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Gewohnheitsrecht zur Einsichtnahme

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Vobamaus
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Wie sieht es mit dem Gewohnheitsrecht aus? Wir haben immer mtl. Zahlen der Mitarbeiter bekommen, ÜB, LOB, BEM etc. Jetzt meint der Chef, er müsse dies nicht mehr machen. Wir haben ja für die ÜB ein Leserecht im Programm. Für LOB und BEM können wir lt BV "jederzeit die Daten einsehen". Greift hier das sog. Gewohnheitsrecht? Danke für Eure Hilfe

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Community-Antworten (6)

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gironimo

17.02.2015 um 10:16 Uhr

§ 80 Abs. 2 BetrVG spricht von den "erforderlichen" Informationen und Unterlagen. die der AG zu liefern hat.

Stellt es denn ein Problem dar, wenn Ihr für LOB und BEM selbst aktiv werdet und Euch die Daten holt, anstatt der AG sie Euch bringt? Geht es um den Physikalischen Vorgang oder wo ist das Problem?

P
Pjöööng

17.02.2015 um 10:23 Uhr

Den Begriff des "Gewohnheitsrechtes" kennt das Arbeitsrecht meines Wissens nicht. Eine Betriebliche Übung liegt hier sicherlich nicht vor.

M
Moreno

17.02.2015 um 10:32 Uhr

Gewohnheitsrecht....das Wort streichst Du am besten ganz schnell aus deiner Betriebsratsarbeit raus. Gilt aber Gott sei Dank auch für den AG :-)

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Vobamaus

17.02.2015 um 11:09 Uhr

Hallo Gironimo!

Von der aktivität her liegt es nicht an uns, wir haben bisher keinerleich Einsicht und Einweisung in die Programme. Wenn der Chef das aber jetzt möchte, dann machen wir das. Ich glaube, es ist ein Gespräch mit ihm erforderlich. Danke

D
Dezibel

17.02.2015 um 11:43 Uhr

  1. Was sind ÜB und LOB?
  2. Wenn ihr Leserechte habt, die hat euch doch der AG nicht freiwillig gegeben, das muss doch in einer BV irgendwo stehen, die ihr selbst erstritten habt. Dass ihr dann auch geschult und eingewiesen werdet, da müsst ihr euch schon ein bisschen bewegen. Der AG wir sich hüten, dabei die Initiative zu ergreifen ...
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Vobamaus

18.02.2015 um 08:44 Uhr

dezibel

ÜB = Überstunden

LOB= leistungsorientierter Bezahlung

hat sich aber alles geklärt :)

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