Erstellt am 19.02.2015 um 14:29 Uhr von Bürokrat
Ja, Sonntagsarbeit muss grundsätzlich von der Gewerbeaufsicht genehmigt werden. Wird sie aber in der Regel. Auszug aus dem Antrag:
"Der Antrag kann gestellt werden, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen erforderlich machen. Begründen Sie die Erforderlichkeit der Beschäftigung, die besonderen Verhältnisse (worin sie liegen) und welcher unverhältnismäßige Schaden (durch Nichtbewilligung) entstünde. Die konkrete Schadensauswirkung, welche die Sonn- oder Feiertagsarbeit erforderlich macht, ist vom Antragsteller darzustellen. Beispielsweise mangelhafte Warenlieferung, nicht fristgerechte Auftragsausführung bedingt durch Maschinenausfall, drohender Verlust von Folgeaufträgen, erheblicher Schaden bei Dritten (etwa Bandstillstand bei Automobilhersteller), etc."
Erstellt am 19.02.2015 um 14:41 Uhr von moreno
Ja aber wenn der AG eine Sondergenehmigung für Sonntagsarbeit bekommt heißt dies ja nicht automatisch das der AN auch arbeiten muss. Dazu müssten wir erst mal wissen was genau im Arbeitsvertrag / BV oder im Tarif steht.
Erstellt am 19.02.2015 um 14:48 Uhr von martinez
Naja wenn im AV wie oben beschrieben von MO-FR steht, geht das nicht ohne weiteres das man dies auf eine 7 tages Woche ausweitet nur weil einen Genehmigung von irgendwo geholt wurde.
Aber hier gibts bestimmt ein paar wo sich hier bestens auskennen :)
Erstellt am 19.02.2015 um 15:09 Uhr von gironimo
Naja - ich habe meine Zweifel, ob die Genehmigung (wenn man die neuste Entwicklung im Blick hat) so ohne weiteres für einen Metallbetrieb kommen wird.
Und es reicht ja nicht nur die Genehmigung der Behörde. Die Zustimmung des BR bedarf es auch noch - und der Tarif ......
Als BR würde ich mich da auch quer legen. Auf jeden Fall solltet Ihr die Gewerkschaft einschalten.
Erstellt am 19.02.2015 um 15:13 Uhr von Kölner
Ach. Da sind ein paar Aussagen, die ich spannend finde:
Die Gewerkschaft hilft in diesen Fällen?
Und sollte ein BR mit dem AG eine Vereinbarung abschließen aber der AN hat nen anderen AV, braucht er nicht sonntags arbeiten?
Erstellt am 19.02.2015 um 15:17 Uhr von moreno
Jetzt ist nur die Frage wie kann ein einfacher AN rausbekommt ob wirklich eine Ausnahmegenehmigung für Sonntagsarbeit vorliegt?
@Schosch geh doch mal mit Deinem AV zur Gewerkschaft und frag einfach mal was Du musst, wenn im TV drin steht MO bis FR und es keine Öffnungsklausel gibt kannst Du ja vielleicht in Zukunft Samstags wieder die Küchenschlacht schauen :-) und bei der nächsten BR Wahl mal andere wählen als solche Ja Sager!
Erstellt am 19.02.2015 um 15:20 Uhr von moreno
Nein die Gewerkschaft hilft da nicht da musst Du zur Kölner Lach und Schießbudengesellschaft gehen oh Kölner langsam nervst Du mit Deinem Gewerkschaftshass hast Du was besseres im Angebot?
Erstellt am 20.02.2015 um 14:23 Uhr von schosch
Also im AV steht alles ziemlich weitläufig an. Da steht z.B. drin, Mehrarbeit muss bei Bedarf geleistet werden, oder z.B. Wochenendarbeit, wenn nötig muss nachgegangenwerden ect...
Was ist den nun ausschlaggebend, der AV oder MTV ?
Erstellt am 21.02.2015 um 14:15 Uhr von Bürokrat
"Was ist den nun ausschlaggebend, der AV oder MTV ?"
Weder noch.
BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte (1) 2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage.
Erstellt am 21.02.2015 um 14:55 Uhr von PeterPaula
Mich würde auch mal interessieren wie der AG das mit den Sonntagszuschlägen bzw. Ausgleich handhaben will, dazu müssen ja auch schon Ideen des AG existieren. Mit diesen Zuschlägen stünde der BR vermutlich auch schon wegen der Regelungssperre nach BetrVG im Regen. Und:
"Da steht z.B. drin, Mehrarbeit muss bei Bedarf geleistet werden, oder z.B. Wochenendarbeit, wenn nötig muss nachgegangenwerden ect..."
Hält mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keiner AGB Inhaltskontrolle nach 305 - 310 BGB stand ;)
Nichtsdestotrotz hat der BR hier, wie schon von @Bürokrat beschrieben, MBR.