Verlängerung der Wochenarbeitszeit
Hallo, eine einzelne Ma,in welche einen 20 Stunden Vertrag hat möchte gerne 40 Stunden arbeiten. Der AG sagt ihr aber immer nur bedingt nach Auftragslage zu das Sie mehr Stunden arbeiten kann. Somit liegt dem BR jetzt zum 3-mal eine Information der Änderung der Wochenarbeitszeit in Folge von erst 1 dann 2 und jetzt von 5 Monaten vor. Frage: wieviele Mal kann eine Änderung der Wochenarbeitszeit erfolgen?
Community-Antworten (7)
17.02.2015 um 17:24 Uhr
Ich kenne da keine Grenzen.
Vielleicht reicht die Kollegin einfach mal eine Beschwerde nach § 85 BetrVG beim BR ein. Wenn Ihr die dann für berechtigt anseht ......
17.02.2015 um 17:48 Uhr
Zitat (mvstony): "Der AG sagt ihr aber immer nur bedingt nach Auftragslage zu das Sie mehr Stunden arbeiten kann. Somit liegt dem BR jetzt zum 3-mal eine Information der Änderung der Wochenarbeitszeit in Folge von erst 1 dann 2 und jetzt von 5 Monaten vor."
Gab/gibt es denn für das jeweilige Ende der Befristungen jeweils einen sachlichen Grund? Also musste der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Befristungsabrede davon ausgehen dass der Personalbedarf über diesen Termin hinaus nicht mehr besteht?
18.02.2015 um 10:01 Uhr
Die zusätzlichen 20 Stunden kann Sie nur in einer anderen Abteilung ableisten, da sich jemand im Mutterschutz befindet, und die Arbeit dort begrenzt sein soll. Durch Umstrukturierung gibt es hier auf lange Zeit keinen festen Arbeitsplatz.
18.02.2015 um 10:50 Uhr
5 Monate Mutterschutz? Das wäre ungewöhnlich lang!
19.02.2015 um 10:48 Uhr
Hallo Pjöööng, natürlich dauert ein Mutterschutz länger wie 5 Monate. Aber alles etwas schwierig, da hier in der besagten Abteilung auch wieder jemand aus dem MS zurück kommt und die Arbeit wieder aufnimmt. Und wie gesagt die Abteilung wird Umstrukturiert. Aber scheinbar kann man unbefristet verlängern?
19.02.2015 um 10:59 Uhr
Mutterschutz dauert in aller Regel ca. 3 Monate. Vermutlich meinst Du Elternzeit?
Durch "Umstrukturierung" wird in der Regel der Arbeitsanfall nicht verringert oder vergrößert, von daher ist der Begriff "Umstrukturierung" wenig hilfreich.
Letztlich kann ein Arbeitgeber auch einzelne Bedingungen des Arbeitsvertrages nur dann wirksam befristen, wenn es dafür einen sachlichnen Grund gibt. Wenn also nach derzeitigem Wissensstand der Bedarf an der Arbeitskraft in 5 Monaten tatsächlich wegfällt, dann kann die Erhöhung der Arbeitszeit in der Tat befristet werden. "Ich weiß noch nicht, was in 5 Monaten ist. Vielleicht brauchen wir dann die Arbeitskraft nicht mehr." ist hingegen kein ausreichender sachlicher Grund.
19.02.2015 um 11:17 Uhr
Natürlich meine ich Elternzeit. Danke das hilft mir weiter.
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