Krank am Freizeittag
Folgender Fall: Wir Arbeiten in Schichten Montag und Dienstag war ich krank. Dienstag wäre mein freier Tag gewesen. Jetzt muss ich Mittwoch- Samstag arbeiten. Ich habe meinen AG darauf hingewiesen dass ich ja am Dienstag krank war und er mir dafür einen Ersatz freien Tag geben muss. Er meinte er muss mir keinen Ausgleich für den freien Tag geben weil der Tag mit Freiheit geplant war und er nicht dafür können wenn ich krank bin. Stimmt dass? Fühle mich echt verarscht :((
Community-Antworten (9)
20.11.2022 um 22:16 Uhr
Krank an einem freien Tag wird nicht Ersetzt. Wenn du aber eigentlich hättest bis Freitags arbeiten müssen, so brauchst du den Tag auch nicht nach holen. Stand der Dienstplan vor der Erkrankung schon fest?
21.11.2022 um 08:29 Uhr
Es gilt der alte Grundsatz: Wenn du hättest arbeiten müssen und du bist krank, bekommst Lohnersatzleistungen, wenn du nicht hättest arbeiten müssen, dann nicht. Einzige Ausnahme kommt aus dem Bundesurlaubsgesetz.
Wenn andere am Wochenende krank sind, und dort nicht arbeiten mussten, bekommen sie auch keine anderen Tage frei.
21.11.2022 um 09:15 Uhr
Naja, wenn dieser Dienstag ein freier Tag in Form von Überstundenausgleich gewesen wäre und der Tarifvertrag bspw. sagt: "Im Falle einer unverzüglich und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während des Freizeitausgleichs gilt der Freizeitausgleich als nicht gewährt." sehe es in meinen Augen anders aus.
21.11.2022 um 10:42 Uhr
@takkus, auf welchen Tarifvertrag beziehst Du Dich? Das hätte ich auch gern in unserem TV. ;-))
21.11.2022 um 11:05 Uhr
"auf welchen Tarifvertrag beziehst Du Dich?"
klang eher wie eine allgemeine Aussage. Würde mich wundern, wenn sich die Arbeitgeber auf so etwas einlassen würden.
21.11.2022 um 11:06 Uhr
Hallo Matze. So steht es bei uns drin- Wort für Wort. Gibt es sicher noch in anderen TV.
21.11.2022 um 11:24 Uhr
@takkus
in welchem Tarifvertrag denn nun?
21.11.2022 um 11:27 Uhr
@celestro "klang eher wie eine allgemeine Aussage. Würde mich wundern, wenn sich die Arbeitgeber auf so etwas einlassen würden."
Tja die Welt ist manchmal Wundersam. ;-)
21.11.2022 um 11:35 Uhr
§22 Abs. 4 letzter Satz
Die Version ist von 2011, aber der § 22 findet nach wie vor Anwendung.
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