Erstellt am 03.02.2015 um 19:33 Uhr von Pickel
Ihr habt nicht "einfach weitergearbeitet" sondern ein neues Arbeitsverhältnis begonnen.
Außerdem: der AG kann euch in den ersten 6 Monaten binnen 2Wochen kündigen. Ich würde solche Spielchen jetzt tunlichst unterlassen.
Erstellt am 03.02.2015 um 23:03 Uhr von Vorbeischneier
Nach den dargestellten Informationen und vorausgesetzt, dass der Auszubildende den Arbeitgeber über das Prüfungsergebnis informiert hat, ist - wie von Pickel dargestellt - von der Begründung eines neuen unbefristeten Arbeitsverhältnisses auszugehen.
Allerdings stehen in meinem BGB andere Kündigungsfristen als bei Pickel ;-), insofern würde ich erstmal von einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats für die ersten zwei Jahre ausgehen.
Habt ihr im Betrieb einen Betriebsrat?
Erstellt am 04.02.2015 um 06:57 Uhr von Erbsenzähler
Wie Pickel schon geschrieben hat, habt ihr ein neues (unbefristetes) Arbeitsverhältnis begonnen. Punkt aus!
Das mit der Kündigungsmöglichkeit stimmt schon. Die Fristen lassen wir mal außen vor. Ob BGB, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag. Unterschreib den Vertrag mit den heutigen Datum!
Denn eine nachgeschobene Befristung - wie hier geschrieben - wird von den Arbeitsgerichten in Entfristungsklagen einkassiert! Solltest du nach einem Jahr nicht übernommen werden musst du vor Gericht klagen.
Wenn du keine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht hast tritt in die Gewerkschaft ein. Hier hast du dann auch Hilfe bei der Entfristungsklage!
Erstellt am 04.02.2015 um 07:06 Uhr von Erbsenzähler
Hier noch ein paar weitere Infos:
Es ist ein nicht heilbarer Mangel, wenn eine Befristung nachträglich fixiert wird. Hier wird am Anfang im Fettgedruckten alles gut erklärt.
http://lexetius.com/2004,3686
Erstellt am 04.02.2015 um 10:57 Uhr von Pjöööng
Ob hier bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist, erscheint mir nicht ganz so sicher. Im Falle der Weiterarbeit muss der Arbeitgeber schon die Gelegenheit haben, der Weiterbeschäftigung zu widersprechen. Falls also hier der Personaler das Angebot des einjährigen Vertrages mit der Aufforderung verbunden hat, bis zur Unterzeichnung des Vertrages nicht weiterzuarbeiten, dann dprfte ein Arbeitsverhältnis nicht zu Stande gekomemn sein.
Aufpassen muss man hier auch, ob eine Befristuzng mit oder ohne Sachgrund angeboten wird. Falls tatsächlich bereits ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen sein sollte, dann kann in der Tat kein befristeter Vertrag ohne Sachgrund meehr abgeschlossen werden. Eine Befristung mit Sachgrund wäre hingegen zulässig. Wenn der Personaler also nicht völlig verblödet ist, so bietet er einen Vertrag an mit Sachgrund "Anschluss an eine Ausbildung ...".