Erstellt am 05.02.2015 um 11:45 Uhr von Pickel
Wie ein Lagerist, der seit 24 Jahren im Lager tätig war unter Berücksichtigung der unternehmenstypischen Aufstiegschancen.
Erstellt am 05.02.2015 um 12:00 Uhr von Ronald
Kann Pickel nur bestätigen!
Wenn es vor 24 Jahren eine Reihe von Vergleichspersonen gegeben hat UND DIESE AUCH ALS REFERENZGRUPPE MIT DEM AG FESTGELEGT WURDEN, die Kollegen immer noch Kollegen sind, dann könntest Du eine Einstufung wie diese Gruppe/eine Gleichstellung mit dieser Gruppe verlangen. Bei unterschiedlicher Entwicklung eben im Durchschnitt dieser Gruppe.
Wenn diese also alle Lagerleiter in verschiedenen Lagern Deines Arbeitgebers sind, dann so, wenn alle noch Lageristen sind, den so.
Ohne eine nachweisliche Festlegung bist Du nach meinem Wissen auf das Wohlwollen Deines AG angewiesen.
Erstellt am 05.02.2015 um 13:40 Uhr von Pjöööng
Zitat (Ronald):
"Ohne eine nachweisliche Festlegung bist Du nach meinem Wissen auf das Wohlwollen Deines AG angewiesen."
Dein Wissen ist falsch. Auch dann hat das freigestellte BRM Anspruch auf eine Vergütung die der regelmäßigen Entwicklung im Unternehmen entspricht. Das ist eigentlich nicht anders als wenn man die Vergleichspersonen von vornherein bestimmt.
Erstellt am 05.02.2015 um 13:53 Uhr von gironimo
Ich stimme dem so zu.
Die Frage ist, warum hat der Kollege 20 Jahre gewartet und hat nicht immer wieder einmal an das Benachteiligungsverbot erinnert. Eine feste Formel gibt es nun mal nicht, und man kann auf den Betrieb bezogen sicherlich trefflich darüber streiten.
Aber das sollte man tun. Erfahrungsgemäß trägt der AG einem das Geld nicht hinterher. Darum empfehle ich, dass sich der Kollege mit der Gewerkschaft oder einem Fachanwalt beraten sollte.