal "duftmarken" zu setzen - ob das sinnig ist, muß jedes Gremium für sich entscheiden...