Erstellt am 23.11.2022 um 11:55 Uhr von ganther
tja dann habt ihr ein Problem und kommt euren gesetzlichen Auftrag nicht nach
Erstellt am 23.11.2022 um 12:25 Uhr von Relfe
wenn es genau nimmt, müßte man als Betriebsrat seine Auflösung beim ArbG beantragen, weil man (wie @ganther bereits schrieb) seinen BetrVG-Auftrag nicht erfüllt.
BRV und stellv BRV sind nun mal Pflicht.
Auch kann der AG die Auflösung beantragen, weil der Betriebsrat ihm keinen Vertreter für den BRV nennt.
Aber auch aus BR Sicht ist das ein Nachteil, weil automatisch alle BRM als Empfänger für den AG dienen, sobald der BRV verhindert ist. Für den AG ist das ein Vorteil, gerade wenn es um Fristen geht und für den BR ein großer Nachteil.
Weiterer Nachteil wenn der BRV verhindert ist, es können keine "normalen" BR-Sitzungen abgehalten werden, weil das Selbstzusammentrittsrecht nur für dringende, nicht aufschiebare Angelegenheiten gilt und somit "normale" Beschlüsse unwirksam wären.