Erstellt am 17.02.2015 um 09:16 Uhr von gironimo
§ 80 Abs. 2 BetrVG spricht von den "erforderlichen" Informationen und Unterlagen. die der AG zu liefern hat.
Stellt es denn ein Problem dar, wenn Ihr für LOB und BEM selbst aktiv werdet und Euch die Daten holt, anstatt der AG sie Euch bringt? Geht es um den Physikalischen Vorgang oder wo ist das Problem?
Erstellt am 17.02.2015 um 09:23 Uhr von Pjöööng
Den Begriff des "Gewohnheitsrechtes" kennt das Arbeitsrecht meines Wissens nicht. Eine Betriebliche Übung liegt hier sicherlich nicht vor.
Erstellt am 17.02.2015 um 09:32 Uhr von Moreno
Gewohnheitsrecht....das Wort streichst Du am besten ganz schnell aus deiner Betriebsratsarbeit raus. Gilt aber Gott sei Dank auch für den AG :-)
Erstellt am 17.02.2015 um 10:09 Uhr von vobamaus
Hallo Gironimo!
Von der aktivität her liegt es nicht an uns, wir haben bisher keinerleich Einsicht und Einweisung in die Programme.
Wenn der Chef das aber jetzt möchte, dann machen wir das.
Ich glaube, es ist ein Gespräch mit ihm erforderlich.
Danke
Erstellt am 17.02.2015 um 10:43 Uhr von Dezibel
1. Was sind ÜB und LOB?
2. Wenn ihr Leserechte habt, die hat euch doch der AG nicht freiwillig gegeben, das muss doch in einer BV irgendwo stehen, die ihr selbst erstritten habt. Dass ihr dann auch geschult und eingewiesen werdet, da müsst ihr euch schon ein bisschen bewegen. Der AG wir sich hüten, dabei die Initiative zu ergreifen ...
Erstellt am 18.02.2015 um 07:44 Uhr von vobamaus
~~dezibel~~
ÜB = Überstunden
LOB= leistungsorientierter Bezahlung
hat sich aber alles geklärt :)