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Mitarbeit von Ersatzmitgliedern

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3nrico
Nov 2022 bearbeitet

Hai Kolleginnen und -en, wir sind ein 9er Gremium mit 4 Ersatzmitgliedern. Wir haben derzeit einige wichtige, längerfristige Themen (Zeiterfassung/Lohngruppenmodell für einen Teil der Beschäftigten, u.a.) zu bearbeiten und haben darum in unserer Geschäftsordnung festgeschrieben das die 4 EBRM jederzeit sämtliche Unterlagen des BR einsehen dürfen, um auf dem Laufenden zu bleiben. Ein Ersatzmitglied hatte Interessse an der Schulung zum Datenschutzbeauftragten teilzunehmen. Frage 1: können wir das EBRM (nicht dauerhaft im BR) zusätzlich zu dieser "besonderen" Schulung schicken? könnte der AG das gegen uns verwenden? 2te Frage: darf ein EBRM, der nicht dauerhaft ein BRM ersetz,t an einer Arbeitsgruppe "Zeiterfassung" mitarbeiten? habe dazu leider nichts konkretes gefunden. In den Betriebsausschuss dürfen nur BRM gewählt werden. Grüße

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Community-Antworten (12)

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Kjarrigan

22.11.2022 um 09:38 Uhr

zu Frage 1: DAs Problem wird sein dem AG klar zu machen, dass dieses Seminar für das EBRM erforderlich ist. Das müsst ihr schon gut begründen. Ansonsten wird der AG das Seminar verweigern (können) zu Frage 2: Grundsätzlich kann der BR Sachverständige hinzuziehen. Das können auch MA des eigenen Betriebes sein. Also müsst ihr auch hier dem AG begreiflich machen, warum der Sachverstand des EBRM gerade hier gebraucht wird. Vergüten muss der AG nur notwendige BR Arbeit - auch das müsst ihr ihm klar machen.

Hier hilft nur mit dem AG zu reden und ihn zu überzeugen. Rechtlich wird das ein langer Kampf mit ungewiessem Ausgang.

R
Relfe

22.11.2022 um 09:46 Uhr

Zitat: "haben darum in unserer Geschäftsordnung festgeschrieben das die 4 EBRM jederzeit sämtliche Unterlagen des BR einsehen dürfen, um auf dem Laufenden zu bleiben."

grober Verstoß gegen das BetrVG, Ersatzmitglieder haben nur im Fall des Nachrückens und in dem Zusammenhang des Nachrückens ggf. im Ausnahmefall (wenn das BRM z.B. nur am Tag der Sitzung verhindert ist zwecks Vorbereitung) das Recht zur Einsicht in die BR-Unterlagen.

Ein EBRM das nicht nachgerückt ist, ist wie ein normaler AN zu behandeln. EBRM ist kein "AMT", das ist rechtlich gesehen max. die Anwartschaft auf ein Amt.

Eure GO ist in dem Punkt unzulässig und wenn ihr so handelt verstoßt ihr eklatant gegen die Vertraulichkeit des BR, ihr ermöglicht den Zugriff auf schützenwerte Daten von Dritten (nicht BRM, also AN)

das solltet ihr sofort einstellen, das könnte ggf. is zur Auflösung des BR führen, wenn ihr das weiterhin praktiziert, da braucht nur der AG oder AN gegen klagen.

C
celestro

22.11.2022 um 10:41 Uhr

"Ein Ersatzmitglied hatte Interessse an der Schulung zum Datenschutzbeauftragten teilzunehmen."

Wie Relfe schon richtig dargelegt hat, würde das EBRM auf diesem Seminar dann wegen der Teilnahme am Seminar wegen Datenschutzverstoß "Ohrlaschen" bekommen. Lustig! (Ironie aus)

D
DummerHund

22.11.2022 um 11:00 Uhr

Im Gesetz ist in Bezug auf Informationsrechte für Ersatzmitglieder nicht viel zu finden. § 34 Abs. 3 BetrVG (Betriebsverfassungsrecht) sagt nur eines ganz klar: Das Recht, die Unterlagen des Betriebsrats jederzeit einzusehen, haben nur die festen Mitglieder des Betriebsrats.

Die Vorschrift räumt ein Einsichtsrecht, das übrigens keinen Anspruch auf Überlassung der Unterlagen darstellt, also grundsätzlich nur den festen BR-Mitgliedern ein.

Andere Personen, die im Einzelfall oder allgemein an Betriebsratssitzungen teilnehmen (z.B. der Arbeitgeber, JAV-Mitglieder und die Schwerbehindertenvertretung), haben dieses Recht nicht. Hat der Arbeitgeber oder ein Beauftragter einer Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, so ist ihm nur der entsprechende Teil der Niederschrift auszuhändigen, § 34 Abs. 2 S. 1 BetrVG.

Der Betriebsrat darf aber solchen Personen durchaus ein Informations- und Einsichtsrecht einräumen, wenn ein berechtigtes Interesse und keine Geheimhaltungspflicht bestehen.

liest man den letzten Ansatz dann wären die ersten Antworten nicht ganz korrekt. Man kann durchaus versuchen ein Ersatzmitglied auf ein Spezialseminar zu schicken, nur ob da der AG mitspielt ist eine andere Sache. Und was nützt es einem Ersatzmitglied und einem BR als Gremium wenn er das gelernte nur anwenden kann wenn er ein anderes Mitglied im BR ersetzt.

Definiere mal Arbeitsgruppe. Ist es ein BR Ausschuss so kein ein Ersatzmitglied nicht Dauerhaft daran teilnehmen.

R
Relfe

22.11.2022 um 11:39 Uhr

@Dummerhund

willst Du damit andeuten, dass es zulässig sein könnte, per GO allen EBRM volles Einsichtsrecht in die BR-Unterlagen zu gewähren? "..Geschäftsordnung festgeschrieben das die 4 EBRM jederzeit sämtliche Unterlagen des BR einsehen dürfen, .."

Oder was meinst Du mit: .... wären die ersten Antworten nicht ganz korrekt ?

Ich bin gerade etwas "verwirrt", da ich deine Antwort nicht einordnen kann.

D
DummerHund

22.11.2022 um 12:07 Uhr

@Relfe "willst Du damit andeuten, dass es zulässig sein könnte, per GO allen EBRM volles Einsichtsrecht in die BR-Unterlagen zu gewähren?"

Nein, habe ich so auch nicht geschrieben/kopiert.

"Ich bin gerade etwas "verwirrt", da ich deine Antwort nicht einordnen kann."

Dann bitte noch mal lesen und verstehen und lasse mal die GO vom TE weg.

C
celestro

22.11.2022 um 12:15 Uhr

@DummerHund

Was davon ist Deine Meinung, bzw. könntest Du bitte Deine Quelle angeben?

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3nrico

22.11.2022 um 12:17 Uhr

vielen Dank für Eure Meinungen. Einsichtsrechte für EBRM werde ich auf der nächsten Sitzung thematisieren, das müsssen wir wieder aus der GO rausnehmen. zu meiner 2ten Frage paßt doch: §28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen besagt doch das in Arbeitsgruppen auch AN mitarbeiten dürfen, wenn das mit dem AG vereinbart wurde, richtig ?

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DummerHund

22.11.2022 um 12:20 Uhr

"§28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen besagt doch das in Arbeitsgruppen auch AN mitarbeiten dürfen, wenn das mit dem AG vereinbart wurde, richtig ?" Richtig. Was dann aber kein Seminar begründet.

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Relfe

22.11.2022 um 14:18 Uhr

@Dummerhund,

ok, verstanden, Verwirrung behoben :-)

R
Relfe

22.11.2022 um 14:22 Uhr

"§28a Übertragung von Aufgaben auf Arbeitsgruppen besagt doch das in Arbeitsgruppen auch AN mitarbeiten dürfen, wenn das mit dem AG vereinbart wurde, richtig ? "

Ja, aber auch da kann man nicht alle EBRM reinstecken und dann die BR-Unterlagen "freischalten".

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/betriebsrat-94-ausschuesse-und-arbeitsgruppen-des-betriebsrats_idesk_PI13994_HI1424107.html

D
DummerHund

22.11.2022 um 14:28 Uhr

Da gebe ich @Relfe recht, Arbeitsgruppen haben da kein Einsichtsrecht.

@Celestro Habe ich von einer Seite ibf geklaut.

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