Kündigungsfrist
Hallo Ich möchte zum 31.12.2022 mein Arbeitsverhälrniss kündigen. Also innerhalb der 4 Wochen gesetzlichen Kündigungsfrist. Bin Seit 1. Juli 2018 dort angestellt. War aber in der Firma mehrmals angestellt. Als erstesmal von 2011 bis 2013 Das zweite Mal von 2014 bis 2017 Jetzt sagt man mir ich müsste eine 3 Monatige Kündigsfrist einhalten, weil es zählt das Jahr 2011 als Betriebszugehörigkeit. Ist das richtig?
Community-Antworten (14)
19.11.2022 um 15:50 Uhr
Maßgeblich ist erstmal die im Arbeitsvertrag vereinbarte Kündigungsfrist. Ist im Arbeitsvertrag nichts vereinbart oder wird dort auf die gesetzlichen Kündigungsfristen verwiesen, so gelten für den Arbeitnehmer 4 Wochen zum Monatsende. Nur der Arbeitgeber hat eine längere Kündigungsfrist, wenn man länger im Unternehmen beschäftigt ist.
D.h. "man" ist im Unrecht, sofern es keine vom Gesetz abweichende Regelung im Arbeitsvertrag gibt.
19.11.2022 um 16:25 Uhr
In meinem Arbeitsvertrag steht : Das Arbeitsverhälrniss kann jederzeit mit der gesetzlich zulässigen Frist gekündigt werden. Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers. Die Kündigung bedarf der Schrift Form. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
Also bin ich im Recht? Kann also meine Kündigung der gesetzlichen 4 Wochen zum Monatsende abgeben und muss keine 3 Monatige Kündigsfrist einhalten? Bin ja unter den 5 Jahren im Betrieb und meine Unterbrechungen waren ja auch länger wie 6 Monate
19.11.2022 um 16:53 Uhr
Wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bei den Arbeitsverhältnissen besteht sind die Beschäftigungszeiten zusammen zu zählen. Keine Ahnung wie das in deinem Fall zu bewerten ist.
19.11.2022 um 17:32 Uhr
"Wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang bei den Arbeitsverhältnissen besteht sind die Beschäftigungszeiten zusammen zu zählen"
Hier spricht man von 6 Monaten. Danach gilt das Beschäftigungsverhältnis als "neu". Sonst hätte Mattrix1973 tatsächlich ein Problem, denn im AV steht:
"Jede gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfrist zugunsten des Arbeitnehmers gilt in gleicher Weise auch zugunsten des Arbeitgebers."
So aber 4 Wochen.
19.11.2022 um 17:41 Uhr
Also bin ich im Recht?
19.11.2022 um 18:04 Uhr
Das kann dir nur ein Richter sagen. Es kommt, wie so oft, auf den Einzelfall an. Ich würde einen Kompromiss versuchen. Z. B. 2 Monate.
19.11.2022 um 19:00 Uhr
Jetzt weiß ich nicht was ich machen soll. Die feste Zusage für den neuen Arbeitsplatz zum 1.Januar hab ich bereits. Wie gesagt ich soll die 3 Monatige Kündigsfrist einhalten weil ich 2011 da angefangen habe. Wie gesagt hatte 2 Unterbrechungen mit jeweils 1 Jahr. Der Letzte Arbeitsvertrag wurde am 1. Juli 2018 gemacht Aber ich könnte auch ein Aufhebungsvertrag bis Ende des Jahres bekommen, ich verstehe den Sinn meiner Firma nicht!
19.11.2022 um 19:45 Uhr
Ich würde Kündigung schreiben und per Einschreiben mit Rückschein an den AG senden. Dann ist er am Zug und muss dir auch schriftlich nachweisen können warum das nicht geht.
19.11.2022 um 20:56 Uhr
Habe auf einer Anwaltsseite noch folgendes gefunden.
Berechnung der Betriebszugehörigkeit bei tatsächlicher Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses Sollten Sie Ihr Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beendet haben und später doch wieder zu Ihrem alten Arbeitgeber zurückkehren, muss im Einzelfall entschieden werden, ob die Beschäftigungszeiten einfach addiert werden oder ob Sie wieder bei Null anfangen.
Es gilt folgende Regelung: Die Beschäftigungszeiten werden zusammengezählt, wenn
ein enger sachlicher Zusammenhang besteht und die Unterbrechung verhältnismäßig kurz war. Ein „enger sachlicher Zusammenhang“ besteht dann, wenn Sie Ihre alte Position wieder aufnehmen oder Ihre neue Tätigkeit der früheren zumindest sehr ähnlich ist. Welcher Zeitraum als „verhältnismäßig kurz“ angesehen wird, ist nicht eindeutig definiert. In der Regel gilt eine Unterbrechung von weniger als sechs Monaten als kurz genug, um die Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit zu rechtfertigen.
19.11.2022 um 21:15 Uhr
Ok, aber ich war ja länger als 6 Monate in einer anderen Firma. Das 1.Mal ein Jahr und das 2.Mal 9 Monate. Also müsste ich im Recht sein, oder?
19.11.2022 um 21:57 Uhr
Ich würde für mein Verständnis her ja sagen.
20.11.2022 um 14:11 Uhr
Was "man" Dir sagt, hat erstmal keine Relevanz. Schreib Deine Kündigung. Wenn die dann nicht akzeptiert wird, kannst Du immer noch einen Aufhebungsvertrag unterschreiben. Dass Dir dieser angeboten wird, zeigt ja, dass Dein Arbeitgeber Dich nicht gegen Deinen Willen halten will, sondern es vermutlich tatsächlich nicht besser weiß.
21.11.2022 um 08:22 Uhr
Schreib die Kündigung und gehe auch nochmal auf den Arbeitgeber zu. Notfalls um einen Aufhebungsvertrag bitten. Üblicherweise versucht man niemanden zu halten, der unbedingt gehen will. (Hin oder her, wer im Recht ist, manchmal ist so ein Kompromiss die bessere Lösung, zumal es dir ja eigentlich nur drauf ankommt zum 31.12. zu gehen.)
Falls es einen BR gibt, würde ich den involvieren. Der kann vielleicht auch nochmal ein klärendes Gespräch führen.
21.11.2022 um 09:20 Uhr
"Aber ich könnte auch ein Aufhebungsvertrag bis Ende des Jahres bekommen,..."-> na perfekt. Nimm das Angebot an und Du kannst zum 01. Januar in der neuen Firma anfangen. ".... ich verstehe den Sinn meiner Firma nicht!"-> der Sinn einer Firma ist die Erwirtschaftung von Kapital und deren Vermehrung.
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