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Darf ein Betriebsrat die Bedenken zu der fristlosen Kündigung dem Gekündigten aushändigen?

B
buebue
Jan 2018 bearbeitet

Darf ein Betriebsrat einem fristlos gekündigten Kollegen die Bedenken zu der fristlosen Kündigung des Betriebsrates aushändigen, die nach dem Anhörungsverfahren dem Arbeitgeber übergeben wurde?

1.29004

Community-Antworten (4)

H
Hartmut

11.02.2015 um 09:04 Uhr

Einem ordentlich gekündigten Arbeitnehmer wird ja ggfs. der Widerspruch des BR ausgehändigt. Ob nun auch einem außerordentlich gekündigten AN die Bedenken des BR ausgehändigt werden, weiß ich nicht, aber es wäre für mich konsequent i.S.d. Gesetzes. Ich kann auch nicht sehen, was dagegen spricht.

Aber Vorsicht, das ist nur meine persönliche Meinung! Wenn du Rechtssicherheit brauchst, frage bitte einen Anwalt. (Und berichte uns bitte, was der gesagt hat. ;)

P
Pjöööng

11.02.2015 um 09:49 Uhr

Was sollte dagegen sprechen?

Selbstverständlich darf er.

H
HerbertWausU

18.02.2015 um 22:39 Uhr

Widerspricht der BR einer Personen oder Verhaltensbedingten ( Fristlosen Kündigung), muss er dies dem AG gegenüber schriftlich begründen.

Der AN muss eine Kündigungsschutzklage einleiten, wenn er keine Sperre im Arbeitslosengeld will. Ohne einen ordentlichen Widerspruch gegen die fristlose Kündigung braucht er vor dem Arbeitsgericht gar nicht erscheinen. Somit ergibt sich, dass ihr den Widerspruch natürlich dem Arbeitnehmer übergeben müsst.

K
Kölner

18.02.2015 um 22:46 Uhr

Herbert, das ist Humbug!

  1. bei einer fristlosen Kündigung kann der BR nicht widersprechen, sondern ggü. dem AG nur Bedenken äussern
  2. Auch ohne KSch-Klage bekommt der AN bei der AfA (sofern er sich da rechtzeitig gemeldet hat) AlG I
  3. Siehe Punkt 1 und dann: Der BR, der schlampig arbeitet, wird eine KSch-Klage NICHT beeinflussen. Leider auch nicht der BR, der vielleicht hervorrangende Bedenken formulieren kann. Demnach ist der Satz "Ohne einen ordentlichen Widerspruch gegen die fristlose Kündigung braucht er vor dem Arbeitsgericht gar nicht erscheinen." absoluter NONSENS
  4. Der BR MUSS den Widerspruch gegen die ORDENTLICHE Kündigung (sofern er selbige verfasst), NICHT dem AN übergeben. Das hat der AG zu tun! Wenn der BR nett ist, macht er dies; er MUSS es aber nicht.

Alles in allem: Das war eine recht schlechte Antwort.

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