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Dieser Beitrag ist vor 3 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitgeber besetzt eine Stelle vor Ablauf der internen Bewerbungsfrist

S
Stadtwerker
Nov 2022 bearbeitet

Unser Arbeitgeber besetzt in einer Gesellschaft unseres Gemeinschaftsbetriebs eine Stelle mit einer Bewerberin (die zuvor diese Stelle schon in Teilzeit besetzt hat) vor Ablauf der internen Bewerbungsfrist, die Stelle mit dieser Bewerberin in Vollzeit. Der Dienstplan wurde schon 4 Tage vor Ende der Bewerbungsfrist entsprechend geändert Außerdem, hat der zuständige Abteilungsleiter, allen möglichen Bewerbern aus diesem Teil des Gemeinschaftsbetriebs, mit persönlichen Konsequenzen gedroht, für den Fall, dass jemand der Kollegen auf die Idee kommt, sich zu bewerben. Das hat er leider auch erfolgreich hinbekommen. Es gab nur diese eine Bewerbung und um den bitteren Geschmack abzurunden, die Bewerberin ist die Lebenspartnerin des zuständigen Abteilungsleiters Hätte sich eine andere(-r) Kollege/-in beworben, hätten wir es sicherlich einfacher, dagegen was zu machen, aber bei einer Bewerberin? Habt Ihr einen Rat? Ich finde nach §99 keine Möglichkeit die Zustimmung zu verweigern.

VG

2.813017

Community-Antworten (17)

D
DummerHund

24.11.2022 um 10:34 Uhr

Aus dem Gesetz ergibt sich auch keine bestimmte Mindestdauer für eine interne Stellenausschreibung. Vielmehr obliegt es dem Arbeitgeber, den Zeitraum der Bekanntmachung der Ausschreibung zu bestimmen und eine etwa einzuhaltende Bewerbungsfrist festzulegen. Er muss allerdings wegen des Zwecks der Ausschreibung darauf achten, dass geeignete Arbeitnehmer die Ausschreibung zur Kenntnis nehmen und eine Bewerbung einreichen können. Dabei ist eine gewisse Überlegungszeit einzuplanen. Der Arbeitgeber darf bei der Bemessung von Ausschreibungszeitraum und Bewerbungsfrist den betrieblichen Interessen an einer zügigen Stellenbesetzung einschließlich der dadurch erforderlichen Nachbesetzung der freiwerdenden Arbeitsplätze Rechnung tragen. Ein Ausschreibungszeitraum von zwei Wochen ist im Regelfall nicht als unangemessen kurz anzusehen (BAG v. 6.10.2010, 7 ABR 18/09).

Anders sehe es aus wenn es bei euch Regelungen gibt bzw. Stellenausschreibung.

Da der Dienstplan wohl erstellt wurde ohne das der BR überhaupt angehört bzw seine Anhörung abgeschlossen hat ist auch eine Klage auf Unterlassung der Maßnahme möglich.

R
Relfe

24.11.2022 um 11:50 Uhr

ich würde mal behaupten, das stört jetzt bereits den Betriebsfrieden.

von daher würde ich auf "Störung des Betriebsfreidens" die Ablehnung begründen. Die "Drohgebärden" des AL reichen ja schon jetzt als Begründung aus. Und das sich keiner der möglichen Kandidaten aus der Abteilung daraufhin beworben hat, dürfte als deutlicher Hinweis auf Störung des Betriebsfriedens annehmbar sein

D
DummerHund

24.11.2022 um 11:55 Uhr

oder so ;-)

S
Stadtwerker

24.11.2022 um 18:35 Uhr

Vielen Dank! Das ist sehr hilfreich. Auf die Ableitung "Störung des Betriebsfriedens" hätten wir im Gremium auch kommen können, aber manchmal sieht man den Wald vor lauter Bäumen nicht und dann ist so ein Hinweis wirklich Gold wert. Ich gehe davon aus, dass wir unsere Zustimmung zur personellen Einzelmaßnahme nach 99/6 verweigern und diese dann mit der Störung des Betriebsfriedens durch negative Beeinflussung möglicher Bewerber begründen. Die Änderung und Umsetzung des Dienstplans nach 87/2 werden wir ebenfalls anzeigen. Dies wird dann aber in der Regel sehr schnell mit einem mürrischen Unterton geheilt, indem man uns einen aktualisierten Dienstplan zur Mitbestimmung einreicht. VG

C
Catweazle

25.11.2022 um 20:09 Uhr

Der Hinweis mit der Störung des Betriebsfriedens halte ich totalen Unsinn. Die Störung muss vom Bewerber ausgehen. Selbst wenn man durch diese Bewerbung eine Störung erkennen will muss sie zusätzlich noch gesetzwidrig sein.

C
Catweazle

26.11.2022 um 00:27 Uhr

Stadtwerke möchte die Zustimmung nach § 99 (2) 6. verweigern. Darum geht es hier auch.

D
DummerHund

26.11.2022 um 10:23 Uhr

@Catweazle Und gerade darum oder deshalb ja. Dienstplan wurde mit der potenziellen Bewerberin schon erstellt obwohl noch nicht mal das Anhörungsverfahren abgeschlossen war. Andere Interessenten auf dieser Stelle wurden massiv unter Druck gesetzt und mit Konsequenzen gedroht wenn sie sich doch Bewerben sollten. Wer wird sich in dem Unternehmen jemals wieder auf eine möglich frei werdende Stelle Bewerben wenn der BR hier nicht eingreift. Hier ist der Betriebsfrieden massiv gestört.

G
ganther

28.11.2022 um 15:50 Uhr

Trotzdem:

§ 99 ist doch da eindeutig:

"die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass DER für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene BEWERBER oder ARBEITNEHMER den Betriebsfrieden DURCH gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören WERDE."

es geht um den Bewerber und dessen mögliches Verhalten in der Zukunft und nicht um das Verhalten einer Führungskraft. Daher gewinnst Du so keinen Blumentopf. Wenn dann muss man versuchen gegen die Führungskraft Druck auszuüben

S
Stadtwerker

28.11.2022 um 20:37 Uhr

@Ganther, dein Einwand ist nicht von der Hand zu weisen. Ich bin mir auch nicht sicher, dass 99/2-6 die richtige Begründung bietet. Es wird aber noch besser. Der BR wurde nicht am Auswahlverfahren beteiligt, bei uns ist es Gang und Gäbe das wir an Vorstellungsgesprächen teilnehmen. Da es aber nur 1 Bewerber(-in) gibt und dieser in einer Lebenspartnerschaft mit dem zuständigen Abteilungsleiter ist, hat man sich das Bewerbungsgespräch gespart und direkt eingestellt bzw. dem BR den Anhörungsbogen nach 99 vorgelegt. Das Beste ist, dass der/die Bewerber(-in) jetzt auch noch eine persönliche Ausgleichspauschale, auf Wunsch der Abteilungsleitung, erhalten soll, die die bisherigen Zuschläge der vorherigen Stelle kompensieren soll. An dieser kreativen Entgeltgestaltung war der BR bisher nicht beteiligt, soll dem aber natürlich zustimmen.

VG

C
Catweazle

28.11.2022 um 21:04 Uhr

Stadtwerke, du solltest mal § 9 TzBfG lesen. Die Kollegin ist doch eine Teilzeitkraft die ihre Stunden aufstockt. Die Widerspruchsgründe sind deshalb deutlich reduziert.

S
Stadtwerker

28.11.2022 um 21:11 Uhr

Nee, so ist das nicht. Sie hat zwar den Job schon zu 40-50% in Teilzeit erfüllt, hatte aber für die anderen 50-60% ihrer Arbeitszeit einen anderen Jon im Schichtdienst. Jetzt ist man zu der Erkenntnis gekommen, dass 40-50% nicht ausreichend sind und hat den Job (100%) intern ausgeschrieben. Da sehe ich keine Teilzeitbeschäftigung die aufgestockt wird.

VG

C
celestro

29.11.2022 um 10:44 Uhr

"Das Beste ist, dass der/die Bewerber(-in) jetzt auch noch eine persönliche Ausgleichspauschale, auf Wunsch der Abteilungsleitung, erhalten soll, die die bisherigen Zuschläge der vorherigen Stelle kompensieren soll. An dieser kreativen Entgeltgestaltung war der BR bisher nicht beteiligt, soll dem aber natürlich zustimmen."

Ihr könnt ja der Eingruppierung widersprechen. Wobei der BR bei einer Zahlung an eine Einzelperson wohl nicht viel mitzureden hat.

S
Stadtwerker

29.11.2022 um 20:33 Uhr

Also, der/die Mitarbeiter(-in) hat bei uns eine Vollzeitanstellung. 50-60% der wöchentlichen Arbeitszeit werden in einer Beschäftigung (Schichtdienst) eingeplant, die restlichen 40-50% als Sachbearbeiter(-in) (Bürotätigkeit) in der gleichen Abteilung. Jetzt hat sich der/die Mitarbeiter(-in) auf die 100% Stelle als Sachbearbeiter(-in) beworben und ist als einziger Bewerber ausgewählt worden. An dem Auswahlverfahren, wurde der BR nicht in dem Maß beteiligt wie üblich. Wir sind grundsätzlich bei jedem Bewerbungs- oder Einstellungsgespräch beteiligt. Außerdem soll jetzt eine Ausgleichspauschale für nicht mehr zu vergütende Schichtdienste gezahlt werden. Da schon bei der Bewerbung feststand, dass es bei 100% Sachbearbeitung keine Schichtzulagen geben kann, ist dies sehr fraglich. Die Bedenken sind auch nachvollziehbar, da andere Mitarbeiter auch keine Ausgleichspauschalen bekommen, wenn der neue Job im Unternehmen solche Zulagen entsprechend dem Tarif nicht vorsieht.

VG

C
celestro

29.11.2022 um 22:20 Uhr

Die Gewährung von solchen Vorteilen ist mWn noch keine Benachteiligung von anderen Personen. Ich glaube daher, das ihr nicht viel tun könnt. Außer auf der nächsten Betriebsversammlung ansprechen, das sehr seltsame Entscheidungen getroffen werden (und das vielleicht noch etwas ausschmücken / ohne dabei Namen zu nennen).

S
Stadtwerker

29.11.2022 um 22:31 Uhr

Ich bedanke mich erstmal für Eure guten Tipps und Ratschläge. Man kommt in der Diskussion um solche Sachverhalte oft auf gute bis sehr gute Lösungen. Es geht in der Sache nicht darum, eine(-n) Bewerber(-in) zu vermeiden, sondern den Kollegen zu zeigen, dass solche zweifelhaften Entscheidungen mit uns nicht zu machen sind. Da bei der Besetzung, Fristen verletzt bzw. außer Acht gelassen wurden und der BR nicht wie seit Jahren üblich bei der Stellenbesetzung beteiligt wurde, werden wir der Umsetzung nicht zustimmen. Welcher der von Euch genannten Zustimmungsverweigerungsgründe der Beste oder Richtige ist, werden wir mit unserem Rechtsanwalt beraten.

Ob das erfolgreich ist bzw. war, werde ich berichten. Nochmals vielen Dank an alle!

VG

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